Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrũcken
Schruftletung des nichtamulichen Telles. Oruck und Verlag von S . Sche ur tin Saaw
xxucken ( Druckort Böltlingen). — Fernsprecher der Geschaͤftestelle GBahnhofstrake 90)
Kr. 2080 (Amt Saarbruden). Fernsprecher der Druckeret Nr. 1184 (Amt Saarbrucken).

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Bezugepreis für das Vierteljahr 1.B WMe.
Axnzeigengebühren: die Agepaltene Zeile oder deren Raum Vmn⸗
Amiche Anzeigen a der 80 m dreite 1 mi dobe Raum 2VPkg.
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15. August 1916. 42. Jahrg.

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Nr. 68.

Diensta

In
5* Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von
Bastfasern (S.,365). — Nachtrag zum Veräußerungsverbot
.für Web⸗, Trikot⸗ und Strickgarne (S. 367). 7 Barnuns
Edor dem Besitz von Kriegsausrüstungsstücken (S. 368). —
VLerkehr, mit Seife und fetthaltigen Waschmitteln S. 368).
3 dazuügehöriger Bestimmungen (S. 369). — Begachtenswerte
Vorschriften für Landmirie S. 370. — Höchstur⸗ise für

alt.
Frühkartoffeln (S. 3705. — Die Oelgewinnung (S. 370).
— Roßkastanien als Viehfutter (S. 371). — Erhöhter Schutz
für Garten- und Feldfrüchte (S. 379. — Bekanntmachungen
der Schulbehörden G. 372). — Viehseuchen in Fischbach
und Herrensohr (S. 372). — Gemeinde-Angelegenheiten von
Sulzbach (S. 372).

Vekanntmachung
Kr. MW. II. 3500/7. 16 K. R. Al),
betreffend Veschlegnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute
Flahs, Ramie, europüischer und außereuropäischer Hans) und von Erzeugnissen
aus Vastfasern.
Vom 15. August 1916.

679.)

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all⸗ 2. FSebruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. Sep—
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 285.
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird.
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der
die Beschlagnahmevorschriften nach 86*) der Bekannt- Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per—
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichspom
 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom Besetzbl. S. 603) angeordnet werden.
). Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 81.
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede Beschiagnahme.
Zuwiderbandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5** Beschlagnahmt werden hiermit:
alle Bastfasern in rohem, ganz oder keilweise ge—⸗
bleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung
sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer
und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisal⸗
hanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs
und andere Seilerfasern) und alle bei der Ver⸗
arbeitung von Bastfaserrohstoffen, Halb- und Fer—⸗
tigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle
mit Nusnahme der Lumpen und Stoffabfülle,
Fabrikkehricht, sowie die durch Auflösung von Bast—
fasererzeugnissen und Lumpen wiedergewonnenen
Fasern*x*); J
alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
die nach Maßgabe des 8 5 Ziffer 2 auf Vorrat
fertiggestellten Halb- und Fertigerzeuanisse aus
Rostfasern

*) Mit Gefängnis bis zu einem vabr oder mit Geld—
trafe bis zu 10000 Me. wird, sofern nicht nach all—
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu versenden, zuwiderbhandelt:
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
dauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs—
geschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln. azu—⸗—
widerhandelt;
wer, den nach s 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
önnen Vorräte, die verichwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
ver vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich
ten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht, in der gefetzten
ẽFrist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fabrlässig die vor—
soriebenen Lagerhücher einzurichten oder au führen unter⸗
ũnt.

82.
Wirkung der VBeschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
Die Beschlagnabme von Flachs- und Hanfstroh auf
Brund der Bekanntmachung vom 12. Juli 1916 Nr. W. III.
300/6. 16. K. R. A. sowie die Beschlagnahme von Lumpen und
neuen Stoffabfällen auf Grund der Bekanntmachung vom
16. Mai 1916 Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A. bleiben hier—
Rurch unßerührt
            
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