Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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II. Zuwidechandlungen gegen vorstehende Preisbe—
stemmungen werden auf Grund des 817, Ziffer 4,
der Bundesratsverordnung über die Errichtung von
Preis-Prüfungsstellen und Versorgungsregelung vom
25. Septeinber 1915 (RGEBIl. S. 607) in Verbindung mit
der Bundesratsverordnung zu deren Ergänzung vom
14. November 1915 (R. G. Bl. S. 128) sowie der Aus—
sührungsanweisung der Landeszentralbehörden dazu
vom 19. Januar 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Mo—
taten oder mit Geldstrafe bis zu 1500,— Mk. bestraft
Cöln, den 15. Juli 1916.
Rheinischer Viehhandelsverbaud.
Der Vorstand.
VBerordnung.
Mit Zustimmung des Herrn Oberpräsidenten der
Kheinprovinz bestimmen wir auf Grund der 88 2
und 11 unserer Satzung vom 4. Februar und 18.
Mai 1916 für unseren Verbandsbezirk, umfassend die
Kheinprovinz und das Fürstentum Birkenfeld fol⸗
vendes:

81.
Wer Magervieh, Zucht-, Zug⸗, (Spann) und Nutz⸗
oieh aus unserem Verbandsbezirk auszuführen beab—
sichtigt, hat dem Verbande einzureichen:
1. Eine Bescheinigung des Kommunalverbandes
des Bestimmungsortes,
a) bei Magervieh, daß die Tiere nicht alsbald zum
Schlachten verwertet werden sollen,
bei Zucht-⸗, Zug- und Nutzvieh, daß die Tiere
in der Wirtschaft des Käufers zu Zucht—
oder Nutzzwecken Verwendung finden sollen und
daß diese Nutzung vom Kommunalverband über⸗
wacht werden wird.
2. in beiden Fällen eine Bescheinigung eines Tier—
arztes, daß die auszuführenden Tiere tatsächlich Nutz—
oder Zuchttiere Magervieh und nicht Schlachttiere sind.
82.
Bei Einreichung der im 8 1 bezeichneten Beschei—
riigung ist mitzuteilen, welcher Preis für die aus—
zuführenden Tiere gezahlt werden soll
83.
Die Ausfuhr von Magervieh, Zucht-, Zug- (Spann)
und Nutzvieh aus einem Kreis (Stadt- oder Landkreis)
in einen anderen innerhalb unseres Ver—
bandsbezierkes bedarf der Anzeige an den Ver—
dand unter Angabe des Bestimmungsortes, der Stück
zahl und der für die Tiere zu zahlenden Preise.
Weitere Angaben oder Bescheiniqungen sind nicht er—
Drderlsich

8 4.
Der Verband bestätigt die Anzeige 88 1 und 3.
Die Bestätigung ist der Güterabfertigung bei der Ver—
ladung vorzulegen.

8 5.
Die Ausfuhr von Schlachtvieh aus unserem
Verbandsbezirk sowohl, als auch diejenige aus einem
Kreise (Stadt- oder Landkreis) in einen andern inner—
halb des Verbandsbezirkes ist nur nach An—
veisung des Viehhandelsverbandes gestattet. Nach 8
lunserer Verordnung vom 12. April ds. Is. ist der
Ankauf von Schlachtvieh dem für den Ankaufsbezirk
hestellten Vertrauensmann anzuzeigen.
86.
Diese Verordnung erstreckt sich auf Rindvieh (Käl⸗
der) Schweine und Schafe. Ausgenommen sind Ferkel
und Läuferschweine im Gewicht unter 30 Kilogramm
das Stijck

87.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider⸗
handelt, wird auf Grund des 8 7 der Anordnung
der Landeszentralbehörden vom 19. Januar 1916 63

Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi—
zu 1500 Mark bestraft.
88.
Unser Ausfuhrverbot vom 12. Mai ds. 38. wird
hiermit aufgehoben.
89.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffent—
lichung gemäß 8 19 unserer Satzung in Kraft.
Cöln, den 3. Juli 1916.
Rheinischer Viehhandelsverband.
Der Vorstand.

Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird mit Geneh—
migung des Herrn Regierungspräsidenten hinsichtlich
der Höhe der angedrohten Strafe hiermit für die
Bürgermeisterei Sellerbach folgendes verordnet:

35684.)

81.
Das Baden in Bächen und Gewässern der Bürger—
meisterei Sellerbach ist verboten.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die—
ser Polizeiverordnung, die am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft tritt, an welchem das
die Verkündigung enthaltende amtliche Kreisblatt für
den Kreis Saarbrücken ausgegeben worden ist, werden
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
Riegelsberg, den 14. April 1916.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeijter.
Langer.

Vorstehende Polizeiverordnung hat mit Verfügung
des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier vom 28
Juni 1916 1 4 3524 ihre Genehmigung gefunden.
Riegelsberg, den 14. Juli 1916.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Langer.

Kgl. Lehranstalt für Weins, Obst⸗ und Gartenbau
zu Geisenheim a. Rhein.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der
Kgl. Lehranstalt im Jahre 1916:
1. Ein Obstverwertungskursus für Männer und
Haushaltungslehrerinnen in der Zeit vom 31. Juli
bis 10. August,
2. ein Obstverwertungskursus für Frauen in der
Zeit vom 14. bis 19. August
abgehalten werden.
Die Kurse beginnen an den zuerst genannten
Tagen vormittags um 8 Uhr. Der Unterricht wird
theoretisch und praktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer
Belegenheit haben, die verschiedenen Verwertungs—
methoden einzuüben.
Das Honorar beträgt für den Kursus zu 1: für
Preußen 10 Mark, für Nichtpreußen 15 Mark; für
den Kursus zu 2: für Preußen 6 Mark., für Nichtpreußen
 9 Mark.
Anmeldungen sind unter Angabe der Staatsan—
gehörigkeit an die Direktion zu richten.
Alles Nähere ist aus den Satzungen der Lehran—
stalt, die unentgeltlich verabfolgt werden, zu ersehen
Der Direktor

Saarbrücken, den 18. Juli 1916.
Der Königliche Landrat.
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