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Auskünfte der Kriegs-Mohstoff-⸗LAlbteilung auf die häu⸗
jigsten Aufragen wegen der Höchstpreise für Eichen⸗
326.) rinde, Fichtenriade und Kastanienholz.
Bekanntmachung Nr. Ch. V. 1/1. 16. K. R.A.)
1. Die in der Bekanntmachung Nr. Ch. IL 1/1.
16. K. R. A. festgesetzten Höchstpreise gelten für alle
nländischen Verkäufe, einerlei, ob die von der Bekannt⸗
machung betroffenen Gegenstände vor oder nach dem
Inkrafttreten der Bekanntmachung gekauft waren.
Die Weiterveräußerung der etwa zu höheren Prei—
sen gekauften (z. B. aus dem Auslande bezogenen),
don der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist
eit deren Inkrafttreten nur noch zu höchstens den
döchstpreisen statthaft.
2. Ob die der Preisberechnung zugrunde zu le⸗
gende Mengenangabe unmittelbar in den in 82 an—
gegebenen Einheiten (Zentner — 50 Kilogramm) fest—
gestellt, ODder ob die Menge nach einer anderen Ein—
heit ermittelt und dann auf die vorgeschriebene um—
gerechnet wird, ist gleichgültig, sofern sich das Ergebnis
einer etwaigen Nachprüfung mit der auf Umrechnung
beruhenden Angabe deckt. Jedoch hat auch der Käufer
die Pflicht, sich beim Einkauf nach anderen als den in
der Bekanntmachung festgesetzten Einheiten darüber zu
vergewissern, daß die Höchstvpreise nicht überschritten
pverden.
3. Vergütungen sür Vermittelungen von Ver—
ufen dürfen gemäß 8 3, Ziffer 3 der Gegenpartei
rur insoweit angerechnet werden, als der Preis bei
ihrer Hinzurechnung den Höchstpreis nicht überschreitet.
Der Verkäufer darf an Nebenkosten in beliebiger
höhe aufwenden, sofern diese den Käuser nicht über
die nach 8 2 und 3 zulässigen Preise hinaus unmittel—
bar oder mittelbar belasten; der Käufer darf ebenso
z. B. für die Ankaufsvermittelung, beliebig hohe Ne—
benkosten aufwenden, wenn der Verläufer dadurch weder
unmittelbar noch mittelbar mehr als die im 8 2 und
3 festgesetzten Preise erhält.
4. Unter „Abfuhrplatz am Gewinnungsort“ ist eine
Lagerstelle zu verstehen, an welcher Fuhrwerk ohne
weiteres beladen werden kann, und die so nahe an
dem Fahrweg liegt, daß dieser mit dem beladenen Fuhr—
werk ohne weiteres — also z. B. ohne besonders zu
bezahlenden Vorspann — erreichbar ist.
5. Eine Anrechnung der Kosten, die für das Hin—
schaffen der Rinden oder des Holzes nach dem Ab—
uhrplatze am Gewinnungsort etwa entstehen, neben
dem Höchstpreise ist nicht zulässig.
6. Unter „Gebirgsrinde“ im Sinne der Bekannt—
machung soll Rinde verstanden sein, die im Gebirge
gewonnen ist. Welche Höhenlage als Gebirge anzu—
sehen ist, geht aus der Bekanntmachung nicht her⸗
bdor. Nach Kenntnis der Kriegs⸗Rohstoff-⸗Abteilung ist
es im allgemeinen üblich, für Rindenverkäufe Höhen⸗
lagen von mindestens 600 Meter über Normal-Null
als Gehirge zu betrachten.
7. Ueber das in Streitfällen bei der Feststellung
ob eine Rinde höchstens zu einem Drittel schuppig
ist, einzuschlagende Verfahren schreibt die Bekannt
machung nichts vor. Die Kriegs⸗-Rohstoff⸗Abteilung
gibt anheim, das Urteil des für den Gewinnungsort
zuständigen Forstbeamten als maßgebend anzusehen.
Berlin SW. 48. den 17. Mai 1916.
Kriegsministerium.
riegs⸗Rohstoff⸗Abteilung
A. m. We.b.: Koeth
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Bekauntunchuug.
Auf Grund der 88 12, 15, 17 der Bekaunt—
machung des Bundesrats über die Errichtung von
Preisprüfungsstektlen und die Versorgungsrege—
lung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607)
und der Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Ver—
ordnung vom 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 728)
wird folgendes bestimmt:
81.
Die Ausfuhr von Frühkartoffeln aus
dem Landkreis Saarbrücken ist nur auf Grund beson—
ders erteilter schriftlicher Erlaubnis zulässiag.
* 2.
Der Erlaubnisschein wird von dem Landrate Saar⸗
brücken erteilt. 83.
Der Erlaubnisschein ist wiederruflich und kaun
iederzeit entzogen werden.
84.
Als Frühkartoffeln gelten Kartofseln, die vor dem
15. August 1916 geerntet werden.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer⸗
den mit Gefängnis bis zu sechs Monaten vder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Saarbrücken, den 27. Juni 1916.
Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halfern.
Eg
528.) Erzeugung von Kraftfuttermitteln.
Da viele der von der deutschen Landwirtschaft
erzeugten Futterstoffe, wie Kartoffeln, Rüben usw.
zu geringen Mengen von Eiweiß enthalten und daher
nur zur vollen Ausnutzung kommen können, wenn
kiweiß in bestimmten Mengen zugesetzt wird, waren
Wissenschaft und Industrie bestrebt, eiweißhaltige Er—
jatzfuttermittel zu erzeugen, um so den Mangel ausländischer
Kraftfuttermittel auszugleichen.
Durch das von dem Leiter des Instituts für
Bärungsgewerbe Professor Dr. Delbrück, erfundene
Verfahren der Herstellung von Futterhefe ist die Er—
zeugung ausreichender Mengen eiweißhaltigen Fut ters
ermöglicht worden. Während seit längerer Zeit eine
Reihe kleinerer Anlagen zur Erzeugung von Futter—
hefe bereits in Betrieb ist, haben die Unterstützung
und die erheblichen Beihilfen des Reichs und Preu—
zens es ermöglicht, seit Beginn dieses Frühjahrs 10
Iroße Anstalten in Betrieb zu setzen, und zwar je
wei in Pommern und Westpreußen und je eine in
dannover, Sachsen, Elsaß-Lothringen, Anhalt und
hamburg.
Auch für die Erzeugung von Strohkraftfutter sind
ansehnliche Mittel bereitgestellt worden, so daß die
Herstellung von Strohkraftfutter in den letzten Mo—
naten eine sehr erhebliche Stejgerung erfahren hat
und im vergangenen Monat rund 120000 Zentner,
d. h. ungefähr die doppelte Menge des vorhergehenden
Monats, der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt
werden konnten. —
Dem Strohkraftfutter muß eiweißhaltiges Futter
zugesetzt werden. Bisher wurde dazu der von ge—
trockneter Bierhefe angesammelte Vorrat und außer⸗
dem das Mehl der entbitterten Lupine verwendet.
Neuerdings liefern nun die Futterhefefabriken die er—
forderlichen Mengen eiweißhaltigen Futters. Ihnen
verden die vorhandenen Vorräte an Melasse zugeführt,
und es wird dort ein Erzeugnis aus Hefe und Stroh—
kraftfutter hergestellt, das der Landwirtschaft ein wert⸗
yolles Futtermittel liefert.
Saarbrücken, den 27. Juni 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.