Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zu bei allen Oelfrüchten, sofern die Gesamtvorräte in einer
—VDD
amen darf der Erzeuger bis zu 5 Doppelzentner zurück—
zehalten; bei Mohn die zur Herstellung von Nahrungs—
mitteln in der eigenen Hauswirtichaft erforderlichen Vor—
räte.

In derselben Verordnung ist bestimmt worden, daß
für die Oelsaaten der Ernte 1917 die Preise um !“e erböhl
werden und es ist dafür gesorgt worden, daß diese Preise
guch dann bezahlt werden, wenn die Verwertung der
1917er Oelfruchternte in die Friedenszeit fällt; auch steht
auf Anordnung des Bundesrats bereits fest, daß die Be—
sttimmungen wegen der Rückgabe von 35 Kilogramm Oel—
kuchen auf 100 Kilogramm abgelieferte Saat und wegen der
zurückzubehaltenden kleinen Mengen bestehen bleiben.
Es ist also für Winterölfruchtsaat der Ernte 1917
ein Preis von 70 Mark für je 100 Kilogramm bei Raps
und von rund 67 Mark für Rübsen gewährleistet; außer—
dem wird dem Anbauer reichlich die Hälfte der erzsielten
Delkuchen zurückgegeben. Damit verspricht der Winteröl—
fruchtbau eine völlige ausreichende Rente, und es dari
erwartet werden, daß die Landwirte, die bisher schon Oel—
früchte gebaut haben, den Anbau wesentlich steigern, so—
wie daß andere Landwirte, die über geeignete Böden
verfügen, den Oelfruchtbau wieder aufnehmen.
Die Oelfrüchte gedeihen am besten auf mit Stallmisi
gedüngtem Lande;: die Winterölfrüchte erfordern eine Boden—
bearbeitung ähnlich wie die Hackfrüchte, die Saaten sind
schon im Aussaatiahr durch Erdflöhe, während der Blüte
durch Rapskäser gefährdet, die Ernte ist wegen des leichten
Aufspringens der Hülsen — namentlich bei schlechtem Ernte—
wetter — mit Verlusten verbunden. Aber der Winterölsaat—
bau bietet auch sehr große wirtschaftliche Vorteile, inso—
fern als bekanntlich sowohl die Saat wie die Ernte in
Jahreszeiten fällt, in denen andere dringliche Arbeiten
nicht vorliegen: und vor allem sind die Winterölfrüchte
ausgezeichnete Vorfrüchte.
Wenn die deutschen Landwirte im dringendsten Inter⸗
esse der Gesamtwirtschaft eine wesentliche Erweiterung des
Winterölfruchtbaues eintreten lassen, so besteht deshalb
keinerlei Gefahr für die Brotversorgung. Beträgt doch
die Anbaufläche der Winterölfrüchte nicht einmal ein Viertel
Prozent der dem Getreide- und Hülsenfruchtanbau ein—
geräumten Fläche.

Zusatz.
Mit Bezug auf die Beschaffung von Saataut erinnere
ich daran, daß Oelsaat durch Saatstelle der Deutschen
Landwirtschafts-Gesellschaft, Berlin SW. 11, Dessauerstr. 14,
bezogen werden kann.
Saarbrücken, den 5. Zuli 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

60.)

Landwirte, achtet auf den Kartofsseltafer.
Der Kartoffel- oder Koloradokäfer ist bisher in
Deutschland nur an einzelnen Stellen aufgetreten, hat
dann aber bedeutenden Schaden angerichtet. Er lebt
vorzugsweise auf der Kartofsfelpflanze, deren Blätter
ihm und seinen Larven zur Nahrung dienen. Der Käfer
ist etwa 1 Zentimeter lang, hat einen halbkreis ge—
völbten Rücken und einen uünbehaarten, etwasglänzen
den Körper. Er ist rotgelb gefärbt, hat einen schwarzen,
herzförmigen Stirnfleck und auf dem Halsschilde
schwarze Fleckchen, deren mittelstes von der Zorm eciner
römischen Vnist; auf der Bauchseite finden sich zahl—
reiche, in Querreihen angeordnete schwarze Punkte und
Flecken. Die beiden lichtgelben Fluͤgeldeden weisen zu—
sammen schwarze Längsstreifen auf, deren mittelster
die Naht einnimmt. Die rotgelben Eier sitzen in Häuf—
chen zu 102 12 an der Unterseite der Kartoffelblaͤtter.
Aus den Eiern schlüpfen Larven aus, welche zuerst
blutrot gefärbt sind, mit zunehmendem Wachstum aber
heller werden und eine rotgelbe Farbe annehmen.
Die ausgewachsene Larve ist etwa 12 Millimeter lang
und hat einen schwarzen Kopf. Schwarz ist auch der
Hinterrand des ersten Leibringes, die Beine und zwei
dängsreihen warzenförmiger Erhabenbeiten auf jeder
Seite des Hinterkörpers.
Die Pflanzenschutzstelle an der Königl. Landw.
Akademie in BonüPoppelsdorf. Nuß-Allee 7. hitftot

