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AIreten der Verordnung vom 27. März gewonnene Es.)
Fleisch darf nur unenigeltlich ee erore Höchstpreise sür Lebensmittel vonn 14. Juni 1916 ab.
abgegeben werden, die zum Haushalt des Vieh J
88 gehören vder in seinem Dienste stehen. vom ns 83 73 deserer eeed rn
Slachtungen sind nur mit schriftlicher Gener hed t eeded eeg r geg
migung des Leiters des Kommu'uina werbandes ge— zuto er g i ,
stattet, welche bei Schlachtungen, die der Beschau—⸗ * —1518 — —8X 2*
pflicht unterliegen, dem Fleischbeschauer, sonst dem 81. . 660, 133 1i915 RGé8l S. 801
Trichinenschauer vor der Schlachtung vorzulegen 22. 10. 1015, Roßl. — ⸗ 7
ise e inheung der Gechnunz — 8* 11. 11. 1915, REBl. S. 752, 4. 12. 19415, RGBl. S. 803,
gefahre Lebendgewicht des Schlachttieres und die 7 7 5 —77 —35 3. 33 Ie — 31
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für den die Schlachtung erfolgen soll, dem Leiter 4 — —— Roðt. 8: 785
des Kommunalberbandes anzugeben. Die Geneh— — Re 56 VDe oo
igung i n na rüfung der 57 — .
—— n gen werden nach Anhörung der Preisprüfungsstelle und
ein Bedürfnis nicht anerkannt werden kann. mit Zustimmung des Herrn Regierungs-Präsidenten
Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen sür den Bezirk des Landkreises Saarbrücken vom
verfällt dem Kommunalbverbande, ohne daß ein 14. 6. 1916 bis auf weiteres folgende Höchstpreise fest⸗
Entgelt dafür gezahlt wird. gesetzt:
Die Landräte Eberamtmänner, Oberbürgermeister)
haben die zur Durchführung vorstehender Haus
schlachtungsvorschriften etwa erforderlichen An
ordnungen zu treffen.
IV. Notschlachtungen.
Notschlachtungen fallen nicht unter die vorstehen—
den Vorschriften. Sie sind unverzüglich, spätestens
innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung dem Land⸗
rat EOberamtmann, Oberbürgermeister) anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet ist außer dem Schlachtenden auch
der Fleischbeschauer, bei Schweinen auch der Trichinen
schauer.
Das Fleisch aus Notschlachtungen ist gegen eine
im Streitfalle von den Regierungspräsidenten (in Ber—
lin dem Polizeipräsidenten) endgültig festzusetzende
Entschädigung an die von dem Leiter des Kommunal—
verbandes zu bezeichnenden Stellen abzuliefern
und von diesen nach Anweisung des Verbandes zu
verwerten. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß ein
Verderben des Fleisches unter allen Umständen ver—
hütet wird. Sosern und solange besondere Stellen
vom Kommunalverbande nicht bezeichnet sind, hat die
Ablieferung des Fleisches an den Gemeinde- (Guts⸗)
Vorsteher zu erfolgen. Dieser hat alsdann für die
Verwertung Sorge zu tragen und dem Kommunalver⸗—
band Anzeige zu erstatten.
Die für die Kommunalverbände (Stadt- und Land
kreife) erforderlichen Abdrucke werden beigefügt.
Berlin, den 27. Mai 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschast, Domänen u. Forsten
In Vertretung: Freiherr von Falkenhaufen
Der Minister des Innern
In Vertretung: Drews.
Durch die Bestimmung unter Ziffer III des vor—
stehenden Erlasses wird die. diesseitige Bekanntmach
ung über das Verbot der Hausschlachtungen vom
17. 4. 16 Kreisblatt S. 195 dslos und hier—
0 5 I5B sreisblat Vegenstandslos und hier—
mit aufgehoben.
Es wird jedoch besonders darauf ausmerksam ge
macht, daß laut Ziffer 3 des Abschnittes III des Er—
lasses zu jeder Hausschlachtung die Genebmigung des
Landrats erforderlich ist.
Die Anträge auf Genehmigung von Hausschlach—
tungen sind durch Vermittelung des zuständigen Bür—
germeisteramtes vorzulegen.
Saarbrücken, den 14. Juni 1916.
Der Königliche Landrat.
J. B.: Sommer, Regierungs-Assessor
4,
Weichkäse mit einem Fettgehalte von we—
nigstens 40 v. Hundert der Trockenmasse
(Limburger, Romadur und ähnlicher
Käse).. . für das Pfund 110.4
in Stücken von 60 oder 120 Gramm ver
backt (Frühstücks- oder Delikateßkäse)
für das Pfuna 1.20 4
Weichkäse mit einem Fettgehalte von we
niastens 15 v. Hundert der Trockenmasse
für das Pfund — Rn