Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bl. S. 447) und der 88 12, 15, 17 der Bundesrats—
perordnung über die Errichtung von Preisprüfungs—
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septem—
ber 1915 (R.«G.Bl. S. 607) bezw. 4. November 1915
R-G.Bl. S. 728) wird angeordnet:

81

Jeder Besitzer von Kühen im Regierungsbezirk
Trier hat von jedem Stück Milchvieh vom 24. Juli
1916 ab bis auf weiteres wöchentlich nach Anordnung
des Landrats bezw. Oberbürgermeisters entweder min—
destens je 15 Liter Vollmilch oder mindestens jen1
Pfund Butter an bestimmte Molkereien bezw. Butter—
sammelstellen abzugeben.
Besitzer von nur zwei Kühen bleiben von der
Abgabe einstweilen frei. J
Bei Besitzern von mehr als 2 Kühen erstreckt
sich die Abgabe aus den ganzen Bestand des Milch—
viehs.
Bei Besitzern von nur 8 oder 4 Kühen kanm
die Abgabepflicht erforderlichenfalls von dem Land—
rate bezw. Oberbürgermeister auf wöchentlich je 10
diter Vollmilch oder mindestens je ⸗/, Pfund ermäßigt
verden.
Die Landräte und OQberbürgermeister sind befugt,
Ausnahmen zuzulassen, sofern im Einzelfalle die Ver—
ältnisse es erforderlich machen.

82
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die nach
81 abzugebende Milch bezw. Butter käuflich zu über—
nehmen und die gesamte so gewonnene Buttermenge
zur Verteilung an die Kommunalverbände der Rhein—
provinz nach näherer Anordnung des Oberpräsidenten
zur Verfügung zu stellen.

83.
Die Kommunalverbände sind berechtigt, bis zu
30 Prozent der auf Grund dieser Anordnung im Kreise
rufgekommenen Butter für den eigenen Bedarf nach
näherer Anordnung des Oberpräsidenten in Anspruch
zu nehmen.

84.
Die nach 8 1 bestimmten Molkereien sind ver—
pflichtet, nach Anordnung des Landrats bezw. Ober⸗
bürgermeisters die ihnen überwiesene Milch für den
Kommunalverband zu verarbeiten.
Die Gemeinden und Bürgermeistereien haben die
zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Einrichtungen (GButtersammelstellen usw.) nach Anord⸗—
nung des Landrats zu treffen.

85.
Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung werden
mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Gelditrafe
his zu 1500 Mark bestraft.

86.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft.
Der Erlaß von Ausführungsbestimmungen bleibt
vorbehalten.
Trier, den 14. Juli 1916.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

gehunnsmachmgen s sgl. Lengegtzumseg
588.) Bekannutmachung.
Der Kreisarzt des Kreises Saarbrücken, Medizinal⸗
rat Dr. Ledermann, ist vom 19. his 23 ds Mts

beurlaubt. Sein Vertreter ist der Kreisarzt zu Saar
louis.
Saarbrücken, den 19. Juli 1916.
Der Kgl. Landrat.

— — —

589.) Bekanntmachung.
Nachdem greifbare Bestände aus der Heuernte
1915 nicht mehr vorhanden sind, wird hiermit meine
Anordnung über die Heubeschlagnahme vom 15. März
1916 (Kreisblatt S. 139) aufgehoben.
Saarbrücken, den 15. Juli 1916.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

behunnimuchungen uderer dehöttgn.
590)

Bekanntmachung.

Nach 81 des Gesetzes, betreffend die Erhöhung
der Zuschläge zur Einkommensteuer und Ergänzungs—
steuer, treten vom 1. April 1916 ab bei allen Ein—
ommensteuerpflichtigen mit Einkommen von mehr als
2400 Mek. und bei allen Ergänzungssteuerpflichtigen
an die Stelle der durch das Gesetz vom 26. Mai 1909
bestimmten Steuerzuschläge die nachstehend angegebe
nen erböbten Zuschläge.
J. bei der Einkommensteuer.
a) für die Afflegesellschaften,
 b) fur de
Kommanditgesell⸗sonstigen
schaften auf Akttien Steuer⸗
und Berggewerk⸗vflichtigen
srho sten.

en den Einkommensteuerstufen
von mehr als 2400 bis 30001500
— 3000, 39004 25000
. B3900 5000 &2500
5 000, 6500300
6500, 8000 4000
8000 9500 3500
* 9500, 12500 6 600
F 12500, 1550046 70060
* I3500, 18500 A. 8006
I8500, 21500 9000
21500, 24500900
24500, 27 500 A6 1000
27 590, 30 5300 Aß. 11000
30 5300, 48000 1200
48 000,, 60 000 130060
60 000, 70 000 A 140
70 000 „ 80000 6 14000
80 000, 90000 1500
„90000, 100 000 15000
100 000 1600
I. bei der Ergaͤnzungssteuer:
50 Prozent
der zu entrichtenden Steuer.
Bei Bemessung der nach dem Maßstabe der Ein—
lommenstenner an kommunale oder andere öffentlich
Verbände zu entrichtenden Abgaben bleiben die Steuer⸗
zuschläge außer Betracht.
Die Steuerpflichtigen werden hiervon mit dem
Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß die Erhebung der
Steuerzuschläge gleichzeitig mit der Erhebung der ver
anlagten Einkommen- und Ergänzungssteuerbeträge er
fplaen wird
Der Vorsitzende
der Einkommenstenter⸗Veraulagungskomnmissiou.
Dr. von Dewitz, Regierungsrat.
            
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