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Menge erfolgen. Der Gewerbetreibende hat die an
ihn abgelieferte Mehlmenge und die von ihm dafür
hergegebene Menge von Backwaren in der Karte zu be—
scheinigen und letztere dem Selbstversorger zurückzu⸗
geben.
Bäcker, Konditoren und Händler haben die in
Empfang genommenen Mehlmengen auf der Rückseite
der Karte einzutragen und die Eintragungen mit
Namensunterschrift zu versehen.
Ueber die ausgestellten Brotaustauschkarten hat
die Ortspolzeibehörde ein Verzeichnis zu sühren
Haushaltungsvorstände, Müller, Bäcker und Händ⸗
ler, die gegen diese Anordnung verstoßen, werden ge—⸗
maͤß 5 57 der Verordnung bestraft.
86.
Die Ausgabe von Brotscheinen an Krankenhäuser,
Lazorette, sonstige Militärpersonen (oweit diese nicht
von der Militärbehörde mit Brot oder Mehl versorgt
werden) und an Gefängnisse usw. regelt der Bürger—
meister. Die Ausgabe der Brotscheine hat nach den
atsächlichen Belegungszijfern zu erfolgen.
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Hotels, Gast⸗ und Schankwirtschaften, Speisean—
stalten in größeren Gewerbebetrieben und dergl. ist
es nur dann gestattet, Brot zu verabfolgen, wenn ihnen
dafür Brotscheine für die entsprechende Menge abge—
liefert werden. Hotels und Gastwirtschaften dürfen
jedoch Brot ohne Gegengabe eines Brotscheines verab—
reichen, wenn der Gast nicht im Kreise Saarbrüuͤcken
wohnhaft ist; dabei muß größte Sparsamkeit walten
und die Zahl der den Hotels und Gastwirtschaften für
diesen Zweck zu überweisenden Brotscheine ist von der
Drtisbehörde auf das Allernotwendigste zu beschränken
Die Wirte müssen zulassen, daß Gäste in der Wirt—
schaft mitgebrachtes Brot verzehren dürfen. Für alles
den Gästen verabreichte Brot muß, abgesehen von dem
ersten Frühstück, eine beisondere Bezahlung genommen
werden.
Schlafhausinsassen und Einlieger in Bürgerquar—
tieren werden bei Ausgabe der Brotscheine nur in
soweit in der Betriebsgemeinde berüchichtigt, als ihnen
nicht bereits in ihren Wohnsitzgemeinden auch für ihre
Person Brotgetreide oder Mehl in dem bestimmungs⸗
jemäß vorgesehenen Umfange belassen worden ist, was
zur Begründung des Anspruchs durch eine amtliche
Zescheinigung des für den Heimatsort zuständigen Bür—
germeisters nachzuweisen ist.
88.
Bäcker, Konditoren, Händler und sonstige Ver—⸗
kaufsstellen müssen die Brotscheine aufbewahren und am
Schlusse einer jeden Woche an das für ihre Betriebs—
stätte zuständige Bürgermeisteramt mit einer Anzeige
über den Verkauf von Mehl vorlegen. Die Brotscheine
sind vor der Abgabe bürgermeistereiweise zu ordnen
und zusammen zu schnüren. Die einzelnen Pakete sind
mit dem Namen des Ablieferers und mit einer Auf—⸗
schrift üUber Anzahl der Scheine zu versehen.
Die Zahl der abzuliefernden Brotscheine muß mit
dem Mehlverbrauch übereinstimmen.
Für die durch Brotscheine nachgewiesene Brotab—
zabe werden den Bäckereien 67060 Mehl von dem Brot—
zewicht überwiesen.
89.
Die Brotscheine sind seitens der Inhaber sorg—
fältig aufzubewahren; Ersatz für abhanden gekommene
Scheine wird nicht geliefert. Soweit sie in der Woche
nicht verbraucht sind, müssen die Scheine am Schlusse
der Woche der Ortsbehörde spätestens aber beim Emp—
lang neuer Scheine zurückgegeben werden
810.
Die Berwendung der Brotscheine außerhalb des
streises kann mit Zustimmung der zuständigen Bürger—
meister für einzelne näher zu bestimmende Geschäfte
zugelassen werden. Die Verwendung von Brotscheinen
außerhalb des Kreises ohne diese Zustimmung ist
untersagt. Für die Abgabe von Brot aus der
Stadt Saarbrücken oder einem anderen Kreis in
den Landkreis Saarbrücken oder umgekehrt ist eine
entsprechende Mehlmenge abzugeben bezw. in Empfang
zu nehmen und zwar in dem Verhältnis von 2 Teilen
Meh. — 8 Teilen Brot. Der vorgeschriebene Min⸗
destsatz von Kartoffeln ist dabei vom Mehle abzuziehen
8111.
Es dürfen nur folgende Backwaren bereitet wer—⸗
den, für die, soweit sie zum Berkaufe hergestellt
werden, fsolgende Gewichte und Höchstpreise festgesetzt
werden:
1. Roggenbrot im Gewichte von 31/, Pfund,
und 11/ Pfund aus 8 Gewichtsteilen Roggen—
mehl oder Roggenschrot und 11 Gewichtsteilen
Kartoffelfabrikaten zum Preise von 19 Pfg. für
das Pfund, für 83einhalb Pfund zum Preise von
37 Pfg., für 1einhalb Pfund zum Vreise von 29
Pfg.:
2. Gemischtbrot im Gewichte von 3einhalb Pfund
und Jeinhalb ppfd. aus mindestens 20 bis zu 45
Gewichtsteilen Weizenmehl, 40 bis 65 Gewichts⸗
teilen Roggenmehl und 15 Gewichtsteilen Kar—⸗
toffelfabrikaten zum Preise von 20 Pfg. für das
Pfund, für 3 einhalb Pfund 70 Pfg. für weinhalb
Pfund 30 Pigo.
Weizenbrot im Gewicht von 100 g und 50 g aus
100 Gewichtsteilen Weizenbrotmehl oder 90 Ge—
wichtsteilen reinem Weizenmehl und 10 Gewichts⸗
teilen Roggenmehl zum Preise von 6 und 3 Pifꝗ
Der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichts—
teilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehl—
artige Stoffe ersetzt werden. Die ˖ Vorschriften
gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Wei⸗
zenmehl bereitet ist, zu dessen Heerstellung der
Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hun⸗
dert ausgemahlen ist.
Es ist zulässig, in stärkerem Maße als oben
vorgesehen, das Mehl durch Zusatz von Kartoffel—
fabrikaten zu ersetzen. Bei der Verwendung von
geriebenen, gekochten Kartoffeln entsprechen 3 Ge—
wichtsteile dieses Zusatzes 1 Gewichtsteil Kartoffel⸗
labrikate
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch
Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot,
Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie.
Maismehl, Maniok⸗ und Tapiokamehl, Reismehl.
Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken
verwendet werden. In gleicher Weise kann Sirup
oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur
Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig
Gewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
Die angegebenen Brotgewichte müssen von den
Bäckereibetrieben hergestellt werden, wenn ein Be⸗—
dürfnis hierzu vorliegt. In ZWweifelsfällen ent⸗
scheidet der Landrat.
Weizenauszugsmehl darf zur Brotbereitung
nicht verbacken werden.
Zwieback, der nach Gewicht zu verkaufen ist
und nicht mit Zucerüberguß und deral. versehen
werden darf
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