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fügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf
Brund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter
ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechts⸗
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfuͤgungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll⸗
ziehung erfolgen.
Beranßerungserlaubuis
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Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Ldieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht aus
militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen
zrlaubt;
von einem Schlächter*), der Mitglied einer
Häuteverwertungs-Vereinigung oder ihr seit
spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertrag—
lich verpflichtet ist, an diese Häuteverwertungs—⸗
Vereinigung innerhalb zweier Wochen nach dem
Fallen der Haut oder des Felles:
) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer
Häuteverwertungs-Vereinigung ist oder ihr nicht
seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer ver—
traglich verpflichtet ist, an einen Händler
Sammler) innerhalb vier Wochen nach dem Fal—
len der Haut oder des Felles:
) von einem Händler (Sammler), der in dem
betreffenden Monat über 100 der Beschlagnahme
unterliegende Häute und Felle angesammelt hat,
an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei
der Sammelstelle (ß 5) zugelassenen Großhänd—
ler, jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des
Monats für das innerhalb des vorangegangenen
stalendermonats gesammelte Gefälle:
von einem Händler, der in dem betreffenden
Monat höchstens 100 der Beschlagnahme unter—
liegende Häute und Felle angesammelt hat, an
einen zugelassenen Großhändler oder einen an—
deren Händler (Sammler), jedoch spätestens am
fünfzehnten Tage des Monats für das inner—
halb des vorangegangenen Kaleudermonats ge—
ammelte Gefälle:
4
von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die
einem Verband von Häuteverwertungs-Vereini—
gungen angehört, an diesen Verband; von einer
Hüuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Ver—
band angehört, an einen zugelassenen Großhänd—
ler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünf—
zehnten Tage des Monats für das innerhalb
des vorangegengenen Kalendermonats gefam—
neste Gefälle:
3
von einem Verband von Häuteverwertungs-Ver⸗
zinigungen oder von einem zugelassenen Groß⸗
händler an die Sammelstelle (8 5, jedoch sAate⸗
tens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats
für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Mo—
tats gesammelte Gefälle:
2) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle
8 5), jedoch spätestens am fünften Tage des
Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten
Tage des Vormonats gesammelte Gefälle;
bon der Verteilungsstelle (3 5) an die Gerbe⸗
reien.
2) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist der—
lenige, in dessen Eigentum die Haut durch die Soͤlaßis
oder das Fallen verbleibt oder öbhero—
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur
erlaubt, wenn die Lieferer Bücher führen, aus denen
folgendes ersichtlich ist:
bei den Lieserungsstufen à und b: Tag der Schlach—
tung oder des Fallens, Empfänger, Tag der
Ablieferung, Nummer und Mängel; außerdem
bei Großviehhäuten und Kalbfellen: Gattung,
das durch Wiegen ermittelte Gewicht, das Rein—
gewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, so—
fern sie von der in 86 Ziffer 1, b angegebenen
2aweicht; bei Roßhäuten die Länge;
bei den Lieferungsstufen sc bis é einschließlich Ein—
lieferer und Empfänger, Tag der Weiterliefe—
rung, Nummer und Mängel; außerdem bei
————
durch Wiegen ermittelte Gewicht, das Reinge—
wicht (Grüngewicht), die Schlachtart, sofern sie
von der in 86 Ziffer 1, b angegebenen ab—
weicht, sowie die Preisklasse; bei Roßhäuten
die Länge.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung
on beschlagnahmten Häuten oder Fellen ist verboten,
eeneee der Ankauf (zur Eingerbung) durch die
Berbereien von einer anderen Stelle als der Vertei—
lungsstelle
An jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder—
Aktiengesellschaft gehörige Gerberei dürfen jedoch mo—
natlich insgesamt 4 aus dem Inlande — jedoch nicht
rus militärischen Schlachtungen — stammende beschlag—
iahmte Häute oder Felle unmittelbar geliefert und
dort zur Verwendung im eigenen wirtschaftlichen, hand—
verksmäßigen oder industriellen Betriebe der betref—
senden Eigentümer oder Besitzer zu Sohlleder, Vache⸗
leder, Sattlerleder, Pumpen- oder Treibriemenledes
verarbeitet werden.
85.
Sawmmelftelle und Verfellungsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle
ist die Deutsche Rohhaut-Aktiengesellfschaft in Berlin
Wes, Behrenstraße 28.
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesell—
schaft in Berlin We9, Budapester Straße 11/12.
86
Behandsung der Hänute und Fette vis zur Ablieferung
an den Gerber.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlag—
nahmten Häute und Felle ist ferner davon abhängig,
daß die sfolgenden Vorschriften beobachtet werden oder
worden sind:
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute
und Felle sind bei der Schlachtung der Tiere
sorgfältig zu behandeln,
b) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleisch—
frei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul Gei
Kalbsellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hin⸗
ter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein
und ohne Klauen abgeschlachtet werden; Roß—
häute und Fohlenfelle sind ebenfalls knochen—
frei, möglichst fleischfrei, langklauig (die Klauen
unmittelbar am Huf abgeschnitten), ohne
Schweifhaare und Mähnen abzuschlachten, je
doch ist ihnen der größtmögliche Flächeninbal
zu bhesaossen.