bei vermutlichem Auftreten des Kartoffelläsers um
umgehende Benachrichtigung unter Einsendung von Be—
legmaterial.
Saarbrücken, den 6. Juli 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern

Bekanntmachung.
In der gegenwärtigen Zeit muß unbedingt davon
Abstand genommen werden, unreife Wallnüsse einzu—
mnachen, sowie unreife Haselnüsse zu Genußzwecken zu
herwenden, weil hierdurch die Entwickelung der Nüsse,
uind zwar die Bildung beträchtlicher Nährstoffmengen
unterbunden wird. Denn die reifen Samen der genann—⸗
ten Nüsse bestehen — ganz abgesehen von sonstigen für
die Ernährung wichtiger Stofsen — mehr als zur Hälfte
aus leicht verdaulichem Fett. Es ist mithin dringend
erforderlich, die Nüsse sich entwickeln zu lassen und dem⸗
nächst die vreisen Nüsse in möglichst großem Umfange zu
ammeln.
Saarbrücken, den 5. Juli 1916.
Der Königliche Landrar.
von Halfern.

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100 Mark Belohnung.
An der Kreisstraße Heusweiler —Niedersalbach—
Turhof —Schwarzenholz sind in letzter Zeit wiederum
junge Obst⸗- und andere Bäume abgebrochen worden
100 Mark Belohnung erhält derjenige, der den Täter
rachweist. Bezügliche Mitteilungen sind an den Herrn
Bürgermeister in Heusweiler oder das Landratsamt zu
Saarbrücken zu richten.
Saarbrücken, den 10. Zuli 1916.
Der Landrat.
von Halfern.
dchannsmachungen dor sgl. dDostzeuireßtihn.
563.)

Bekanntmachung.
Ich habe der Kauffrau Lina Schmeer, hier Kar—
cherstraße 20 wohnhaft, der unterm 23. 3. 16 der
Handel mit Lebensmitteln aller Art und allen Ge—
genständen des täglichen Bedarfs untersagt worden ist
den Handel mit diesen Handelszweigen wieder gestattet.
Saarbrücken, den 8. Juli 1916.
Der Kðbnigliche Polizeidirektor
von Halfern.
Bekanntmachung.
Nach der am 28. Juni 1916 in Kraft getretenen Bun—⸗
esrats-Berordnung über den Handel mit Lebens- und
zuttermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels ist
zer Handel mit Lebens- und Futtermitteln
bvom 1. August 1916 ab nur solchen Personen gestattet,
denen eine Erlaubnis m Betriebe dieses Handels er—
teilt worden ist. Dies auch für Personen, die bereits
dor diesem Zeitpuntt Handel mit Lebens-— vder
Futtermitteln betrieben haben. Diese Borschrift finde
keine Anwendung auf
1L. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land⸗
und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der
Geflügel- und Bienenzucht, der Jagad und Sischerei:
Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futter—
mittel nur unmittelbar an den Verhraucher abaelsetzt
werden.
Als Lebens- und Zuttermittel im Sinne der Verord⸗
nung gelten auch Erzengnisse, aus denen Lebens— oder
Futtermittel hergestellt werden. Von der Verordnung wer—
den also die Sebens- und Futtermittel-Großhändler und
Agenten bezw. 8wischenhändler dieser Handelszweige be—
iroͤffen. Die Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels wird
auf, Antrag erteilt. Diese Anträge sind bis zum 20.
ZRusi 1916 schrifffich Anreißen o war üsoymneif bie
            
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