Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
nitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 15Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters pder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzyflichtig haben gemacht
verden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te—
egraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
zffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern—
sprechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge—
neinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen—
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz
huchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
bhom 13. Mai 1891:

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei JZahren bestraft.“

8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert vder
zeführdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“

8 3184

„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
die allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend—
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
lann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
kannt werden.“
Trier, 14. März 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Gentsch.

— — — — —— — —— MWÆfREEE
Zaarbrücken, den 7. Juli 1916.
Der Könialiche Landrat.
von Halfern.

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