Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

318 —

treideamtes vom 26. Juni 1916 wird für den Kom—
munalverband Saarbrücken-Land folgendes bestimmt:

81.
Aur Versorgung der Reisenden außerhalb ihres
Wohnortes mit Brot, werden auf Antrag Reisebrot—
hefte ausgegeben. Die Ausgabe der Hefte erfolgt durch
die zuständigen Bürgermeisterämter.

82.
Auf einen längeren Zeitabschnitt als 8 Wochen
werden Reisebrothefte nicht verabfolgt. Reisende, die
über 83 Wochen hinaus von ihrem Heimatort abwesend
sein wollen, müssen sich, wie bisher, einen Brotkarten⸗
abmeldeschein beschaffen. Andererseits bedarf es für
Reisen, soweit sich der Reisende mit Reisebrotheften
bersorgt hat, nicht mehr der Ausstellung eines Brot—
karten-Anmeldescheins.

83.
Erfolgt die Abgabe von Reisebrotheften im Laufe
der kommunalen Versorgungsperiode, für die der Emp⸗
fänger mit einer kommunalen Brotkarte versehen ist,
so darf das Reisebrothest nur gegen Vorweis der kom⸗
munalen Brotkarten und nur unter der Voraussetzung
ausgehändigt werden, daß der Empfänger sich die Brot⸗
menge, auf welche die empfangenen Reisebrotmarken
sauten, von seiner vom Kommunalverband erhaltenen
Brotkarte in Abzug bringen läßt. Die Kürzung muß
eitens der Ausgabestelle des Kommunalverbandes so—
iort bei Ausgabe der Reisebrothefte erfolgen. Ist dies
richt möglich, so können Reisebrothefte gegen Verzicht
m Voraus auf die entsprechende Zahl von Marken der
ommunalen Brotkarte — also im Vorschuß — ent—⸗
rommen werden.

84.
Selbstversorger, denen Reisebrothefte verabfolgt
verden, müssen sich die empfangene Brotmenge von
den ihnen zur Selbstversorgung belassenen Getreide—
porräte in Abgang bringen lassen.

85

Die Reisebrothefte müssen vor der Ausgave mit
dem Stempel des Kommunalverbandes versehen wer—⸗
den und haben ohne diesen Stempel keine Gültigkeit

286.
Die im Bezirke des Kommunalverbandes von den
Brotverkaufsstellen eingesammelten Reiseebrotkarten
sind am Schlusse jeder Woche getrennt, von den übrigen
Brotkarten, an das zuständige Bürgermeisteramt abzu—
liefern

87

Jede mißbräuchliche Verwendung der Reisebror—
arten, sowie jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende
Anordnung werden gemäß 8 57 der Verordnung vom
28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft

88.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Sgarbrücken, den 10. Juli 1916.
8. M. 2164 Der Kreisausschuß
von Halfern, Vorsitzender.

5374 Berordnung
betrend de Versorgiung der Sepölterag mit Spere
tar to eln.
Auf Grund der 881 und 10 der Bundesratsvnerordnung
ber die Spetsecartoffesporsorguno im Sruhebr und Somme
19168 vom 7. FSebruar do. Z38. Neichsgesetzblatt S. 86) und
der 88 12 FF. der Rundesratsverorrune über dle Gerich

lung von und dlie Versoraugecen
Seplember Meta S.
lung vom — — vor. Is. Meichsoesebblatt — 5— 3
wird hierdurch mit Zustimmung des Herrn Reglerungs
zräfidenten für den Umfang des Landereues Saorbrücder
Folgendes angeordnet:

J

wer Kreiskommunalverband aa brugen⸗Vond Nber⸗
rimmt unter Ausschluß des Großhandels selbst die Versor—
rung der Bevolkerung mit Speiselartoffeln. Er kauft die
rforder lichen Mengen im eigenen Kreise auf und führt
oweit die Vorräte im Kreise nicht ausreichen. die not⸗
wendigen Kartosseln aus anderen Bezirken ein.

