—
473.) Verordnung.
Ich verbiete Druckschriften, die von dem Polizei—
Präsidenten in Berlin in den amtlichen Listen (ver⸗
ösfentlicht im Preußischen Zentral-Polizei-Blatt) als
„Schundliteratur“ bezeichnet sind oder künftig bezeich—
net werden, unter dem ursprünglichen oder unter · ver⸗
ündertem Titel seilzuhalten, anzukündigen, auszustel—
len, auszulegen oder sonst zu verbreiten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes übe; den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrück 31. Mai 1916.
Ter andierende General
des stellvertretenden Generalkommandos des XXI.
Armeekorps zugleich für das XVI. Armeetorps
X. 17209. v. Moßner.
174.) Berordnung.
Ich verbiete bei allen Frachtgutsendungen nach
dem Auslande
1. die Zeichnung der Ausfuhrerklärung durch
Unbesugte,
den Absender oder den Inhalt falsch an—
zugeben,
der Inhaltsangabe widersprechend Druck
schristen, schriftliche Mitteilungen, Geschäfts⸗
papiere, Abbildungen oder Zeichnungen zu
versenden.
Die Beisügung einer Rechnung ist gestattet.
guwiderhandlungen werden auf Grund des 89
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 27. Mai 19186.
Der kommandierende General
des stesspertretenden Generalkommandos des XXI
Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
K. 17 143.. v. Moßner.
475.) Verordnung.
Militärpersonen, die von mir mit der Ausübung
des Eisenbahnüberwachungsdienstes beauftragt sind
haben die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.
Militärpersonen, die von einem anderen kom—
mandierenden General mit der Ausũübung des Eisen—
bahnüberüberwachungsdienstes beauftragt sind, sind in
dem mir unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung dieses
Dienstes berechtigt.“
Es wird sehr ergebenst ersucht, in geeigneter Weise
für die Veröffentlichung obigen Wortlautes Sorge
tragen zu wollen.
Saarbrücken, den 29. Mai 19186.
Der Kommand. General des Stello. Generalkommandos
des 21. Armeekorps zugleich für das 16. Armeekorps.
(ꝓ. Moßner.
176. —
Das Verbot der Ausfuhr von Obst vom 19. Mai
1916 Va 4711 wird wieder aufgehoben.
Saarbrücken, den 10. Juni 1916.
Stellv. Generalfkommando Abt. Va. 53553.
beanninraungon ss ol. Lonsetsamteg
477. Vekanutrrachung.
Auf Veranlassung des stellvertretenden General—
kommandos des XXI. Armee-Korps wird darauf hin—
gewiesen, daß Anträge von Vereinen pp. zu Vorträgen,
Versammlungen, Wanderungen usw. wicht direkt an
das stellvertretende Generalkommando, sondern zuerst
der zuständigen Polizeibehörde einzureichen sind, die
ihrerseits für Weiteraabe der Anträge Sorge zu tra—
gen hat.
Saarbrücken, den 6.
Juni 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V. Woytt.
178.)
Höchstpreise sür Lebensmittel vom 14. Juni 1916 46
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516 ff.
25. 9. 1915, RGEBl. S. 607, 4. 11. 1915, RGEBl. S. 725
4. 11. 1915, RGEBl. S. 728,
22. 10. 1915, RGBl. S. 689, 4. 12. 1915, RGEBl. S. 801
11. 11. 1915, RGEBl. S. 752, 4. 12. 1915, RGBl. S. 803
11. 11. 1915, RGBI. S. 752, 14. 12. 1915, RGEBlI. S. 817
28. 10. 1915, RGEBI. S. 716, 30. 12. 19415, RGEBlI. S. 851
11. 11. 1915, RGEBl. S. 752, 4. 12. 1915, RGBl. S. 803
11. 11. 1915, RGEBl. S. 750, 16. 11. 1915, RGEBl. S. 785
14. 2. 1916, RGEBI. S. 99
werden nach Anhörung der Preisprüfungsstelle und
mit Zustimmung des Herrn Regierungs-Präsidenten
für den Bezirk des Landkreises Saarbrücken vom
14. 6. 1916 bis auf weiteres jolgende Höchstpreise fest
gesetzt:
1. Hartkäse.
1. Bester, gespeicherter, wenigstens drei Mo⸗
nate alter Rundkäse nach Emmenthaler
Art mit einem Fettgehalte von wenigstens
40 vom Hundert der Trockenmasse
für das Pfund 1,604
2. Emmenthaler Ausschuß sowie Käse nach
Schweizer Art mit einem Fettgehalt von
weniger als 40, aber wenigstens 30 vom
Hundert der Trockenmasse
für das Pfund 1,6504
Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse
nach Holländer (Gouda, Edamer) Art
und anderer Hartkäse mit einem Fett⸗
gehalte von wenigstens 40 vom Hundert
der Trockenmasse... für das Pfund
Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse
nach Holländer (Gouda, Edamer) Art
und anderer Hartkäse mit einem Fett—
gehalte von weniger als 40, aber von
wenigstens 20 vom Hundert der Trocken⸗
masse für das Pfund 1.104
Hartkäse mit einem Fettgehalte von
weniger als 20 vom Hundert der Troden⸗
masse, für das Vfund 08044
2. Weichhͤse.
Weichkäse nach Camembert, Brie, Neu—⸗
schateller, Münster Art mit einem Fett—⸗
gehalte von wenigstens 50 vom Hundert
der Trockenmasse. für das Pfund
4.
150 4
2
Weichkäse nach Camembert, Brie, Neu—⸗
schateller, Münster Art mit einem Fett
gehalte von weniger als 50, aber we—
nigstens 40 vom Hundert der Trocken⸗
massse für das Pfund
13304
83
Weichkäse mit einem Fettgehalte von we—
nigstens 40 v. Hundert der Trockenmasse
(Eimburger, Romadur und ähnlicher
Käse). fuür das Pfund 1.104
in Stücken von 60 oder 120 Gramm ver—
packt (Frühstücks- oder Delikateßkäse)
für das Pfund 1,204
Weichkäse mit einem Fettgehalte von we—
nigstens 15 v. Hundert der Trockenmasse F
für das Pfund —80