Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Auitliches Anzeigeblatt
w für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Landratsaut Sagrbeacken

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Zedartlon deß nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sqcheunr in Saas
nen Erucdtort Borruingen — vernsprecher der Geichäftsftelle Bahnbofftra he ocn
e aosnο At Sanrbrucken. Fexniprecer der Dencecei r. 1104 Anu Saarbrugen.

Bezugbpreisd für dot Bierteltabr 12ß M. — Uuaettaengebandzeae
ablpalteut Zeile oder deren Naum 20 Big.
Srschetuungatage: Diendtog aib Srolteag
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Nr. 54.

Dienetag,

27. Juni 1916. 42. Jahrg.

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Inhalt.
Bereitung von Backware (S. 297). — Speisekartoffel⸗
—D Vorverkaͤufs der Ernte
(S. 297). — Abgabe von Kaffee (S. 298). 7 Ankauf von
Femüse und Obfi durch die neugegründete Reichsstelle und
Anbaun von intergemüse (S. 298). — Untersogung des

Handels mit Lebensmitteln (S5. 298). — Terminklalender
zür Jult (S. 299. — Verkehr mit Brieftauben (G. 3000. —
An- und Abmeldung von Aussändern (S. 300. — Eichung
mit Prözisionsgenauigkeit (S. 3000. — Tierseuchen in den
Q—san (S 3009

—398.)

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Artikel?2.

Verorduung
über die Bereitung von Badware.
Bom 29. Junit 1916.
Auf Grund des 8 3 der Berordnung des Bundes⸗
eats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volls—
ernührung vom 22. Mai 1816 (Reichs-Gesetzbl. S.
101) wird folgendes vestimmt:

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verküu—
dung in Kraft.
—Berlin, den 19. Juni 1916.
Der Stellvertreoee des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich

319.) Bekanntmachung über das
Berbot des Vorverkauss der Ernte des Jahres 1916.
Vom 21. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 5 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Nugust 1914
MNeichsGesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81

81
Zur Bereitung von Roggenbrot kann an Stelle
von Kartofsel auch Weizenschrot in derselben Menge
vie Kartoffelflocken verwendet werden (8 5 Abs. 2, 5
der Vekanntmachung über die Bereitung von Back—
ware in der Fassung vom 26. Mai 1916 — Reichs-Befekhl.
 S. 413 —4.

82
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver—
ündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Feitpunktt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helifferich.

Kausverträge über Brotgetreide (Koggen, Weizen
Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich
Brünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem
Betreide gemengt, Mischfrucht, worin sich Haser be—
findet, über Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Oel—
früchte (Raps. Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnen—
blumen, Leinsamen und Mohn), ferner über Futter—
nittel, die der Verordnung über den Verkehr mit
sraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Ge—
setzbi. S. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte
des Jahres 1916 sind nichtig. Dies gilt auch für
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geschlossen sind.
Von dem Verbote sind ausgenommen Verkäufe
von Saatgetreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer),
die unter Innehaltung der über solche Vertäufe
erlassenen Bestimmungen (82) abgeschlossen
werden;
von Haser, Gerste sowie Mengkorn und Misch—
frucht, worin sich Haser befindet, an den Kommu—
nalverband, in dem das Getreide gewachsen ist,
an die Zentralstelle zur Beschaffsung der Heeres—
vorvstegung oder an Scauftragte (Kommissionäre)
des Kommunaloerbandes oder der Zentralstelle;
von Getreide der üborigen im Abs. 1 genannten
Arten an den Komnmunalvecband, in dem das
Betreide gewachzten ist, an die Reichsgetreidestelle
oder an Beauftragte rommissionäre) des Kom—
munalverhundes oder der Reichsgetreidestelle;
von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten an die
Zentral⸗Sinkaufsgeseilschafst m. b. H. in Berlin;
von Oelfrüchten an den Kriegsausschuß für pflanz—
liche und tierische Oele und Fette, G. m. b. O.
jiji1 Beplin;

309.)
Bekeuntmachnug über die Speisekartosselversorgung im
Feunhiahhr uns Sommer 1916 vom 7. Februar 19168
Weicdba-Sesetebi. S. 886). Rom 19. Juni 1316

Aus Grund des 8 4 Abs. 2 der Bekanntmachung
ibher die Speisckartofselversorgung im Frühjahr und
Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 8teichs-e sesbol
—A
Artikelil

Die Belanntmochung über die Verpflichtung zitr
Abgabe von Kartoffeln vom 21. Marz 1918 Gteichsz⸗
esetzbl. S. 225), 81 Abs. 3 Nr. l, wird dahin
geändert. daß dem Kartoffelerzeuger, sofern der Be—
darf nicht geringer ist, sür jeden Ängehörigen seiner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Natural—
berechtigten, insbesondere der LAiltenteiler und Arbeiter.
sowert sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn
Kartofseln zu beanspruchen haben, vom Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zum 31. Inli 1916 statt ein—
einhalb Vfund nur mehr ein Pfund zu belafsen ist.
Für Personen über vierzehn Jahre, die bei der Ernte
oader sonstiger schwerer Arbeit beschäftigt find, ver—
shfeiht e* B21 dene Sase von eineinhalb Pfund,
            
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