Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

350.) Bekannutmachurng.
Der bargeldlose Zahlungsverkehr gewinnt in der Kriegs—
zeit erhöhte Bedeutung. Der Schule erwächst die Aufgabe,
ihm zur Einbürgerung und weitesten Ausdehnung zu ver—
helsen. Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoören, Haupt—
iehrer usf. werden deshalb ersucht, in die Lehrpläne des
7. und 8. Zahrganges Belehrungen über Wesen und Be—
deutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs einzufügen und
im Rechen- oder Schreibunterricht (Geschäftsauffatz) Anlei—
tung zur Ausfüllung der Formulare zu geben. Insbeson—
dere in den Werk- und Fortbildungsschulen muß der
Unterricht klärend und fördernd wirken. Wir vertrauen,
daß Schule und Lehrerschaft es nicht bei theoretischer Be—
lehrung bewenden lassen, sondern im Beispiel vorangehen.
Saarbrücken, den 2. August 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
1 11: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. BV. Marx. i. V.: Marx. i. V.: Marx.
351.) Volizei⸗Verordnung
betreffend den Wochenmarktverlehr in der Gemeinde
Brebach.
NAuf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, der 88
35 bis 69 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli
1900 (R. G. Bl. S. 871) wird für den Gemeindebezirk
Brebach folgende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Der Wochenmarkt findet an den von der zustän—
digen Behörde festgesetzten Tagen auf dem Platze an
der Schulstraße zu Brebach statt. Bei eintretendem
Bedürfnis kann die Polizeiverwaltung mit Zustim—
mung des Gemeindevorstandes auch andere Plätze zur
Abhaltung der Märkte bestimmen.
82.
Der Wochenmarkt beginnt um 8 Uhr vormittags
und dauert bis mittags 12 Uhr. Nach Schluß des
Marktes (12 Uhr) haben die Verkäufer ihre Plätze
zu räumen und die ihnen gehörigen Gegenstände
Buden, Tische, Körbe u. s. w.) zu entfernen. Die
Räumung muß innerhalb a/, Stunde beendet sein
83.
Der Marktverkehr mit Marktgegenständen ist unter
den in dieser Polizeiverordnung enthaltenen Bestim—
mungen nur auf den im 81 bezeichneten Plätzen und
während der im 8 2 festgesetzten Marktzeit gestattet.
Andere als zu den Gegenständen des Wochen—
narktverkehrs gehörige Gegenstände, insbesondere
Material- und Spezereiwaren, Wein, Bier, Branntwein
und Liköre aller Art dürfen auf den Wochenmärkten
aicht feilgehalten werden.
84
Verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche
Lebensmittel dürfen nicht zum Verkauf ausgestellt wer⸗—
den: unreifes Obst zum Kochen und Einmachen ist
als solches durch eine besondere Tafel mit der Auf—
schrift „Unreifes Obst“ deutlich zu bezeichnen und
von dem reifen Obst räumlich getrennt zu halten.
Zuwiderhandlungen ziehen gegebenenfalls neben der
ftrafrechtlichen Verfolgung Beschlagnahme und Vernich—
tung der Gegenstände nach sich.
8 5.
Butter, einschließlich Margarine und Kunstspeise—
fett, Hülsenfrüchte, Obst, Kartoffeln und Rüben dürfen
auf dem Markte nur nach Gewicht verkauft werden.
Der Verkauf nicht flüssiger Lebensmittel nach dem
Hohlmaß ist untersagt. Es dürfen nur gesetzlich zu—
gelassene, gestempelte und richtige Wagen. Maße und
Gewichte gebraucht werden.
86. 3
Den Anordnungen der mit der Ausübung der
Kontrolle beauftragten Beamten haben Käufer wie
Verkäufer, letztere insbesondere hinsichtlich der ein—
zunehmenden Verkaufspläße. des Aufstellens der Buden

51
pp. vorbehaltlich Beschwerde an die Polizeibehörde über—
all und unbedingt Folge zu leisten.
87.
Hunde dürfen nur als Zugtiere vor einem Fuhr—
werk auf den Markt gebracht werden. Während der
Marktzeit dürfen Hunde sich überhaupt nicht auf den
Marktplätzen aufhalten. Die Eigentümer haben dieser—
halb entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
38
Das Niederlegen von Gemüse, Obst, sowie ande—
ren Nahrungs- und Genußmitteln unmittelbar auf
das Pflaster oder den Boden ist verboten. Die Ver—
käufer sind gehalten, diese Waren in Körben oder
dergleichen unterzubringen oder auf reinen Unterlagen
niederzulegen. Schmutzig gekleidete, sowie an einer an—
steckenden Krankheit leidende Personen dürfen beim
Transport und Verkauf von Lebensmitteln nicht be—
schäftigt werden. Die Benutzung von Kinderwagen zum
Kransport oder zur Aufbewahrung von Verkaufsgegen—
ständen ist verboten

89.
Auf dem Markt muß jeder Verkäufer mit seinen
Waren auf der ihm angewiesenen Stelle stehen bleiben.
Das Umherziehen mit Waren zwischen den Marktreihen
ist verboten, ebenso ist das Ausrufen und laute An—
preisen, sowie das öffentliche Versteigern der zum
Markte gebrachten Gegenstände untersagt.
810.
Das Töten von Tieren mit Ausnahme von
Fischen, sowie das Rupfen von Federvieh auf den
Marktplätzen ist verboten. Lebendes Geflügel jeder Art
darf nur in Käfigen oder anderen luftigen Behältern,
velche so geräumig sein müssen, daß die Tiere unbe—
hindert darin stehen können, zum Markt gebracht,
feilgebbdten oder von dem Markte nach Hause oder
einem sonstigen Bestimmungsorte gebracht werden. Der
Transport in Säcken ist untersagt, ebenso das Zu—
sammenbinden und das Tragen an den Füßen
8 11.
Kein Marktbesucher darf Gegenstände, welche er
zum Markte bringt, vor Beginn der Marktzeit feil—
bietenr. Ebenso ist der gewerbsmäßige Einkauf von
Begenständen des Wochenmarktverkehrs an den Markt—
tagen vor 10 Uhr vormittags verboten.
Außerhalb des Marktplatzes in Brebach ist der
gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochen—
narktverkehrs, die von außerhalb nach Brebach gebracht
verden, an den Markttagen vor 12 Uhr mittaas ver—
60fen

812.
Das Betasten der zum Verkauf ausliegenden
Waren (ack-, Fleischwaren und andere Genußmittel),
die zum Verzehren bereits fertiggestellt sind, seitens
der Käufer ist untersagt und sind die Verkäufer ge—
halten, dies unter keinen Umständen zu dulden
813.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die—
ser Polizeiverordnung werden auf Grund des 8 149
Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis
zu 30 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu 8 Tagen bestraft.
814.
Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Saarbrücker Kreisblatt in
Kraft.
Brebach, den 27. Juli 1916.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Becker

*
Anuhang.
Verzeichnis der Gegenstände des Wochenmarlsverkehrs.
1. Erzeugnisse des Bodens, der Land- und Forstwirt—
            
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