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Fahrradbereifungen gemäß 860. a. DO. in allen Bür—
germeistereien eingerichtet sind. Der Geschäftsbetrieb
der Sammelstellen wird durch die Bürgermeisterämter
ortsüblich bekannt gegeben. Alle Bereifungen, die nicht
freiwillig abgeliefert werden, sind der Enteignung
unterworfen. Es liegt im Interesse der Besitzer von
Bereifungen, von der freiwilligen Ablieferung aus
giebigsten Gebrauch zu machen.
Saarbrücken, den 1. August 1916.
Der Königliche Landrat.
659.) Bekanutmachung.
Durch den infolge des Krieges stark erhöhten Bedarf
an Nußbaumschafthölzern und die dadurch herbeige—
führte Steigerung der Nußbaumholzpreise sind viele
Nußbaumbesitzer deranlaßt worden, ihre Nußbäume,
die zu andrer Zeit noch nicht gefällt wären, zu fällen
hierdurch sind die Nußbaumbestände Deutschlands, na—
mentlich im Westen und Süden, stark gelichtet worden.
Zur Erhaltung der Nußbaumbestände, die gleicher—
maßen für die Herstellung von Gewehrschäften und
die Möbelfabrikation erforderlich, wie ihrer Schönheit
und ihres Nutzens halber wertvoll sind, ist es eine
Notwendigkeit, unverzüglich sunge Nußbäume in größt⸗
nöglichstem Umfange anzupflanzen. Der Staat ist be—
reit,, solche Anpflanzungen durch die höchstzulässigen
Zuwendungen aus Staatsmitteln zu unterstützen. An—⸗
träge auf Beihilfen sind baldigst, möglichst von
Vereinen pp. noch vor Inangriffnahme der Pflan⸗
zung, an das zuständige Bürgermeisteramt zu richten
Saarbrücken, den 10. Zuli 1916.
Der Köonigliche Landrai
J. V.: Dr. Sommer.
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bokunnimhungen Ogä beneroßm oiihe
2. Armeghorns
Berordnung.
83.
Wer Milchkarten beansprucht, ist verpflichtet, die⸗
selben bei dem zuständigen Bürgermeisteramt zu be—
antragen und dabei anzugeben, von wem er die Milch
zu erwerben wünscht.
84
Händler und Milchproduzenten sind verpflichtet,
in erster Linie die Milchmengen abzugeben, die auf
Brund von Milchkarten von den Bezugsberechtigten
heansprucht werden. Die Bezugsberechtigten werden den
Verkäufern durch das Bürgermeisteramt bezeichnet wer—
den unter gleichzeitiger Angabe der ihnen zustehenden
Milchmengen. Erst wenn die Bedürfnisse der Bezugs⸗
berechtigten befriedigt sind, beziehungsweise die für
dieselben erforderlichen Milchmengen zurückgestellt sind,
darf Milch an andere Kunden abgegeben werden.
85.
Sofern etwa die Milchvorräte des einen oder ande—
ren Verkäufers zur Befriedigung der laut Milchkarten
Bezugsberechtigten nicht ausreichen sollten, ist der Bür—
germeister berechtigt, den erforderlichen Ausgleich durch
Inanspruchnahme der Milchbestände der übrigen Pro—
duzenten und Händler herbeizuführen. Händler und
Milchproduzenten, welche sich weigern, Milch auf Grund
oon Milchkarten abzugeben, werden nach 8 7 bestraft.
86.
Diese Anordnung tritt mit dem 8. August 1916
in Kraft. An diesem Tage tritt die Verordnung vom
22. 11. 1915 außer Kraft.
87.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
ß Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
Saarbrücken, den 4. August 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern,
Vorsitzender des Kreisausschusses.
57.) Bekanntmachung.
Bezugsscheine für Web⸗, Wirk⸗ und Stricwaren.
Für die Erteilung der Bezugsscheine sind im
dandkreise Saarbrücken in jeder Bürgermeisterei Aus—
sertigungsstellen eingerichtet. Der Sitz der Stelle und
der Zeitpunkt ihrer Oeffnung wird durch die Bürger⸗—
meistereiämter bekannt gegeben werden. Die Bewoh—
ner haben sich zur Erlangung der Bezugsscheine an
die für ihren Wohnort eingerichtete Stelle zu wen—
den. Vordrucke zur Beantragung der Bezugsscheine
liegen bei der Behörde und bei den einschlägigen Ge—
schäften aus.
Saarbrücken, den 1. August 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V. Sommer.
Bekauntmachung.
Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 58
bom 12. Juli 1916 abgedruckte Bekanntmachung über
die Beschlagnahme der Fahrradbereifung wird hiermit
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß im Landkreis
Saarbrücken Sammelstellen zur Empfananahme von
661.5)]
660.)
Ich verbiete:
1. Das Uebersenden und Ueberbringen schriftlicher
Mitteilungen in das Ausland und aus dem Ausland
nach Deutschland auf anderem Wege als durch die Post.
2. Jeden mündlichen oder schriftlichen, mittelbaren
oder unmittelbaren Verkehr irgend welcher Art von
Personen, die hierzu nicht berechtigt sind, mit Kriegs—
gefangenen.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 Ziffer b des
Gesetzes über den Besagerungszustand vom 4. 6. 1851
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1914.
Stellvertretendes Generalkommando des XXI. Armee—
korps zugl. für XVI. Armeekorps.
Der kommandierende General:
v. Moßner.
Vorstehende Verordnung wird hiermit er—
neut zur Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 27. Juli 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern
Bekanntmachung
(Nr. Ch. I. 888/7. 16. K. R. Ad.
betr. Höchsipreise und Beschlagnahme von Leder.
Vom 8. August 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grunde, 1851, in Bahern auf Grund des
*»s Gesetzes über den Belagerunaszufsand vom 4. Sunmi über den Krieoszustand vom 5
Bayerischen Gesetzes
Nyospemkßer 1912 in