Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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352.)

Bekannimachung
Nr. W. III. 300/6. 16. K. R. Ad,
beir. Beschlagnahme und Bestandserhebung von Flachs und Hanfstroh.
Vom 12. Juli 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-Anord—
nungen auf Grund der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Er—
gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 645) und vom 26. November 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften betreffend Bestandserhebung
und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs—
Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt—
machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 684)**8) bestraft wird, soweit nicht nach den all—
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind

Auslieferungserlaubnis.
Röst⸗- und Ausarbeitungsanstalten dürfen ausge—
arbeitete Faser aus Beständen früherer Ernte bis zum
l. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffent—
lichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen sind, an
Baxtfaserspinnereien und -seilereien liefern.

83.

84

VBerkauf an die KriegsflachsbauGesellschaft m. b. H.
Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände so—
wohl im rohen als auch im ganz oder teilweise bear—
beiteten Zustande ist, abgesehen von der Bestimmung
des 8 3, nur an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m.
b. H. Berlin We56, Markgrafenstraße 36 oder an
Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der
heschlagnahmten Gegenstände erhalten haben. An träge
auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch
Vermittlung der Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten.
Sofern eine Einigung über den Kaufpreis nicht
zustande kommt, findet Enteignung statt. Bleibt als—
dann der Preis streitig, so entscheidet das Reichschieds—
gericht für Kriegsbedarf gemäß 88 2 und 3 der Be—
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbe—
darf vom 24. Juni 1915
Die Vorschriften des 8 5 der Bekanntmachung
oom 26. Mai 1916 Nr. W. III. 1500/4. 16. K. R.A,
finden auf die durch vorliegende Bekanntmachung be—
schlaänahmten Gegenstände keine Anwendung.

81.

Beschlagnahme.
Aller im Reiche angebauter Flachs und Hanf des
Jahres 1916 wird mit der Trennung vom Boden
seschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur
auf den Halm (Flachs-, Hanfstroh, Strohflachs, Stroh—
hanf, Flachs bzw. Hanf im Stroh), iedoch nicht auf
die Frucht (Seinsaat).
Ferner werden alle vorhandenen alten Bestände
und etwa noch zur Einfuhr nach Deutschland gelan—
zgendes Flachs- und Hanfstroh, letzteres mit dem Zeit—
punkte seines Eintreffens im Reichsinlande beschlag—
nahmt.

82.
Bearbeitungserlaubnis.
Das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der
Faser im eigenen Betriebe ist gestattet.

Bestaudsmeldung.
Die Besitzer von Flachs- und Hanfstroh (geröstet
oder ungeröstet) sind verpflichtet, ihre Bestände frü—
herer Ernten am 1. August 1916 der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen
Vordrucke Nr. Bst. 7456 zu benutzen, welche bei der
Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW
18. Verl. Hedemannstraße 10 anzufordern und nach
ordnungsmäßiger Ausstelung frankiert an die Kriegs—
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, einzusenden sind.
Auf Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung haben
alle von der Beschlagnahme Betroffenen Auskunft über
Menge, Art und Verkauf ihrer beichlaanahmten Be—
tände zu erteilen.

8 5.

*s, Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mk. wird, sofern nicht nach den all—
zemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,. bestraft:

. —
2wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbszeschäft
 über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pflegalich zu behandeln. azu⸗—
widerhandelt;
wer den nach s 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstündige
Ängaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einaurich—
ten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor—
zesriebenen Laägerbücher einzurichten oder zu führen unter—
ñnt.

86.

Lagerbuch.
Ueber alle beschlagnahmten Vorräte alter und
neuer Ernte ist nach Einbringung der Ernte ein Lager—
buch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle
Aenderungen derselben ersichtlich sind. Ist ein der—
artiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe
weiter benutzt werden. Besitzer von Flachs- und Hanf⸗
“rohvorräten (deeröstet oder ungeröstet). welche weniger
            
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