Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll⸗ bärbehörde weiter und teilen die Entscheidung des
ziehung erfolgen. Militärbefehlshabers, gegebenenfalls unter Aushändi—
Insbesondere ist jede weitere Benutzung jJung der abgestempelten Radfahrkarte dem Antrag—
der beschlagnahmten Gegenstände ver—- teeller mit. Im Falle der Nichtgenehmigung des An—
boten, soweit sie nicht durch die folgenden An- trags verbleibt die Radfahrkarte während der Dauer
ordnungen erlaubt ist. — dieser Bekanntmachung bei der Polizei—
ehörde.
Staatliche oder kommunale Behörden sowie Mili—
därbehörden stellen ihre Anträge unmittelbar bei dem
für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Mili—
därbefehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle
(8 4Abs. 1) unter Einreichung einer Liste der Personen
kür welche die Erlaubnis beantragt wird, nebst den
erforderlichen Radfahrkarten.
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind un—
verzüglich zu stellen.

84.
Verwendungserlaubnis.
Die weitere Benutzung der im 81 bezeichneten
Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch sowie die Vornahme von Veränderungen
an ihnen ist nur den Personen gestattet, die eine
besondere Erlaubnis eines Militärbefehlshabers oder
einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubn'is be—
auftragten Stelle erhalten haben. Die Erlaubnis zur
weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird durch
besondere Abstempelung der Radkahrkarte durch den
Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftragten
Stelle erteilt.
Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahr—
karte) wird nur solchen Personen erteilt werden, die
das Fahrrad in Ermangelung anderer 4weckdienlicher
Verkehrsmittel benötigen:
. als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle;
2 zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse be—
sonders notwendigen Berufes oder Gewerbes;
zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhal⸗
tung ihres Betriebes;
infolge ihres körperlichen Zustandes.
Die Erlaubnis ist in jedem Falle ohne weiteres
zu erteilen:
2) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger
Schulweg mehr als 3 Kilometer beträgt und denen
die Gelegenheit fehlt, durch andere Verkehrsmittel
in zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen;
Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeite—
rinnen, die von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle
einen einmaligen Weg von mindestens 3 Kilo—
metern haben;
Aerzten, Tierärzten, Heilgehilfen, Kranken—
schwestern, Hebammen zur Ausübung ihres Berufes
oder Dienstes;
Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen
oder kommunalen Behörden stehenden Personen
sowie Militärpersonen zur Ausübung ihres Berufs
oder Dienstes;
solchen Personen, die infolge ihres körperlichen
Zustandes (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung
usw.) auf die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad
Selbstfahrer usw.) angewiesen sind.
Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Er—
teilung der abgestempelten Radfahrkarte angegebenen
Zweck. Die Benutzung der Radfahrbereifungen für
andere NMWwecke bleibt verboten.

86.
Veraußerungserlaubnis.
Für den Ankauf von Fahrraddecken und “schläu—
hen, die durch die vorstehenden Anordnungen be—
chlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden dür—
fken, werden Sammelstellen eingerichtet und bekannt—
gegeben.
Die Veräußerung der von der Bekanntmachung
betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche ist nur
an eine eingerichtete Sammelstelle für Fahrradberei—
ungen zuläfsig.
Die Sammelstellen werden für die zur Ablieferung
kommenden Fahrradbereifungen folgende Preise zahlen
Decke Schlauch
Klasse à sehr gut 4,00 M 3,00 At
„b gut 3,00, 2,00,
„o noch brauchbar 1,50, 1,50,
„d unbrauchbar —XVX— 0,26,
Die Sammelstellen sind ermächtigt, gegen Emp⸗—
pfangsbescheinigung auch Fahrradbereifungen anzuneh—
men, die unentaeltlich zur Verfügung gestellt werden
87.

39

Metdepflicht
Die von der Bekanntmachung betroffenen Fahrrad—
decken und Faährradschläuche, die bis zum 15. Sep—
tember 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert
sind, unterliegen, sofern sie nicht weiterbenutzt wer—
den dürfen, einer Meldepflicht.
Sie sind bis zum 1. Oktober 1916 an die für den
Lagerort der Fahrraddecken und schläuche zuständige
OIrtsbehörde zu melden, von welcher amtliche Melde—
icheine rechtzeitig einzufordern sind.

88.

Enteignung.
Diejenigen meldepflichtigen Fahrraddecken und
Fahrradschläuche (85 7), welche bis zum 15. September
1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind. wer—
den enteignet werden.
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung wer—
den die gleichen Behörden beauftragt, welche mit der
Ddurchführung der Verordnung M. 323,7. 15. K. R. A.—
hetreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung
don fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegen—
tänden aus Kupfer, Messing und Reinnickel, betrauft
worden sind.

M

Radfahrkarte.
Die Erteilung der im 8 4 vorgeschriebenen be—
sonderen Erlaubnis zur weiteren Verwendung der im
31 bezeichneten Gegenstände ist auf amtlichen Vor—
drucken zu beantragen, die bei den Polizeibehörden
erhältlich sind.
Der Antrag auf Erteilung einer Radfahrkarte ist bei
der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Poli—
zeibehörde unter Beifügung der vorgeschriebenen Rad—
fahrkarte einzureichen. Die Polizeibehörden prüfen die
Anträge, geben die begutachteten Anträge an die Mili—
Saarbrücken, den 12. Juli 1916.
Königlin Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeckorps.

89.
Zukrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12
Auqgqust 1916 in Kraft.
            
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