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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen
das Recht der Selbswwersorgung zuerkannt worden ist.—
dürfen für den Zeitraum, für den ihre Vorräte bei
vordnungsmäßiger Verwendung reichen müssen, keine
Brotscheine erhalten.
Wegen Versorgung der schiffahrttreibenden Be⸗
pölkerung mit Brot wird auf die Bekanntmachung
vom 22. Juni 1915, Amtsblatt S. 207, verwiesen.
Wer sich mehr wie ein Brotschein pro Person
und Woche verabfolgen läßt, macht sich strafbar.
Der koörperlich schwerarbeitenden Bevöllerung und
denjenigen Arbeitern, die über die regelmäßigen Ar—
beitszeiten hinaus Arbeit zu leisten haben, kann auf
Antrag eine Brotzulage von 750 Gramm wöchentlich
gewährt werden, wenn sich nach Prüfung der Anträge
die Gewährung der Zulage als notwendig erweist.
Ueber die Anträge entscheidet der Landrat.
Für die Gewährung der Zulagen kommen haupt⸗
sachlich in Frage die im Bergbau, im Baugewerbe,
in Steinbruchen, in Eisenhutten, in der Glasindustrie.
in Fabrikbetrieben, die in der Land⸗ und Forstwirt⸗
—X beschãftigten Arbeiter, sowie die sonstigen ge⸗
rblichen Arbeiter und Tagelöhner. Ferner die Ar—⸗
beiter im Eisenbahn⸗Telegraphen⸗ und Postbetriebe so⸗
wie die Unterbeamten dieser Betriebe, soweit sie nicht
am Bürodienste tätig sind. Landwirte, sofern sie nicht
ESelbstver sorger sind und selbständige Handwerker
können die Zulage nur dann erhalten, wenn sie regel⸗
mäßzig körperlich schwere Arbeiten zu verrichten haben.
Selbstversorgern und die zu ihrem Haushalte gehören⸗
den Personen dürfen während der Selbstversorgung die
VBulage nicht erhalten.
Die Verabfolgung der Zulage geschieht auf Grund
von Zusatzbrotkarten. Die Karte lautet auf 750 Gramm
Brot oder 500 Gramm Mehl. Sie ist nur gültig für
den auf der Karte angegebenen Zeitabschnitt. Die Aus—⸗
gabe der Karten erfolgt bei der regelmäßigen Brot⸗
lartenausgabe durch die Bürgermeisterämter.
Die Zusatzkarten sind durch die Arbeitgeber oder
durch den Arbeiter auf Grund einer von dem Arbeit⸗
geber ausgestellten Bescheinigung bei dem zuständigen
Burgermeisteramte zu beantragen.
In den Anträgen muß angegeben werden, mit
welchen Arbeiten die betreffenden Personen beschäftigt
werden. Anträge, welche diesen Anforderungen nicht
entsprechen, können nicht berücksichtigt werden
84.
Der Haushaltungsvorstand hat Zu- und Abgänge
im Personenstand seines Haushaltes, deren Wirkung
sich auf eine längere Zeit als zwei Wochen erstreckt,
vor der nächsten Brotscheinausgabe beim Bürger⸗
meisteramte anzuzeigen.
Personen, welche verziehen oder ihren Wohnori
vorübergehend verlassen, ist bei der Abmeldung ein
Brotkarten⸗Abmeldeschein auszuhändigen oder es ist
auf dem Abmeldeschein anzugeben, an welchem Tage
die Brotversorquna eingestellt worden ist.
85. —
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren
Borrãte an Brotgetreide zur Ernährung der zu ihrem
Haushalte gehörenden Personen für mindestens einen
Monat ausreichen, wird das Recht der Selbstversorgung
zugestanden, wenn innerhalb der bestimmten Frist ein
diesbezüglicher Antrag bei dem zuständigen Bürger—
meisteramte gestellt wird. Als Ausweis, daß der Un—
ternehmer zur Selbstversorgung zugelassen ist, dient
dee von dem Bürgermeisteramte auszustellende Mahl—
arte.
Die Bürgermeisterämter haben über die ausge—
lellten Mahlkarten ein Verzeichnis zu führen.
