Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrucken
Zq riftietrung des nichtamtlichen Teilet. Druc und Verlag von s. d. Sche ux in Saar⸗
erocten ( Druckert Voitlingeny. — Ferniprecher der Geschaͤftsstesie (Sahuhofstrahe An
Ax. MO Amt Saarbrũcken). Fernivrechet der Drucerel! Nr. 1184 (nit Saarbrüden).

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Nr. 62. *

Dieustag,

23. Juli 1916. 42. Jahrg.

Inhalt.
v Reisebrotmarken (S. 338). — Besuchsreisen Angehö⸗preise für Fleisch (S. 335). — Ob nas
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Beschäftsschließungen 3). — Viehseuchen in Saar⸗- (6. ). — Ausb isstraße i
n enn Fricheüshal. te d ine z386. Ausbau der Kreisstrahe im Besirt Seller
rinaen (S. 336). — Terminkalender (S. 335). — Höchst⸗

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Behtzntmuchungen or Zontrushehörsen.

in der Schweiz zur Erholung vorübergehend unter—
gebracht worden.
Einem Wunsche der Heeresverwaltung entsprechend
hat sich der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten
zugleich auch als Chef des Reichsamts für die Verwal—
tung der Reichseisenbahnen entschlossen, auch den An—
zehörigen dieser internierten Personen bei Besuchsrei—
sen zu ihnen auf den preußischen-hessischen Staats—
eisenbahnen und den Reichseisenbahnen eine Fahrpreis⸗
ermäßigung in demselben Umfange und unter den glei⸗—
hen Voraussetzungen zu gewähren wie den Angehöri—⸗
gen kranker oder verwundeter deutscher Kriegsteilneh—
mer. Die zur Erlangung der Vergünstigung beizubrin—
genden Ausweise der Ortspolizeibehörde müssen dem—
nach erkennen lassen, daß sie zu dem hier in Rede
stehenden Zweck ausgestellt sind
Berlin, den 4. Juli 1916.
Der Minister des Innern.
J. A.: von Jarotzky.

600. Anordnung, betreffend Reisebrotmarken.
Auf Grund der preußischen Ausführungsanwei—
sung zur Verordnung über den Verkehr mit Brotge—
treide und Mehl usw. vom 27. JZuli 1915 zu 8 539
Absatz 2 Ziffer 3g in Verbindung mit 8 50 der Bun—
desratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
Reichs-⸗Gesetzbl. S. 363) bzw. der Bekanntmachung über
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Reichs⸗
Besetzbl. S. 613) wird hiermit für sämtliche preu—
zischen Kommunalverbände folgende Anordnung er⸗
assen:

L.
Gemäß einer mit der Königlich Sächsischen Regie—
rung getroffenen Vereinbarung sind die Angehörigen
von Kommunalverbänden des Königreichs Sachsen be—
rechtigt, an ihrem Ausenthaltsorte im Königreich Preu—
zen gegen sächsische Reisebrotmarken Brot zu beziehen.
Die sächsischen Reisebhrotmarken haben auf weißem
Papier einen grünen Streifen und den Aufdruck: Kö—
nigreich Sachsen — Reisebrotmarke 40 0 Gebäck — und
das fächsische Landeswappen.

behzunnimeshungen os sagl. Lundeglsuss
umnnd der sgl. Poltzeldrtihn
392.) Bekanntmnachung.
Wegen Unzuverlässigkeit im Handelsbetrieb habe
ich heute aufgrund des 8 15 der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Web-, Wirk- und Strickwaren
für die bürgerliche Bebölkerung vom 10. Juni 1916
die Geschäfte — J
Charlotte Harf zu Saarbrücken, St. Johanneræ
markt 41;
A. Bonem zu Friedrichschal;
Julius Baldauf zu Puttlingen;
Jakob Peter zu Heusweiler;
Paul Blandin zu Völklingen
einschl. bis 31. ds. Mts. geschlossen.
Saarbrücken, den 20. Juli 1916.
Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.
J. V.: Sommer.

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Umgekehrt erhalten die Angehörigen preußischer
Kommunalverbände an ihrem Aufenthaltsorte im Kö—
nigreich Sachsen Brot gegen die durch unsere Anord⸗
nung vom 26. Juni 1916 eingeführten preußischen,
auf 40 bzw. 10g lautenden Reisebrotmarken

3.

Den preußischen Reisebrotmarken stehen die in
Hohenzollern — Regierungsbezirk Sigmari: — zur
Ausgabe gelangenden Hohenzollernschen Gustmarken
gleich. Hinsichtlich ihrer Gültigkeit auch im Königreich
Sachsen bewendet es bei der seinerzeit darüber mit
unserer Zustimmung getroffenen Vereinbarung zwischen
der Königlich Sächsischen Regierung und dem Regie—
rungspräsidenten zu Sigmaringen.

Diese Anordnung tritt mit dem 15. Juli 1916
in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Preußisches Landes-Getreide-Amt.
Graf von Keyserlingk.
ß vetanntmachung.
Nach einer Mitteilung der Heeresverwaltung sind
nunmehr auch vom SFeinde infernierte Aivisverinnen

603.) Bekanntmachung.
Dem Wein- und Cigarrenhändler Adam Sachs in
Saarbrücken 3, Rathausplatz 2, habe ich auf Grund
des 81 der Bundesratsverordnung vom 23. 9. 15
R. G. Bl. S. 603 den Handel mit allen Gegenständen
des täglichen Bedarfs untersagt.
Saarbrücken, den 20. Zuli 1916.
Der Königliche Polizeidirektor.
JJ. MWGommer
            
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