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Faarbrücker Kreisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heranbgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrcken
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teboaklion des nichtamtlichen Teilen, Druck aud Verlag don &OSche ur in Saevn
aen Druckort Vbituingenn — Ferniprecher der Geschattsstelle (Vahutafstrate **
A Saarbeerin, Fernsprecher der Drudterei Rr. 11B4 GAnu Gaarbrũcen
Bezugepreit fur den Vlertelsahr 1. 232 S. — Uaetgengebadren; u
eltalient Zelle oder derra Naum 2d piä8cöß.——— —
Erfchernunasbtagae: Diendtag i &itan
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30. Juni 1916. 42. Jahrq.
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Nr. 55.
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Freitaa,
Inhkalt.
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NN
Verbot des Betretens von Flugplätzen S. 301. 5
Anmeldung von Altgummi (S. 301). — Adressen im Felde
tehender Soldaten Sp 201. T. Oöchstpreise für Eichen⸗
nde usw. 302). — Ausfuhr von Frühkartoffeln (S. 302).
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21. Armgesorpö.
323 Verorduung. *
5
Ich verbiete
. Flugplätze, deren nähere Umgebung, sowie das
zum Aufsteigen oder Landen von Luftfahrzeugen ab—
gesperrte Gelände ohne Befugnis zu einer Zeit zu be—
treten, in der dort Uebungen oder Luftfahrten statt⸗—
finden.
2. an ein Luftfahrzeug ohne Befugnis heran—
zugehen, das außerhalb eines öffentlichen Weges aus
einem anderen Grundstücke, als den zu 1 gedachten,
aufsteigt, landet oder niedergegangen ist,
3. über fremde Grundstücke sich einem aufstei⸗
genden, landenden oder niedergegangenen Luftfahr—
zeug ohne Befugnis zu nähern.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 839b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Sine Bestrafung ist im Falle 2 und 3 ausgeschlossen,
venn ein verunglückter Flieger Hilfe verlangt oder ein
Insall eingetreten ist, der eine sofortige Hilfe bedingt.
Saarbrücken, den 14. Juni 1916.
Der Kommandierende General
des Stellvertretenden XXI. Armeekorps zugleich für
das XVI. Armeekorps und die Festung Bitsch
v. Moßner.
524. Bekanntruachung.
Es ist festgestellt worden, daß fast an allen
Orten Altgummi in großen Mengen zu finden ist.
Danach scheinen die betreffenden Verfügungen, wo—
oon die letzte am 29. 4. 16 veröffentlicht worden ist,
nicht in der erforderlichen Weise durchgedrungen zu
sein. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen,
daß alle Gummiabsälle, Altgummis und Regenerate
am 1. jeden geraden Monat (August, Oktober uswe)
unter Benutzung der amtlichen Meldescheine sür Gummi
und Gummiabfälle an die Kautschukmeldestelle der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums,
Berlin W. 9, Potsdamerstraße 10“11, zu melden sind.
Die Meldescheine für Altgummi und Gummiabfälle
sind bei den Postanstalten J. und II. Klasse erhältlich
Eine Abschrift der ersten Meldung hat jeder Melde—
oflichtige der Abteilung Krieos-Rohstoffe beim stells—
Erzeugung von Krafftfuttermitteln (S. 392). — Obst⸗
kerne für Oelgewinnung (S. 303. — Einsammeln und
Verwerten von Brennesseln (T. 303). — Tierseuchen in
Friedrichsshal und Gersweiler (S. 3039.
vertretenden Generalkommando XXI. A.-K. Saar—
brücken gleichzeitig einzusenden. Eine Abschrift jeder
an die Kautschukmeldestelle gerichteten Meldung ist
außerdem aufzubewahren.
Meldepflichtig sind auch die Stellen, die Alt—⸗
zummi gesammelt haben, z. B. Schulen pp. Jede 1
Kilo überschreitende Menge muß geneldet werden.
In den Orten der Rheinprovinz und des Fürsten⸗
tums Birkenfeld dürfen die Altgummivorräte auch an
diejenigen Unteraufläufer der Firma S. Salomon,
Minden in Westfalen, abgeliefert werden, die einen
gestempelten Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsministeriums vorzeigen.
Der kommandierende Generab
v. Moßner.
z25) Veroroͤnung
Ich verbiete:
i) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender
Soldaten, zu denen der Sammler keine persön—
lichen Beziehungen hat, anzusegen oder fort—
zuführen, ganz oder teilweise zu veröffentlichen
sowie ganz oder teilweise in solchen Auszügen
weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten der
Heeresgliederung geordnet sind;
die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen
solcher Angehörigen des Feldheeres, zu denen der
Sammler persönlich Brziehungen hat, und
die Aufforderung zurn Sammeln von Abressen
von Angehörigen des Feldheeres zum Kwecke der
Aufstellung von Listen.
Unter das Berbot fallen nicht die in Vereins
»der ähnlichen Zei schriften veröffentlichten Zusammen—
tellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., so—
ern daraus weder der LLrriegsschauplatz noch die Zu—⸗
zehörigkeit des Trußneelis, der Kommando- oder
Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der
Brigade aufwärts zu erfcuen find.
Llusnahmen laun bes Gencralkommando in be—
sonderes begründeren Fällen zulnssen.
Zuwlderhandlungen werden auf Grund des 8 96
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestraft. J J
Saarbrücken, den 24. Mai 1916.
der kommandierende General des stellvertr. 21, Armeen
enrps zugl. für das 164 Arm oko vos.
gez. von Moßnear—