89

—— — J * — — — — —* — ———
Der Aufrauf von Speifekartofteln durch andere Sreller
»der Privatpersonen ist verboten, soweit nicht der Kommmu—
nalverband diefen den Aufkauf für seine Rechnung im
Einzelfaslse berträgt

Die Kartoffelhändler können in Zurunft Lediglich, so
weit ein Bedürfnis vorliegt. beim Absatze der Kartoffeln
im Kleinverkaufe durch den Rommunalperband verange
ogen werden. Die auf Grund der Anordnung des Kreis—
russchusses vom 28. Ottoher 1815. betreffend Konzesito⸗
aterung des Kartoffelbandels, ausgestellten Erlaubnisscheine
zum Ankaufe der Kartoffeln verlieren mit dem 28. Mär;
1816 ihre Guültigkeit. Die erwähnte Anordnung des Kreis
zusschusses bleibt im übrigen besteben.
PDer privobe Ankauf eines nicht genugend verzorgten
berbrauchers unmĩstelbar von dem Erzeuger nnerbalb der
eben Gemeinde bleibt weiter zulässig. Der Ankauf dau
iur zur eigenen Versorgaung erolgen und bro Ropf und
Nonat Bentner nicht Abersteigen. Er ist dem Burger
neister linnerhalb von Tagen itzuteilen. Bexrantwortlic
Ar die Mitteiluno ißb Säuser nd Bertär

2* * — *225— —
Varloffelerzeuger Wandwir ler vucfen gSpelsetar offemn
nit Ausnabme des in 82 Absas 8 szugelasienen Verlauß
rmnmittelbar an einen Verbraucher, nur an den Kreiskommu⸗
aBberband vertaufen.

83

Die Kartoffelerzeuser sind verpflichtek, auf Bekannd
nachung des Landrais die verkäuflichen Mengen von Kor⸗
ffeln dem Smmunaberbande um Antcufe ananbieten.

8

4.

Die Einfuhr von Speulekaofeln In Den Landetreie
Zaarbrücken durch Handter und Wiederverkäufer ist nuxr
it vorbertger schriftliher Genebngung des Landrats ge
taltet. Die Genehmigumnag vird grundsätzlich nur erteilt
7 gebe Abgabe der Kartoffeln an den Kommungmevband

Die Einfuhr von Karloffern unmitbesbar durcs ver⸗
hraucher für den eigenen Bedarf ist zuläsfig, jedoch der
uftündigen Or spoligeibehörde unter Augabe der Menge
ee wen Sanen . nach dem Eintrefien der Kartoreln
Mmzureigen

35 .
Zede Ausfuhr von Kar loffeln aus dem Krelfe igt venr
r Benehmigung des Landrats gestattet. Dies gilt auß
ir Ddie Ausfuhr von Sacttartoffeln. i

8 — * 2
Oie vom Kormunalverbande bezw. von den Burser
neistereien abgegebenen Kartoffeln dürfen, sosern micht im
kingelfalle vom Landrat eine andere Verwendung suge
— wird nur ur enickichen Ernäbrung verwende
r7DEeNn.

B.

87 5*
Bherechtigt zum Ankaufe von Kartoffetn, fel es nnmattet—
dar vom Erzeuser vder vom Kommungtverbande 2 65.1
dieser Anordnung), find nur diejenigen kreiseingesessenen
Hausbaltungen, die nicht mehr als /3 Pfund vpro Tag
nd Kopf bis zum 13. Auguft iin Besttz baben. Zunãchst wer⸗
den diejenigen berücksichtigt, deren Vorrat nicht bis zum
LMai ausreicht.

Bon den durch den Kommuna verband ineeübrten
Kartoffeln werden bis auf weiteres für die Zeit des Feb⸗
hedaris auf Verlangen an die nichs volsper socaten Saus-—
 Marb
oder weniger haben, NPfund vro Kopf und Tao. im
ibrigen i Vfund pro Kopf uud Taa abgeceben. Vestelturoæ
J ximmie Rartosfeliorten onnen aricht anpenaramen
Devyd⏑⏑—
            
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