Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

S7

*

Schureriaubnis.
Trotz der Beschlagnahnme ist das Scheren der Schafe
erlaubt, sofern es nicht zu einer früheren als der in
andoren Jahren üblichen Zeit geschieht.

8 5.
Wascherlaubuis.
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen
nach dem Scheren oder Fallen die Ablieferung der
Wolle an folgende Firmen:
1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz
Hannover,
2. Woll-Wäscherei und -Kämmerei, Hannover—
Döhren,
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
1. Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg a. d.
Elbe zum Zwecke des Waschens gestattet.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden
Firmen abzuliefern, wird mit der Maßgabe erteilt
daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegsministeriums das Recht hat anzuordnen,
daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen ein—
gelieferten Wollen an eine andere der vorbeszeich—
neten Firmen oder an die Firmen:
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
irchhainer Wollwäscherei G.m. b. H., Kirchhain
N. L.,
Deutsche Wollentfettung A.G., Oberheinsdorf bei
Reichenbach i. V.,
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte,
Bebr. Lenk, Reuhütte bei Lengenfeld i. V.
zum Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Roh—
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini—
steriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine be—
sonderen Kosten.
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten Fir—
men erfolgt zu folgenden von der Heeresverwaltung
ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
.Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres La—
gerortes zu senden.
Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der
Wolle zu den Sätzen von 0,325 Mark für 1 Kilo—
gramm auf gewaschenes Gewicht gerechnet ein—
schließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter—
und Nebensorten und 0,05 Mark für 1 Kilo—
gramm Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet
oͤei Sortierung über 20 v. H. Unter- und Neben—⸗
sorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Ab—
zug zu bewirken. Die Wolle ist gut verpackt
einzuliefern.
Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertigge—
waschenen Wolle zu erstatten.
Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen
3 Wochen nach Einlieferung fettfrei, das heißt mit
einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt von
höchstens 12/2 v. H. zu waschen und das Verkaufs—
gewicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 17 v.
H. konditioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden Ueber—
wachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö—
niglich Preußischen Kriegsministeriums.

Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer
der im 8 5 benannten Firmen oder innerhalb 10
Wochen nach ihrer Einlieferung allgemein erlaubt, mit
Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an Ver—
Irhoifoer

Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin
3W. 48, Verl. Hedemannstr. 3, nimmt Angebote von
Z„chafhaltern nur bei einer Menge von mindestens
1000 Kilogramm Rohwolle und von Nichtschafhaltern
nur bei einer Menge von mindestens 7000 Kilogramm
Rohwolle entgegen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft stellt über
jede an sie veräußerte Menge der beschlagnahmten
Wolle eine Empfangsbescheinigung aus.
87.
Uebernahmepreise.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin
53W. 48, Verl. Hedemannstr. 3, wird für das nach
3 5 festgestellte Berkaufsgewicht reingewaschener Wolle
zrei einer der im 8 5 bezeichneten Firmen dem Ver—
äufer
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der
durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914
über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren
festgesetzten Höchstpreise für gewaschene Wolle fest—
gestellten Uebernahmepreis,
soweit er nicht Schafhalter ist, diesen Uebernahme—
preis zuzüglich ? v. H.
zahlen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft wird die
don ihr zu zahlenden Preise unter Zuziehung einer
Sachverständigenkommission festsetzen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft wird auf
die zu gewährenden Preise vor endgültiger Regelung
Abschlagszahlungen gewähren.
88.
Meldepflicht und Nieldestelle.
Soweit die von dieser Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände (69) nicht inner—
halb der im gß 5 bestimmten Frist zum
Waschen eing elie fert oder nicht innerhalb
der im 86 bestimmten Frist an die Kriegs—
wollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert
worden sind, unterliegen sie einer Meldepflicht.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und
sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums. Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, mit
der Aufschrift „Betrifst Wollmeldung“ versehen, zu
ꝛrstatten.

89.
Wiesdepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen
und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen
Betriebe sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
berbände, die Eigentum oder Gewahrsam an melde—
pflichtigen Gegenständen (8 8) haben, oder bei denen
iäch solche unter Zollaufsicht befinden.
810.
Stichtag und Mieldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der am Beginn des 18. Juli 1916 EGtichtag), bei
den späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages
des betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand
an meldepflichtigen Gegenständen (5 8) maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 31. Juli 1916, die
folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines
jeden Monats zu erstatten

811.
Enteignung.
Dieenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb
der im 8 5 bestimmten Frist zum Waschen eingeliefert
oder innerhalb der im 8 6 bestimmten Frist an die
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert sind, wer—
den enteignet werden
            
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