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* Amiliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrũcken
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Schriftietung des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von C. 9. Sche ur in Saaw⸗
e Drudorn Voitnngeny. — Zernsprecher der Geichäftsstesle (Bahnbofstratee oM
At. 280 (Amt Saarbruͤcken), Ferulvrecher der Drude rel Re. 114 (Artt Saarbruͤcken).
Bezugsepreie für doe Blerteljakt 1.S Mt.
Anzeügengebübren: die Agespaltent Zeile oder deren Raum Wfg
Amtliche Auzeigen: der Memm dretie 1 min behe Raum WVufs .
— Gricdeirnrnasrtaaer Dienttag vund Frettaag. ——
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Nr. 6*
Freitt
21. Juli 1916. 42. Jahrg.
8 JIunhalt.
2 Verkehr mit Gemüse und Obst (GG. 829. — Regelung rat Püttlingen (S. 331). — Ausbau der Kreisstraße im Be—
der Fischpreise (SS. 329.- — Abgabepflicht für Milch und zirk Sellerbach (S. 331). — Tierseuchen in Niedersalbach
Butter (S. 3299. — Beurlaubung des Kreisarztes (S. 330). und Völklingen (S. 331). — Eintraaungen ins Staats—
— Aufhebung der Heubeschlaagnahme (S. 330. 5 Zuschläge schuldbuch (S. 331). — Belphnungen und Anerkennungen
zur Einkommen- und Ergänzungssteuer (S. 330). — Be⸗ G. 332).
kanntmachung der Schulbehörden (S. 331). — Gemeindennmnssr
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bodnemosungen dor sontruüshehorden.
3. wer die im s 3 vorgeschriebene Anzeige nicht inner—
halb der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich un—
richtige oder unvollständige Angaben macht
86.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün
dung in Kraft. n
Berlin. den 15. Zuli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskrußlers
Dr. Helfferich.
586.) Bekanntmachung.
Auf Grund des 83 Abs. 1 der Bundesratsver⸗
ordnung über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai
1916 (RGBl. S. 347) werden folgende Abweichungen
von den von dem Herrn Reichskanzler durch die Be—
kanntmachung über die Festsetzung von Preisen für
Süßwasserfische vom 24. Juni 1916 (RGSl. S. 585
festgesetzten Höchstpreisen angeordnet:
J. Beim Verkaufe von Plötzen und Rotaugen im
Broßhandel dürfen für 50 Kilogramm Reingewicht
einschließlich Verpackung folgende Preise nicht üher—
schritten werden:
60 Mk., sofern je 3 Fische zusammen 0,5 Kilogramm
und darüber wiegen,
50 Mk., sofern je 3 Fische zusammen weniger als
0,5 Kilogramm wiegen.
II. Insoweit für Plötze und Rotaugen gemäß 84
der Bundesratsverordnung vom 1. Mai 1916 (RGEBl.
S. 347) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinver—
kauf an den Verbraucher festgesetzt werden, dürsen
sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht über—
stteigen:
0.75 Mk., sofern je 3 Fische zusammen 0,5 Kilogramm
und darüber wiegen,
0,65 Me, sosfern je 8 Fische zusammen weniger als
O.5 Kilogramm wiegen.
ir die Landkreise und die Gemeinden
* 6909 Einwohnern sind beigefügt
,νν ?. 9, den 8. Juli 1916.
Decr Minister für Handel und Gewerbe.
K. 18 468. Im Auftrage: Lusensky.
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beunmahungen
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dod orhen egerungsPeenon
387.) Anordnung
betr. Abgabepflicht für Milch und Butter.
Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Reichs—
kanzlers über vorläufige Maßnahmen auf dem Ge—
biete der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 (R.G.
385.) Verordnung
aͤber vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver⸗
kehrs mit Gemüse und Dost.
Vom 15. Juli 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß—
nahmen zur Sicherung der Volksernührung vom
3 8 1916 (Reichs-Gesetzbsl. S. 401) wird ver—
Idnet:
81.
Bis zum 1. August 1916 ist das Dörren von Ge—
müse und die Herstellung von Sauerkraut verboten.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung im eigenen
daushalt zum eigenen Verbrauche.
82.
Bis auf weiteres dürsen Kaufverträge über Pflau—
men, die ganz oder teilweise erst nach dem 1. August
1916 zu ersüllen sind, und Kaufverträge über anderes
Obst sowie über Gemüse, einschließlich Zwiebeln, die
zanz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu
erfüllen sind, nicht abgeschlossen werden.
Das gleiche gilt für andere Verträge, die den Er—⸗
werb von Gemüse oder Obst zum Gegenstande haben.
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Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab⸗
geschlossenen Verträge über den Erwerb von Gemüse
und Obst sowie über den Erwerb von Dörrgemüse, die
ganz vder teilweise erst nach dem 15. August 1916
zu erfüllen sind, sind bis zum 25. Juli 1916 der Reichs⸗
stelle für Gemüse und Obst anzuzeigen.
Dabei sind die Namen und der Wohnort der Ver—
ragschließenden, der Gegenstand des Vertrags sowie
die vereinbarte Menge und der vereinbarte Vreis an—
zugeben
84.
Ausnahmen von den Vorschriften im 8 1 können
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm—
en Behörden in dringenden Fällen zulassen.
Ausnahmen von dem Verbote des 8 2 kann die
Reichsstelle für Gemüse und Obst zulassen.
8 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
sttrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
l. der Vorschrift im 8 1 zuwider Gemüse verar⸗
eitet;
wer der Vorschrift im 8 2 zuwider Verträge über
Bemüse vder Obst abschließt;