Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
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Nr. 52.

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12 Jahrg.

Inhalt.

Verkehr mit Tauben im Heimatgebiet (S. 2899. —
Verbot ausländischer Modeblätter (S. 289). — Meldepflicht
der Ausländer (S. 290). — Neuregelung der Schlachtungen
bessunmshungen (VEs bonerussommonos
21. Mmcecihes.
193. Verordnunug
über den Verkehr mit Tauben im Heimatgebiet

81.
Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur
halten, wer dem Verbande deutscher Brieftauben-Lieb—
haber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben
ihre Brieftauben bis zum 20. Juni 1916 bei der Polize
anzumelden. Diese Tauben unterliegen der Beschlag—
nahme. Mit der Beschlagnahme geht das freie Ver—
fügungsrecht über die Tauben auf die Militärverwal—
tung über

82.
Innerhalb des Gebietes des 16. und 21. Armee
korps ist der Handel mit lebenden Tauben jeder Art
und der Transport von lebenden Tauben verboten.
Tauben dürfen in diesem Gebiet deshalb nur ge
tötet auf die Straße oder auf den Markt gebrach!
werden.
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben und die
Brieftauben, die der Heeresverwaltung vom Verbande
deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zur Ver—
fügung gestellt sind

83.
Innerhalb des im 8 2 angegebenen Gebietes haben
sämtliche Taubenbesitzer, also auch die Mitglieder des
Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine
ihre Tauben (Brieftauben und andere Tauben) der
Polizei bis zum 20. Juni 1916 schriftlich anzumelden
Brieftauben sind einzeln unter Angabe der Fußringe
oder sonstigen Zeichen aufzuführen. Mitglieder von
Brieftauben-Liebhaber-Vereinen haben mitzuteilen
welchem Verein sie angehören und den Namen des be—
treffenden Vorsikenden.

84.
Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge werden von
zeit zu Zeit kurzfristige Taubensperren für Tauben
jeder Art verhängt werden.
Wenn die Umstände es erfordern, kann auch eine
dauernde Sperre verhängt werden.
Während der Sperre dürfen keine Tauben außer—
halb ihres Schlages sein.
Tauben, die während der Sperre im Freien be—
troffen werden, unterliegen dem Abschuß durch die
Polizei.

8 5.
Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftrag—
ten ist jederzeit Zutritt zu den Schlägen zu gewähren
und jede verlangte Auskunft zu erteilen

G. 280.. — Belanntmachungen der Schulbehörden S. 292)
F.Tierseuchen im Kreis Et. Wendel S. 92Krsecos
lehrgang in Geisenheim (S. 292).

86.
Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene Reste
oder Kennzeichen von Brieftauben sind sofort der näch
sten Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern

87.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt
wird gemäß 8 9b des Gesetzes betr. den Belagerungszu
stand mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorlie
gen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld
straße bis zu 1500 Mark bestraft
Außerdem werden die Schläge solcher Personen
dauernd geschlossen und etwaige Taubenbestände getötet
und beschlagnahmt werden, ohne daß eine Vergqütundg
hierfür erfolgt.

838.
Polizei- und Militärbehörden, denen eine Brief—
taube eingeliefert wird, haben, sofern nicht jeder Ver—
dacht einer Spionage von vornherein ausgeschlossen
ist, sofort das stellvertretende Generalkymmaudo zu
—D— zu übersenden.
Das Gleiche gilt, wenn Reste oder Kennzeichen von
Brieftauben eingeliefert werden. Lebende Tauben sind
ebend zu übersenden.
Die eingegangenen Taubenbestandsmeldungen sind
seitens der Polizeibehörden bis zum 1. Juli 1916 dem
stellvertretenden Generalkommando, zwecks Veranlas.
sung des Weiteren, einzusenden, eventuell ist Fehlan—
zeige zu erstatten.
Saarbrücken, den 9. Juni 1916.
Der Kommand. General des Stellv. Generalkommandos
des 21 Armeektorps zugleich für das 16. Armeekorps
v. Moßner.

194.3 Verordnung.
Ich verbiete die Einfuhr und den Vertrieb aller
aus dem feindlichen Auslande stammende Mode—
blätter, Modezeichnungen. Mode- und ähnlichen Fach—
zeitschriften.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 6
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 24. Mai 1916.
Der Kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
für das 16. Armeekorps
dez. v. Moßner—
            
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