Die Selbstversorner müfsen die Mahltarten Soro,
fältig aufbewahren. Spätestens eine Woche nach Ab—
lauf der Selbstversorgung sind die Mahlkarten an das
zuständige Bürgermeisteramt abzuliefern. Die Karten
find auf dem Bürgermeisteramte aufzurechnen und dori
aufzubewahren.
Der Haushaltungsvorstand hat Zu⸗ und Abgänge
im Personenstand seines Haushaltes, deren Wirkung
sich auf eine längere Zeit als zwei Wochen erstreckt,
unter Vorlage der Mahlkarte dem zuständigen Bürgermeisteramte
zwecks Berichtigung der zulässigen Ver—
brauchsmenge anzuzeigen.
Die Selbstwersorger (Landwirte) müssen die ihnen
belasfsenen Vorräte an Getreide und Mehl auf die
einzelnen Monate verteilen und die Monatsmengen
getrennt lagern. Die Säcke müssen mit einem Zettel
versehen sein, aus dem der Verbrauchsmonat und die
Menge in Kilogramm angegeben sein muß. Das Ge—
treide kann lose gelagert werden nach Monatsraten.
Jeder Hausen muß mit einem Schilde versehen wer—
den, das die oben erwähnten Angaben zu enthalten
—
Der Haushaltungsvorstand darf monatlich nur die
Getreide⸗Mengen in gewerblichen Muühlen vermahlen
lassen, die auf der Mahlkarte angegeben sind. Dat
Ausmahlen darf nur in der auf der Karte angegebenen
Mühle ersolgen. Ausnahmen können vom Landrat zu—
gelassen werden. Die Mahlkarte ist bei Ablieserung
des Getreides an die Mühle dem Müller vorzulegen
zur Eintragung des Gewichts und Bestätigung der An⸗
gaben durch Namensunterschrift. Die Eintragungen
mussen sofort bei Einlieferung des Getreides mit Tinte
erfolgen. Die Mühlen dürfen nicht mehr Getreide an—
nehmen, wie für den betr. Zeitraum auf der Mehl⸗
karte augegeben ist. Die Karte bleibt bis zur Abnahme
des Mehles in der Mühle. Die Mühlen dürfen als
Mahllohn nur eine angemessene Barentschädigung ver—
langen. Als Schwund dürfen höchstens 3040 in Ab⸗
zug gebracht werden. Der Ankauf des Getrei⸗
des durch die Mühlen, das Zurückbehalten von Ge—
treide, Mehl oder Kleie als Mahllohn ist unstatthaft.
Ohne Erlaubnis des Landrats darf das Getreide nicht
außerhalb des Kreises vermahlen werden. Die Er—⸗
laubnis wird nur erteilt, wenn ein besonderes Be—
dürfnis nachgewiesen wird.
Die Mühlenbesitzer oder Betriebsleiter sind ver⸗
pflichtet, ein Mahlbuch nach einem vom Landrat zu be⸗
stimmenden Musier zu führen. Bei Einlieferung des
Mahlgutes müssen die entsprechenden Eintragungen
sofort mit Tinte vorgenommen werden.
Wer mehr als 9 Kilogramm Brotgetreide auf den
Kopf und Monat verbraucht, wird aufgrund des 89
der Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Selbftversorgern, die sich in der Verwendung ihrer
Bestände unzuverläfsfig erweisen, wird das Recht der
Selbstversorgung entzogen und ihre Bestünde werder
dem Kommunalverband übereignet.
Bäacker, Konditoren und Händler dürsen Backware ar
Selbstversorger nur gegen Hergabe einer entsprechen
den Mehlmenge und in jedem einzelnen Monate höch
stens in dem Umfange einer monatlichen Verbrauchs
menge Lliesern. Dabei sind ⸗/, des Gewichts Backwar
in Mehl herzugeben. Für den Mehrwert der verab
folgten Backware ist Zahlung in barem Gelde zu leisten
Ein Ausgleich durch Hingabe von Getreide oder Meh'
ist nicht statthaft. Die Lieferung von Bachar
an Selbstversorger gegen Mehlhergabe darf nur gegen
Vorzeigung einer von der Ortspolizeibehörde ausge
tellten Brotaustausichlarte für die danach zulbii