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Frist, welche präklusivich ist, dortselbst entweder schrift⸗
lich oder zu Protokoll angebracht werden können.
Püttlingen, den 5. Zuli 1916.
Der Bürgermeister.
gez. Dr. Mattonet.
575.)
Lieferuna von Bindegarn an Laundwirte.
In Nr. 18 der L. 8. f. d. R. machte die Landwirt⸗
schafiskammer bekannt, daß sie in der Lage ist, für Lie—
ngen nur an Verbraucher Bindegarne anzubieten und
zwar:
4. Zirka 1000 Kiloor, M Slachslangfaser-Bindegarn,
zirka 550,600 Meter das Kilo, zum Preise von Mk. 6,80
das Kilo Brutto für Netto, frei ab Lager Cöln. Lieferung
bis Ende Mai ds. Is.
2. Zirka 2000 Kiloor. 1Xx Slachs⸗-Werggarn, zirka 400
Meter das Kilo, zum Preise von Mk. 5,10 das Kilo Brutto
für Netto, frei ab Lager Cöln. Lieferung bis Ende Mai
dieses Jahres.
3. Zirka 5000 Kilogr. Hart-Hanffaser-Bindegarn, gzirka
320/330 Meter das Kilo, zum Preise von 3,50 Mk. das
Kilo Brutto für Netto, frei ab Lager Cöln. Lieferung
bis Ende Mai ds. SIs.
4. girka 2000 Kilogr. 3x Slachslangfaser-Bindegarn,
zirka 550/600 Meter das Kilo, zum Preise von Mk. 6250
bdas Kilo Brutto für Netto, frei ab Lager Cöln. Lieferung
bis Ende Mai ds. Is.
Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht allein
maßgebend. Die Beförderung geschieht auf Gefabr des
Empfüngers.
Eine Gewähr für die Güte des Garnes kann nicht
ühernommen werden, jedoch hat die Landwirtschaftskammer
siich durch eigene Prüfung der Garne beim Fabrikanten von
der Brauchbarkeit überzeugt, so daß sie den Ankauf embp—
iehlen kann.
Beanstandungen der Beschaffenheit können nicht be—
rücksichtigt werden. Die Lieferung erfolgt zu jeder Zeit
nach ihrer Wahl bis zu dem oben angegebenen Zeitpunkt.
Aufträge auf Lieferung zu festgesetzten Terminen können
nicht entgegengenommen werden.
Entstehende bare Auslagen, wie Fracht und Rollgeld,
Ver⸗ und Umladekosten uspp. werden den obigen Preisen
aufgeschlagen.
Jndem die Kammer jetzt ihr Angebot wiederholt, hebt
ie ausdrücklich hervor, daß die Preise etwa dieselben
o»der um ein Geringes höher sein werden.
Genaue Bestellungen auf dies Angebot nehmen bis
einschließlich 18. Juli 1916 die Bürgermeistereien entgegen.
Saarbrücken, den 12. Juli 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
576.) Belanntmnachung
betrefsend Sichernug der Telegraphen⸗ und Fernu⸗
Pprechanlagen gegen Veschädigungen.
Die Reichs-⸗Telegraphen⸗ und Sernsprechanlagen
stid oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein⸗—
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Isolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Umvorsichtig⸗
keit bein Baumfällen oder bei Spreng⸗—
arbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen⸗ und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demijenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beszädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Auzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrofung herangezogen werden können, wer⸗
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 15 Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Vostkasse gewährt. Die Belsohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
dandlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
zrsucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te⸗—
egraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der nächẽen Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
zffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern⸗
sprechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge⸗
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen⸗
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
vom 13. Mai 1891:
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän⸗
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jabren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
8 3184
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
hie allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts⸗
vidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗
ünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
kannt werden.“
Trier, 14. März 19816.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Genzssch.
377) Bekanuntmachung.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
anntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
chuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra—
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man⸗
rigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
ges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
sekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Finsscheinbogen.
die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
deor aquf Reichbanti-Girokonto überwiesen; sie können