Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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623.) Bekanntmachung.
über eine allgemeine Bestandsaufnahme der Web⸗,
Wirb⸗ und Strickwaren.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle
obliegenden Aufgaben ist die Ermittelung der im Deut—
schen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte erfor—
derlich.
Auf Grund des 88 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Be—
völkerung vom 10. Juni 1916 (R.Gesetzbl. Nr. 121)
wird deshalb folgendes bekannt gegeben:
81.
Am 1. August 1916 ist eine allgemeine Bestands⸗
aufnahme der nachstehend in Gruppe 12ÿVIII bezeichneten
 Gegenstände vorzunehmen.
Gruppe 1:
a) Stoffe zur Oberkleidung,
b) Wäschestoffe und Futterstoffe,
) anderweitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer
Mindestbreite von 30 cm.
Bruppe II:
a) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen
und ähnl.),
Westen für Männer,
Hosen für Männer,
Mäntel und Umhänge für Männer. Burschen und
Knaben,
e) Burschen⸗- und Knabenanzüge.
ruppe III:
a) Frauenkleider (auch Jackenkleider),
b) Blusen,
c) Frauenröcke,
) Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen,
e) Mädchen- und Kinderkleider
Bruppe 1V:
a) Unterröcke,
b) Morgenröcke,
c) Schürzen,
d) Decken (Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecken (auch
Woilachs) und Krankenhausdecken. deren Stückge—
wicht 800 gr übersteigt.
Gruppe V:
a) Hemden für Männer
b) Hemden für Frauen,
c) Kinderhemden und Hosen,
D) Unterhosen für Männer und Knaben,
) Unterhemden für Männer und Knaben
) Unterzeug für Frauen und Mädchen,
ßruppe VI:
a) Männerstrümpfe und Männersocken.
b) Frauenstrümpfe,
5) Kinderstrümpfe und Kindersocken.
Bruppe VII:
a) Bettücher (Laken),
bp) Kissenbezüge,
ed Deckenbezüge,
Tischtücher,
Mundtücher
Handtücher
g) Wischtücher,
hn) Taschentücher.
Grubppe VIII:
a) Winter- und Herbsthandschuhe für Männer,
b) oben nicht genannte Handichuhe für Männer,
c) Frauenhandschuhe,
) Kinderhandschuhe.
Die in Gruppe IÿVIII aufgeführten Web-, Wirk—
uind Strickwaren sind von der Bestandsaufnahme be—
trofsen, gleichviel, ob sie aus Schafwolle, Mohair, Ka—
melhaar. AMAslpofa. Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren

sunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide,
Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen
Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der ge—
nannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammen—
setzung verschiedener Stoffe hergestellt sind.
82.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
diejenigen Waren und Vorräte, die durch behörd—
liche Bekanntmachung beschlagnahmt sind;
die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder
Marinebehörden befinden, oder über die Liefe—
rungs- oder Herstellungsverträge mit einer deut—
schen Militär- oder Marinebehörde bestehen;
die im Gebrauch befindlichen Gegenstände;
Vorräte, die sich in den Haushaltungen besinden
und deren gewerbsmäßige Verwertunaga nicht in
Aussicht genommen ist.

84.
Meldepflichtig sind die am Beginn des 1. August
1916 vorhandenen Gesamtvorräte der in 81 bezeich—
neten Gegenstände.

84.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen
und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen
Betriebe, sowie alle öffentlichen rechtlichen Körper—
schaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahr—
iam an meldepflichtigen Gegenständen haben, oder bei
denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte,
die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigen—
tümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer
als auch von demjenigen zu melden, der sich an die—
sem Tage in Gewahrsam hat. Die nach dem Stich—
zage eintreffenden, aber schon abgesandten Vorräte sind
nur von dem Empfänger zu melden. Neben dem—
jenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch
derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lager—
halter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten
ühergeben hat.

8 5.
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vor—
geschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden.
Für jede der in 8 1 verzeichneten Gruppe werden
besondere Vordrücke herausgegeben. Die Meldescheine
müssen spätestens am 15 August 1916 bei den von
den Landeszentralbehörden oder von den von ihnen
bezeichneten Behörden mit der Einsammlung beauf—
tragten Amtsstellen eingerecht sein. Mitteilungen ir—
gend welcher Art dürsen auf Meldescheinen nicht ver—
merkt werden. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich
vor. Muster der angemeldeten Waren einzusordern
86.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Behörden werden über die Ausführung
der Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen.
87.
Wer den Vorschriften der 88 125 zuwiderhandelt,
wird nach 8 20 der Bundesratsverordnung vom 10.
Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Beldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft.
Berlin, den 20. Juli 1916.
Reichsbekleidnugsstelle
Geheimer Rat Dr. Beutler.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich mit dem
Bemerken zur öfsentlichen Kenntnis, daß die Melde—
scheine (5 5) bis 10. August 1916 an die für den
Wohnort des Eigentümers bezw. den Lagerort der
Begenstände zuständige Ortspolizeibehörde ein
zurceichen sind. Die Meldescheine sind bei den Orts
polizeibehörden erhältlich.
Saarbrücken, den 28. Juli 1916.
Der Köniagliche Landrat
            
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