Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder
unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen ge—
werblichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) auf⸗
nimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der
Vorschriften in 8 1 spätestens 24 Stunden nach der
Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im
Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort
Mitteilung zu machen.
Jeder Arbeitgeber ist für seine Person verpflich—
bet, binnen 24 Stunden ausländische Arbeiter, die er
veschäftigt, bei der Ortspolizeibehörde an — und bei
Austritt abzumelden.

84

An⸗ und Abmeldung gemäß 81 und 2 können
niteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt
»es Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger
ils 3 Tage dauert. In diesem Falle kann der Paß
n den Händen des Ausländers belassen werden.

85.

Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und
aomeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen,
Alter, Staatsangehörigkeit, Paß-Nr. und Art des Pas—
ses sowie den Tag der Ankunft, Wohnung und den Tag
der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Ver—
inderungen dieser Liste sind täglich dem Landrat oder
Kreisdirektor (im Fürstentum Birkenfeld der Regie—
rung) mitzuteilen

36.

Ausländer, denen seitens der Ortspolizeibehörde
besondere meldepolizeiliche Vorschriften oder Aufent—
haltsbeschränkungen auferlegt werden. haben diesen An—
»rdnunogen nachrknmmen

87.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die be—
reits ortsanwesenden Ausländer haben ihre Pässe spä—
testens bis zum 1. Februar 1916 bei der Ortspolizei—
behörde abzugeben. Die Vorschrift des 8 3 sindet ent—
sprechende Anwendung.
Der diesseitige Befehl vom 1. 11. 1914 betreffend
die russischen Arbeiter bleibt unberührt; desgleichen
bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aus—
weispapiere und Meldevorschriften ausländischer Ar—
beiter in landwirtschaftlichen und arokindustriellen Be—
trieben unberührt.

88

Personen, welche den Bestimmungen dieser Ver—
»rdnung zuwiderhandeln, werden auf Grund des 89
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 quni
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 17. Januar 1916
Stellvertretendes Generalkommando
XXI. A.-K. zugleich für XVI. A-K.
Ser Kommandierende General
K. 11976. v. Moßner.
5 64 9
bohunnuhungon es äol Lunsratzumtes
33905 Bekannutmachung.
Das Proviantamt Saarbrücken hat den freihändi—
ren Ankauf von Heu neuer Ernteée aufgenommen

und sieht Angeboten bei Preisforderung „frei Magazin
Saarbrücken“ entgegen.
Saarhrücken, den 28. Juni 1916
Der Königliche Landrot
von Halfern

540

—

Kochsalzvergistungen durch Futtermittel
In neuerer Zeit machen sich Maßnahmen im Fut—
termittelhandel bemerklich, welche auf eine möglichst
hohe Verwertung des billigen Kochsalzes oder auch
Biehsalzes hinauslaufen. Schon vor wenigen Wochen
vurde in dieser Zeitschrift eine Warnung vor einem
sogenannten Schweinmastschrot der Oeffentlichkeit über—
geben, welches sich aus 8500 Viehsalz und 1500 Rog⸗
genschrot zusammengesetzt zeigte und das einem den
reellen Geldwert um nahezu das Dreifache überstei—
genden Preise verkauft wurde. Dieser wohl einzig da—
tehende, ganz unglaubliche Fall einer Mastfutterfäl⸗
schung, welcher von der Agrikulturchemischen Versuchs—⸗
tation in Köslin aufgedeckt worden ist, hat sich in
einer Feststellung durch die Futtermittelkontrolle zwar
richt wiederholt, wohl aber wurden von genannter
Anstalt neuerdings Proben von Futterschroten unter—
ucht, welche mehr oder weniger erhebliche Mengen von
dochsalz enthielten und nach deren Genuß Schweine
so schwer erkrankt waren, daß Notschlachtungen ausge⸗
ührt werden mußten. In anderen Fällen endeten diese
Erkrankungen direkt mit dem Tode der Tiere. In den
hier in Betracht kommenden Vorkommnissen lautete
die Diagnose der behandelnden Tierärzte auf Kochsalz⸗
vergiftung der Schweine. Durch die bezüglichen Unter—
ruchungen wlurde in der Tat festgestellt, daß die zur
Verfütterung gekommenen Weizenschrote Gehalte von
3,74 bezw. 18,600 Kochsalz aufzuweisen hatten. Be—
rücksichtigt man nun, daß die bei einer Kochsalzbei—
fütterung zu verabfolgenden Gaben sich auf höchstens
10 Gramm Kochsalz für den Tag und 100 Kilogramm
Lebendgewicht belaufen dürfen, so ergibt sich ohne
veiteres, daß selbst bei Verfütterung der an Kochsalz
äirmeren Schrote mit 3,7400 Kochsalzgehalt den betref—
enden Schweinen viel zu hohe Kochsalzmengen
in den Futterrationen vorgelegt worden sind, welche
nach kurzer Zeit zu einer Kochsalzvergiftung führen
mußten. In viel höherem Grade gilt das Gesagte für
diejenigen Fälle, wo bedeutend kochsalzreichere Futter—
chrote mit dem fünffachen Gehalte an Kochsalz zur
Verwendung gelangten. Hier mußte eine akute Koch—
jalzvergiftung nach kurzer Zeit eintreten.
Man vermeide also Futtermittel, welche derartige
Beimischungen in unbekannter Menge enthalten, über⸗
haupt in Anwendung zu bringen, wie die sich immer
und immer wieder zu empfehlende Maßregel, Futter—
nittel von nicht genau bekannter Zusammenstellung
»or ihrem Gebrauch von einer landwirtschaftlichen Ver—
uchsstation auf Gehalt und Güte unter allen Umstän—
den untersuchen zu lassen, auch in diesen Fällen als
richtig erwiesen und empfindliche Benachteiligungen
ausgeschlossen hahen würde.

Zusatz.
Ich benutze die Gelegenheit zu dem Hinweis, daß
mit dem Königlichen Landratsamt Saarbrücken ein Un—
tersuchungsamt verbunden ist.
Saarbrücken, den 27 Juni 1916.
Der Königliche Landrat.
v. Halfern—

9. r. W.
            
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