s Vorbedingung für alle nach Buchstabe b, e und
1J dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist,
daß die durch die 88 2 bis 4A festgesetzten Vreise nicht
überschritten werden.
Diese Bedingung gilt nicht für die erlaubte Ver⸗
käufe freigegebenen Leders nach dem Auslande inner—
halb der Geltungsdauer der Aussfuhrbewilligung.
kDie Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an
die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- oder Ma—
rineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabe—
scheines, bei Lieferungen gemäß Buchstabe d dieses Pa—
ragraphen mit der Ablieferung an den Schuhmacher,
Sattler oder Kleinhändler für die betreffende Leder—⸗
menge erloschen.
359 —
den und anderen nichtamtlichen Stellen wegen dieser
Bekanntmachung sind,
sofern sie sich auf die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für
Lederhöchstpreise in Berlin We9, Budapesterstr. 11/12
soforn sie sich auf die im 8 5 enthaltenen Bestim—
mungen beziehen,
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung für
Leder und Lederrohstoffe in Berlin W. 9,
Budapesterstraße 11/12,
zu richten. Bei der Meldestelle sind auch Abdrucke
dieser Bekanntmachtung erhältlich.
88.
86.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteig—
nung sofort zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür
angedrohten Strafen.
Jukrafttreten.
Oie Bekanntmachung kritt mit dem 1. September
1916 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die
am 15. März 1916 in Kraft getretene Bekanntmachung
Nr. Ch. U. 888/1. 16. K. R. A. aufgehoben.
Anmerkung: Es ist in Aussicht genommen, die
durch diese Bekanntmachung festgesetzten Preise mindestens
bis zum 15. Dezember 1916 in Kraft zu lassen.
87.
Anfragen.
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbän⸗
Saarbrücken, den 8. August 1916.
Königl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorbps,
662.) Bekaunntmachung.
Das Kartoffelverfütterungsverbot ist durch Anord⸗
nung des Kriegsernährungsamtes vom 2. ds. Mts.
aufgehoben worden.
Saarbrücken, den 5. August 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Bekanutuachung.
Als Lebensmittel im Sinne der Verordnung über
den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur
Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
(R.G.Bl. S. 5381) sind nach einer Mitteilung des Herrn
Präsidenten des Kriegsernährungsamtes Wein und
Spirituosen, Bier, Kaffee und Tee, nicht dagegen Tabak
anzusehen.
Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind
unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars bis
spätestens 16. ds. Mts. an das zuständige Bürger—
meisteramt einzusenden.
Saarbrücken, den 4. August 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Dr. Sommer, Reg.Ass.
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Zuli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
Kreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskafsen außer⸗
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld⸗
berschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An—⸗
tragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin—
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
ruch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan—
leihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schuldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
über die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom⸗
menden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier⸗—
durch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka—
pitalbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge—
geben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
Königlichen Kasse ein Konto im Staatsschuldbuch ohne
sede Schreiberei und Umständlichkeit und möglichst billig
zu erwerben.
809 3285359
beannnoungen ogrer dWocdrüeh.
664.) Bekaunturachung.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
kanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra—
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man—
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
ges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
fekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer⸗
imtern abgehohen werden. Dabei werden laufende
—
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
übernehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen
Propvision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
anlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
Kostenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge⸗
eignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats⸗
schuldbuch und zwar besonders auch in den Kreisen
kleinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor-