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) Eerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son⸗
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
vder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. PRilchtransportgefäße
sind nach ihrer Entteerung zu desinfigieren.
p) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Tie Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängea des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abtäufe der Dung cätten oder der Jauchebehälter
sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalftmisch
zu übergichen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stelspertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
tremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Anfammlung einer größeren
Zahl von Versonen im Gefolge haben, ist vor er⸗
folgter Schylußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor—
schriften:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul⸗ und Klauen—
seuche⸗ Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
spannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—
bringen.
2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
2) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehsfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmähige Desinfektion be—
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
derrn Negierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
Klauenvieh entfernt werden, sosern unmittelbat vor
der Aussuhrung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztüiche Untersuchung sestgestellt wird, daß der
gesamte Klauendiehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sosern die Schlahtung im Seuchendrie selbst
erfolgen soll, ist die — des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Negierungspräsidenten
erforderlich. Schlen die Tiere mit der Eisenbahn be—
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr⸗
geneßmigung die Sisenbahnstatjion, auf der die Ver—
ladung erfolgen soll, unverzüglich in Keuntnis zu setzen.
Die Ar die Bessreerang benusten Eisenbahnwaägen
siud durch gelbe Setel mit der Aufschrift „Sperrviegy“
zu kennzeichnen. Cin glether Vermert ist auf den
für die Acrsendung benubten Frac Briesen anzubrin
gen. Dem Srach brief ist ferner eine Erlaubnis bei—
zuheften. Slauenvieß, das in den so gelennzeichneten
Eisenbahnvagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Srachtbrief angegeLenen Eisenbahnstation ver—
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un⸗
terwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriese bezeichneten Bestimmungs
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eincrefsen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte—
lungen anzuste len.
b) Sofern dringende wrirtschaftliche Gründe die
Aufstallung oder uneingeschtänete Durchführung dar
Absonderung des Klauendiehs der nicht verseuchten Ge—
höfce untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rungshräsident ermächsigt, Erleschserungen zuen aen
Süämtliche Hunde sind festzusegen. Her Feslegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachsen. Die Berwendura
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leaine ist gestattet
e) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
zerkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
jerziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir—
ten, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspoligzetbehörde Ausnahmen zulassen.
d)* Dünger und Jauche von Klanendieh, ferner
Serätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol
hem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß—
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verboten. Dem Durchtreißben von
Klauendieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen
vieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daf
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauem
vieh — zu Nutz⸗- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falb
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedüri
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu
—V
Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattsinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesesze⸗
vom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, 24. Zanuar 1816.
Der Königliche Landrat.
5.: Wohtt, Kal. Kreissekreftät
J n 5 h. 54 Haßz i o no—
ODohs n e ee iee 3860 ———
795
Bekanutmachung.
Die Brieftaubenvereine „Brieftaubenkluh Saar
brücken“, „Columbin“, „Heimtehr“, „Lusthost“, Wieder
ehr“ in Saarbrüdcen haben ihre Tauben der aiitär
derwottung zur Verfügung geftellt; dieselsen genießer
daher den Schutz des Geseßes dom 28. 53. 1894, was id
hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringe.
Saarbrücken, den 20. Januar 1916
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: Sommer, Regierungs-Asfsessm
Saarbrücken, den 25. Januar 1916.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.