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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Konigl. Landratsamt Saarbrücken
Ledaktien des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar
watten Drutkort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Vahnhofftrase o)
29080 (Umt Saoarbrücken), Fexnsprecher der Druckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken).
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do m/m breite. 1mm / m bohe Raum 20 Pfa. bei wiederholter Aufnahme 1090 Na dlaß
Erischetnuangstage: Dienstaqg und Freitag.
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12 Juli 1916 42. Jahrg.
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Inhalt.
Anerkennung (S. 316). — Erntevorschätzungen 1916 (S. 316).
— Der vierte Kriegslehrgang zu Geisenheim (S. 316).
Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbe—
reifungen (S. 313). — Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Flachs und Hanfstroh (S. 315). — Belohnung und
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Bekanntmachung
(Nr. V. J. 354/6. 16. K. R. A.)
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen
(Einschränkung des Fahrradverkehrs).
Vom 12. Juli 1916.
5515
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Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeanord—
iungen auf Grund der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 857) in Verbindung mit den Er—
günzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Anordnungen, betreffend Bestandserhebung
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebun—
gen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 5499 und vom
21. Ottober 1915 Reichs-Gesetzbsl. S. 684)**) bestraft
wird. soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind
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Von ver Bekanntmachung betroßsfene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle nicht zur
gewerbsmäßigen Weiterveräußerung vorhandenen Fahr—
raddecken und Fahrradschläuche betroffen, die sich bei
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder während der
Dauer ihrer Geltung im Gebrauch befinden oder für
den Gebrauch bestimmt sind***)
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
GGegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
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*)» Bait Gefängnisbis zu einem Zahre oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Martk wird,
Hfern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen böbhere
Strafen verwirkt sind, bestraft:
83.
l. .........
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗- oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
viderhandelt;
wer den nach s 5 erlassennen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo—
naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
destraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrie—
nen Lagerbücher einzurichten und zu führen unter—
äßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht. wird mit Geldstrafe bis au dreitausend Marf
Wirkung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf
Brund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter
ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts—
geichäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr—
lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder
au fübhren unterläßt.
⁊*sa2) Es wird darauf hingewiesen, daß im Üülbrigen
für Fahrraddecken uswp. die Bestimmungen der Bekannt—
nachung, betreffend Beschlacnahme und Bestandserhebung
von Altgummi, Gummi⸗-⸗Abfällen und Regeneraten
V. J. 2354,1. 16. &. R. A. vom 1. April 1916 und der Be—
kanntmachuͤng, betreffend Höchstpreise für Altgummi und
Gummiabfälle V. I. 2354/1. 16. K. R. A. II. Angabe vom
J. April 1916 sowie der zweiten Nachtragsverordnung zu
der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Be—
schlagnahme von Kautschuk (Gummi). Guttavercha usw
—1. 1448/11. 15. GK. RA. hefsftehen.