Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
heraus aegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schelftieitig des nichtamtlichen Teiles. Druck nad Verlag von E 6. Sche ur in Saaw⸗
oricken (Druckort Boͤltungen). — Fernlprecher der Geichäftssteste (GBahnhofstrabe 80
Ar. 2 (Amt Saarbrückend. Forrsprecher der Drucerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücen).

BSezugéeprele für das Vierteliabt 1.B Rt.
UAnzetgengebühren: die Ageipaltene Zeile oder derea Raum Meufg.
Amtliche Anzeigen: der M min breite 1 min dohe Rauu LV Via.
— — Erssetnunaetaaer Dientteg nad Freitag. — —
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o. August 1916. 42. Jahrg.

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Dieustas⸗

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Inhalt.
Auskunft der Rohstoff-Abteilung S. 358). — Rege- Kartoffelverfütterungsverbots (S. 359). — Der Handel mi
lung des Milchverbrauchs im Landkreis Saarbrücken (S. 353)3. Wein, Spirituosen, Bier, Kaffee und Tee anmieldepflichti—
— Bezugsscheine für Web⸗, Wirk- und Strickwaren (S. 354534. GS. 359). — Das preußische Staatsschuldbuch (S. 359.
— Ablieferung von Fahrradbereifungen (8. 354). — An— Ferkelankauf (S. 360. — Publikumverkehr beim Bürger
hau von Nußbäumen (S. 354). — Verkehr mit dem Aus⸗ meisteramt Brebach (S. 360). — Tierseuchen in Friedrichs
land und mit Kriegsgefangenen (S. 354). — Höchstpreise hal, Mavbach. Pfeffelbach und Rückweiler (S. 360.
und Beschlaagnahme von Leder (S. 354). — Aufhebung des

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behe. ngon ser nrushehdrüen.
355.) Bekaunntmachung.
Auskünfte der Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung auf die häu⸗
iigsten Anfragen wegen der Höchstpreise für Eichen⸗
rinde, Fichtenrinde und Kastanienholz.
Bekanntmachung Nr. ChlI. 1./1. 16. K. R. A.
1. Die in der Bekanntmachung Nr. Ch. II. LI.
16. K. R. A., festgesetzten Höchstpreise gelten für alle
mländischen Verkäufe, einerlei, ob die von der Bekannt—
lanntmachung betroffenen Gegenstände vor oder nach
dem Inkrafttreten der Bekanntmachung gekauft waren.
Die Weiterverüußerung der etwa zu höheren Prei—
sen gekauften (z. B. aus dem Auslande bezogenen), von
der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist seit
deren Inkrafttreten nur noch zu höchstens den Höchst⸗—
preisen stotthaft

2. Ob die der Preisberechnung zugrunde zu le—
gende Mengenangabe unmittelbar in den in 8 2 an—
gegebenen Einheiten (Zentner — 50 Kilogramm) fest—
gestellt, Dder ob die Menge nach einer anderen Ein—
heit ermittelt und dann auf die vorgeschriebene um—
gerechnet wird, ist gleichgültig, sofern sich das Er—
gebnis einer etwaigen Nachprüfung mit der auf Um—
rechnung beruhenden Angabe deckt. Jedoch hat auch
der Käufer die Pflicht, sich beim Einkauf nach anderen
als den in der Bekanntmachung festgesetzten Einheiten
darüber zu vergewissern, daß die Höchstpreise nicht
überschritten perden.

3. Vergütungen für Vermittlungen von Verkäufen
dürfen gemäß 8 3, Ziffer 8 der Gegenpartei nur in—⸗—
soweit angerechnet werden, als der Preis bei ihrer
Hinzurechnung den Höchstpreis nicht überschreitet.
Der Verkäufer darf also Nebenkosten in beliebiger
höhe aufwenden, sofern diese den Käufer nicht über
die nach8 2 und 3 zulässigen Preise hinaus unmittel—
bar oder mittelbar belasten; der Käufer darf ebenso
z. B. für die Ankaufsvermittelung, beliebig hohe Ne—
denkosten auswenden, wenn der Verkäufer dadurch
weder unmittelbar noch mittelbar mehr als die im
8 2 und 3 festgesetzten Preise erhält.
4. Unter „Abfuhrplatz am Gewinnungsort“ ist eine
Lagerstelle zu verstehen, an welcher Fuhrwerk ohne
weiteres beladen werden kann, und die so nahe an
dem Fahrweg liegt, daß dieser mit dem beladenen
Fuhrwerk ohne weiteres — also z. B. ohne besonders
zu bezahlenden Vorspann — erreichbar ist.

5. Eine Anrechnung der Kosten, die für das Hin—
schaffen der Rinden oder des Holzes nach dem Abfuhr—
platze am Gewinnungsort etwa entstehen, neben den
Höchstpreise ist nicht zulässig.

6. Unter „Gebirgsrinde“ im Sinne der Bekannt—
machung soll Rinde verstanden sein, die
im Gebirge gewonnen ist. Welche Höhenlage
als Gebirge anzusehen ist, geht aus der Bekannt—
machung nicht hervor. Nach Kenntnis der Kriegs—
Rohstoff⸗Abteilung ist es im allgemeinen üblich, für
Rindenverkäufe Höhenlagen von mindestens 600 Meter
über Normal-Null als Gebirge zu betrachten
7. Ueber das in Streitfällen bei der Feststellung
ob eine Rinde höchstens zu einem Drittel schuppig
ist, einzuschlagende Verfahren schreibt die Bekannt—
machung nichts vor. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
zibt anheim, das Urteil des für den Gewinnungsort
zuständigen Forstbeamten als maßgebend anzusehen
Berlin SW. 48, den 17. Mai 1916.
Ariegsministerium. Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung
A. m. W. h.
Koeth.

efunntuchungen des aol. Lunstrtßümles
56) Anorduung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Rege—
lung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom
4. November 1915 (RG.Bl. S. 723), der dazu er—
lassenen ministeriellen Ausführungsanweisung vom 9.
November 1915 sowie der Bundesratsverordnung über
den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. 11. 1915
RGeBl. S. 757) wird für den Umfang des Land—
kreises Saarbrücken folgendes angeordnet:

81.
Es haben Anspruch
2) Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre,
soweit sie nicht gestillt werden, und stillende
Frauen bis zu einem Liter Milch täglich,
ältere Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebens—
jahre auf einen halben Liter Milch täglich,
Kranke in der nach ärztlicher Bescheinigung er—
forderlichen Menge bis zur Höchstmenge von
einem Liter Milch pro Tag.
82.
Die Sicherstellung dieser Milchmengen geschieht
durch Verausgabung von Bezuasberechtigungen (Milch—
kartend
            
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