hauptniederlassung des Handelsbetriebes im Stadtlkreite
Sacgtbrücken liegt, an den Polisei-Direktor hier, und
nfoweit diese im Landkreise Saarbrücken liegt, aun den
andrat hier durch das zuftändige Bürgermesteramt.
In den Anträgen ist, angugeben, ob und leit wann
der Antragstetller eine im HBandelsregister einge—
gene Firma besitzt, ob und mit welchen Lebens⸗
und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 gehandelt
hat. ob er wegen Zuwiderhandlung esen die
oͤch stpreisverordnungen, gegen die Verordnung
iber VBorratserhebung vom 2. Sebruar und 3. September
19513 76.Bl. S. 54, 549 und die Verordnnung gegen
übermüßige Preissfteigerung vom 28. Juli 1915 6Gt. G. Bl.
5. 467) vbestraft ist und ob ein Verfahren wegen Unter⸗
sagung des Handelsbetriebes auf Grund der Verordnung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel voni
253. SEeptember 19153 6. G. Bl. S. 605) gegen ihn „Se⸗
schwebthat. Ist dem Antragsteller auf Grund dieser Ver—⸗
dnung der Handeilsbetrieb untersagt gewesen, so kann
der Ankrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur ge—
fiellt werden. nachdem die Wiederaufnahme des Handels—
betriebes gemäß 52Abs. 3 der Verordnung vom 283.
Sepiember 1915 gestattet worden ist. In dem Antrag
ijt ferner anzugeben, fur welche Zeit, für welches Ge—
bhiet und für weiche Lebens⸗ und Futtermittel die Er—
saubnis erleilt werden soll. Wird die Erteilung der Er—
ijaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor
dem 1. 8. 1914 nicht oder nicht in dem zu gestattenden
Umfang auf den Handel mit Lebens- und Futtermittel er—
eckt bat, so ist das volkswirtschaftliche Bedürfnis ein—
dehend zu begründen. Dem Antrag ist die Gebühr für
die Entscheidung beizufügen. Die Gebühr beträgt für
dandelsbetriebe, die gemäß 8 6, 8 des Gewerbesfteuerge—
seßes vom 24. 6. 18891 (G. S. S. 205) zur Gewerbesteuer⸗
klaͤffe Tveranlagt sind, 50 Mk., für die Gewerbesteuerklassel
30 Mk. der. Gewerbesteuertlasse III 10 Mk. Für Betriebe
der Gewerbesteuerklasse 1V. und die gemäß 85.0 des Gesezes
von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe ergeht
die Entscheidung gebührenfrei. Mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne die er—
forderliche Erlaubnis mit Lebens- oder Futtermitteln Handel
reibt. Wer den Preis für Lebens- oder Futtermittel durch
uinlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, stei—
gert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldostrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Saarbrücken, den 12. Zuli 1916.
Der Landrat und Polizeidirektor.
& 18257. J. B.: Sommer,
III 3142 Regierungs-Assessor.
In nIzrt ß nx
ßBehnnsaznon gaerer dehdrügh.
365.) Bekanntnnachung.
Aufgrund des 8 5 des Regulativs zur Ordnung
des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Be—
zirks-Ausschüssen vom 28. Februar 1884 wird hiermit
zur öfsentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bezirks⸗
ausschuß während der Zeit vom 21. Juli bis 1. Sep⸗
tember d. J. Ferien hält.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die
Ferien ohne Einfluß.
Trier, den 8. Juli 1916.
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses.
J. V. Engelhard
366.) — —
Der Rheinische Viehhandelsverband hielt am 3.
Juli 1916 in der Bürgergesellschaft in Köln die erste
Sitzung des Beirates in Anwesenheit des Vorstandes,
eines Vertreters des Herrn Oberpräsidenten und Ver—
treter der Herren Regierungs-Präsidenten der Rhein—
provinz ab. Aus allen Teilen der Provinz waren Mit—⸗
glieder des Beirates erschienen. Der Leiter der Ver—
sammlung, stellv. Vorsitzender Dr. Krähling, gab einen
Ueberblick über die ANufgaben und die Tätigkeit des
Verbandes während seines viermonatlichen Bestehens.
