Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblat
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5 Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
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Zuhalt.
lebernahme der Kreisberwaltung (S. 293. Jo Unter⸗294). — Unguültiger Waffenschein (S. 294). — Richldpreisc
stützung, notleidender Familien Gefallener S. 293). für Schlachtrinder S. 29 . BRersonalchronik (S. 295)
Terminfestsezung (S, 298). 7,. Butter- und, Fettverkauf im — Nöoschiedsfeier (Syö3. — Obstemnkochen vbne Zuger
Landkreise Saarbrücken (S. 293). — Geschäftszulafssung S. (S. 295).

Die mir durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern überkragene kommissarische Ver—
waltung des Landralsamtes im Kreise Saarbrücken sowie der Königlichen Polizeidirektion Saar—
brücken habe ich heute übernommen.
Saarbrücken, 19. Juni 1916.

von Hallern
Koniglicher Landraf.

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sts omshen sogierunts- Peusonsn.
582. Betauntmachnug.
Zufolge Mitteilung des Generalkommandos dees
8. Reservekorps besteht bei letzterem eine Stiftang,
aus, der notleidende Familien Gefallener oder durch
Verletzung im Felde erwerbsunfähig gewordener Unter—
ofsiziere und Mannschaften des 8. Reservekorps und
diese selbst unterstützt werden. Begründete Anträge
von Hinterbliebenen Gefallener, von Verwundeten usw.
— ehemals zum 8. Reservekorps gehörig — sind an
den Truppenteil, dem der Betreffende zuletzt ange—
hörte, unter Beifügung der behördlichen Bescheinigung
über Würdigkeit und Bedürftigkeit zu senden. Zwecks
beschlennigter Erledigung ist den Anträgen jederma!
die behördliche Bescheinigung über Würdigkeit und
Bedürftigkeit beizusügen.
FJrier, den 15. Zuni 1916.
Der Regierungse-VBräsident.
J. A.: Russell.
3. Detanutnachung.
In Erganzung meiner Befanntmachung vom H.
d. Mits. (Amtsblatt Nr. 23 Seite 92 Nr. 274) teile
ich mit, daß der auf Samettag, den 24. d. Mits. an
beraumte Termin um 9 Ugr vormittaags stattfindet
crier. den 16. Juni 1916.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Schulin.

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Vetannutinachnug.
Auf Grund der Bekanntmachung über den Ver—
ehr mirg Butter vom 8. Dezember 1915 R. G. BI. S.

177 ff. und der Bekanntmachung über Errichtung
Sprͤkungsfeofte 258. 9. 1915 RG.Bi
von Preisprüfungsstellen vom 68
S. 697 4. F g
———— wird für den Landkreis Saarbrücken mit Zu—
stimmung des Herrn Regierungspräsidenten zu Trier
nachstehende Anordnung erlassen:

81.
Der Verkauf von Butter und Fett durch Gewerbet
treibende, Konsumvereine und Viehbesitzer darf an
Verbraucher nur gegen Aushändigung von gültigen
Butter- und Fettkarten erfolgen. Auch der Verkauf
von Haus zu Haus fällt unter diese Vorschrift. Als
Fett im Sinne dieser Verordnung gilt: Pflanzenfett,
Kunstfett, gemischtes Fett, Margarine, Schweineschmalz.
ausgelassenes Rinderfett sowie unausgelassenes
Schweine- und Rinderfett. Auch frischer und geräu—
cherter Speck darf nur gegen Karten abgegeben werden
Der Varkauf erfolgt nur gegen Barzählung,

82.
WAuf jede Butterkarte und Fettkarte dürfen höch—
stens 1258 Gramm Butter, Margarine oder Fett wöchent—
lich abgegeben werden. Die Gesamtmenge an Butter
Margarine und Fetten, die au eine Person wöchent—
lich auszugeben ist, darf 125 amnim nicht übersteigen.
LAuf diese Monge wird nint angerechnet frischer
und geräucherter Spack (val. 8 1 vorletzter Satzp

83.
Bei Beginn jeder Woche giht der Bürgermeister
bekannt, welche Butter- Fott- und Speckmengen auf
die Karten in der betreffenden Boche qusgeneben mer—
den dürfon

8 2.

Die Ausgabe der Butter- und Fettkarten ersolgt
durch das zustäundige Bürgerteisteramt. Die Karten
            
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