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83.
Die Anordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Butter im Kreise Saarbrücken vom 4. Mai 1916
zleibt in Kraft.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer⸗
den mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld—
trafe bis 1500 Mark bestraft.
8 5.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—⸗
zͤffentlichung in Krafte.
Zaarbrücken, den 20 Juli 1916.
Der Landrat. *Kreisausschuß.
o. Halfern. . Halfern.
Vorsitzender.
819.) Bekanntmachung.
8 2 der Anordnung, betreffend Regelung des
Butter- und Fettverbrauchs vom 19. Juni 1916, wird
wie folgt geändert:
Auf jede Butterkarte und Fettkarte dürfen höch—
stens 90 g Butter, Margarine oder Fett wöchentlich
abgegeben werden. Die Gesamtmenge an Butter, Mar⸗
garine und Fetten, die an eine Person wöchentlich aus⸗—
zugeben ist, darf 90 g nicht übersteigen.
Auf diese Menge wird nicht angerechnet frischer
und geräucherter Speck (vergl. 81 vorletzter Satz).
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Juli 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Königlicher Landrat.
620.) Bekanntmachung.
Auf die Kuiserliche Verordnung betreffend ander—⸗
weite Regelung der Paßpflicht vom 21. Juni 1916 und
die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften vom 24.
Juni 1916 (R.G. Bl. S. 599 ff.) mache ich hiermit auf⸗
merksam.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. August 1916
in Kraft.
Die wesentlichste Bestimmung enthält der Abs. 2
des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung, wonach der Paß
vor dem jedes maligen Uebertritt über die
Reichsgrenze eines Sichtvermerks der zuständigen
deutschen Behörde bedarf.
Ferner dürfen nach Ziffer 3 der Ausführungs—
vorschriften vom 24. Juni 1916 (R.G. Bl. S. 601)
Familienpässe nicht mehr ausgestellt werden.
Die von mir früher ausgestellten und noch nicht abge—
saufenen Familienpässse haben nur noch bis zum
30. September 1916 Gültigkeit. Eine Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der bereits abgelaufenen Pässe
findet nach dem 1. August 1916 nicht mehr statt. Alle
Personen über 12 Jahre bedürfen eines selbständigen
Reisepasses, Kinder unter 12 Jahren erhalten keinen
Paß, bedürfen aber zur Ueberschreitung der
Reichs grenze einen amtlichen Ausweis über Namen,
Alter und Wohnort. Diese Ausweise stellt das Bürger—
meisteramt aus, in dessen Bezirk die Kinder ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Weitere Auskünfte über die Paßangelegenheiten
erteilen die Bürgermeisterämter.
Saarbrücken, den 23. Juli 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
621.) VBerordnung.
nt & 83 der Bundesratsverordnung
vom —2 wird für den Landkreeis Saar—
brücken folgendes angeordnet:
1.
PBersonen. wolche F NAusdreschoen von Gotreide
jeder Art gewerbsmäßig betreiben, sind verpflichtet
über das Ergebnis des Ausdrusches ein Buch zu füh—
ren. das folgende Spalten enthält:
F — des Eigentümers
Snd des Getreides
3. Wohnort (Straße)
4. Tag des Ausdrusches,
5. Ergebnis des Ausdrusches. In dieser Spalte
sind die einzelnen Getreidearten getrennt nach
Weizen, Roggen, Mischelfrucht, Gerste und
Hafer in Zentnern anzugeben,
Unterschrift des Landwirts und des Dresch—
maschinenbesitzers.
82.
Die Eintragungen haben mit Tinte zu erfolgen
Dach Buch ist der Ortspolizeibehörde bezw. den Poli—
zeibeamten auf Verlangen vorzulegen.
83.
Das Buch muß mit fortlaufenden Seiten versehen
sein. Vor der Benutzung ist die Seitenzahl von der
Ortspolizeibehörde zu bescheinigen. Die Beschaffung
des Buches hat durch den Dreschmaschinenbesitzer zu
erfolgen.
84.
Der Bürgermeister ist berechtigt, das Ausdreschen
durch eine Aufsichtsperson überwachen zu lassen, die
insbesondere das Dreschergebnis festzustellen und nach—
zuprüfen hat.
85.
Die sämtlichen Besitzer von Weizen, Roggen,
Mischelfrucht, Gerste, Hafer haben 3 Tage nach Be—
endigung des Ausdrusches der einzelnen Getreidearten
dem zuständigen Bürgermeisteramte schriftlich anzu—
zeigen, wieviel Getreide sie im Besitze haben. Zu den
Anzeigen darf nur das hierzu vorgeschriebene Formu—
lar benutzt werden. Die Formulare können bei dem
zuständigen Bürgermeisteramte oder bei dem Gemeinde
vorsteher in Empfang genommen werden
86.
Getreide der neuen Ernte darf nicht vor dem
16. September 1916 zur Brotbereitung verwendet wer—
den. Den Mühlen ist untersagt, Getreide der neuen
Ernte (Weizen, Roggen, Mischelfrucht, Gerste, Hafer)
zur Vermahlung anzunehmen, bevor die Selbstversor—
ger im Besitze der neuen Mahlkarten sind. Zuwider—
handlungen haben die sofortige Schließung des Müh—
lenbetriebes zur Folge.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Land—
virte, welche gegen die Anordnung verstoßen, wird
das Recht der Selbstversorgung entzogen. Die Ver
ordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken. den 28. JZuli 1916.
Der Kreisausschuß.
von Halfern,
G. M. 2247. Landrat und Vorsitzender
622.) Beokanntuachung.
„Der Herr stellvertretende kommandierende Ge—
neral hat dem Mahler Johann Mattis, Triererstr. 13
für sein tatkräftiges Verhalten bei der Festnahme von
zwei entwichenen russischen Kriegsgefangenen am 10
Juni ds. Is. eine Belohnung von 6 Mark bewilligt,
und ihm seine Anerkennung ausgesprochen. Das Ver—
halten des Mattis wird lobend zur öffentlichen Kennt
nis gebracht.“ J
Saarbrücken, den 26. Juli 1916.
Der Kgl. Polizeidirektor.
R. V.! SNmmor.