Aus dem Vortrage ist folgendes zu erméöhnen: Der Ver—
band umfaßt die Nheinprovinz und das Fürstentum
Birkenfeld. 6609 Mitglieder haben Ausweiskarten er—
halten, und 3500 davon gehören dem Fleischerberufe
an. Geseogenheitshändler und solche Versonen. die sich
nur als Mäkler im Viehhandel betätigt haben, sind von
der Mirgtiebschaft au-geschrossen worden. Die Führung
des Au⸗ und Veckausebuches, wie sie 8 9 der Satzung
vorschreibt, hat der Perband in zahlreichen Fällen nach—
geprüft, rancß 40 000 Ankaufsanzeigen sind gemäß 88
ber Sagung Lem VTerbande eingesandt. In allen Fällen,
in weschen die vRachprüfung Verstöße gegen die
Buchunge- unv Anzeigepflicht ergab, ist Strafanzeige
erfolgt.
Durch die Ausführunngsanweisung der Landeszen—
tralbehörden zur Veroronung über Fleischversorgung
bvom 27. Pärz ist die rechtzeitige und vollständige Be—
schafsung des zur Tockung des Bedarses des Heeres,
der Marine und der Zivilbebörkerung aufzubringenden
Schlachvviehes ben Vliehhandelsverbänden übertragen;
der Rheinische Bethandelsverband hat demgemäß die
durch die Reichsflelschstelle siür den Verbandsbezirk fest⸗
gesetzte Stüczohi zu veschafsen. Um die erforderliche
Menge unter allen Umständen sicher zu stellen, hat der
derr Oberpräsident die zwangsweise Lieferung ange—
ordnet. Der weitaus größte Teil ist aber durch frei—
händigen Ankauf der im Viehhandelsverband zusam—
nengeschlossenen Häündler gedeckt worden; der Verband
ördert mit allen zu Gebote stehenden Mitteln diesen
reihändigen Unkauf nicht nur im Interesse seiner Mit—
zlieder sondern auch im Interesse der Viehhalter. Das
freihändig aufgekaufte Bieh wird dem Kreise auf die
»on ihm zu stellende Stückzahl angerechnet. Der Ver—
zand ist die Zentralstelte, durch die das gesamte
Schlachtyieh buchmäß!g geleitet wird. Im Monat Mai
ind 16604 Stück Schlachtvieh durch die Bücher ge—
jangen. Im einzelnen ist die Versorgung sowohl der
Zivilbevöllerung als auch der immobilen Truppenteile,
dazarette und Gefangenenlager durch Geschäftsanwei—
ungen und Richtlinien für alle in Betracht kommenden
Stellen geregelt. Obwohl in der Rheinprovinz die auf—
gegebene Stuͤckzahl an Schlachtvieh im allgemeinen auf—
gebracht worden ist, haben sich dennoch Störungen in
der Beéliederung einzelner Kommunalverbände nicht
vermeiden lassen. Es ist dies darauf zurückzuführen,
daß die Rheinprovinz innerhalb des Gesamt-Versor⸗
gungsgebietes eine Bedarssprovinz ist und demgemäß
aus viehreicheren Gegenden mit Schlachtvieh beliesert
verden muß. Diese, der Rheinprovinz zustehenden
Schlachttiere haben aber bisher zum größten Teil nicht
geliefert werden können. Der Verband erhebt auf das
bon ihm gelieserte Vieh einen Aufschlag von 7, bei Käl—
bern 1000, wovon 3, bei Kälbern 600 der ankaufende
dändler, Loso der Vertrauensmann und 100 der emp—
fangende Kommunalverband als Vergütung für seine
Tätigkeit bei der Unterverteilung und die Haftung für
gesetzliche Gewährsmängel erhält. Nach den Richtlinien
des Verbandes können Fleischer, die sich im Besitze
einer Ausweiskarte befinden, Schlachtvieh vom Land—
wirt oder Mäster aufkausen, wenn sie von der Kreis—
oder Ortsbehörde die Erlaubnis zur Schlachtung er—
halten haben. Um eine Gleichstellung dieser Fleischer
mit denjenigen, die das Vieh durch den Vertrauens—
nann und Kommunalverband erhalten, zu erzielen,
haben sie denselben Aufschlag zu zahlen, mit dem das
durch den Vertrauensmann und Kommunalverband ge—
lieferte Vieh belastet ist, nämlich 700, bei Kälbern 10006.
der Verband ist keine Erwerbsgesellschaft, er ist viel⸗
nehr eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende
Zwangsorganifation mit Selbstverwaltung. Ueber⸗
schüsse, die aus den prozentualen Auffchlägen sich er⸗
geben, werden daher der Allgemeinheit wieder zuge—
führt. Vor allen Dingen sollen sie zum Wiederaufbau
der Viebzucht verwandt werden. Im übrigen wird aber
auch schon jetzt, nachdem Erfahrungen gesammelt wor—
den find, die Frage einer Herabsetzung der prozen—
bugosen Nufschläne twodgen. Der Verhand hat eine Reihe