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83.
Wer sich mehr Scheine geben läßt, als Personen zu
seinem Haushalt gehören, macht sich strafbar. Der
Handel mit Zuckerscheinen ist verboten.
84.
Der Höchstpreis für den Verkauf von Zucker an die
Verbraucher wicd wie folgt festgesetzt:
1. für Fucker in Brot- und Plattenform und gem
Zucker auf 305 für das Pfund,
2. Würfelzucker auf 325 für das Pfund,
3. Für arhigen Kandiszucker außer schwarzem auf
50 für das Pfund,
4. für weißen Kandiszucker auf 555 für das Pfund,
5. für schwarzen Kandiszucker auf 605 für das Pfund
Die Vreise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes
vom 4. 8. 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Tezember 1914 R.eG.-Bl. S. 516, in Verbin—
dung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1916
R.-G.⸗Bl. S. 25 und vom 23. September 1915 R-G.
S. 603.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden auf Grund des 8 19 der Verordnung vom
10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem
können Geschäfte, die gegen die Anordnung verstoßen,
geschlossen werden.
Saarbrücken, den 31. Mai 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Sommer.
458.) Bekanntmachung.
8 7 der Verordnung vom 25. März 1916, betr
Regelung des Kartoffelpverbrauchs wird wie solgt er
günzt:
Von den durch den Kommunalverband verkauften
Kartoffeln werden bis auf weiteres für die Zeit des
Fehlbedarfs auf Verlangen an die nicht vollversorgten
schwerarbeitenden Personen die im Besitze der Brot—
zusatzlarten sind, für den Kopf und Tag 2 Pfund ab—
gegeben.
Saarbrücken, den 31. Mai 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: DrSommer
Regierungs⸗Assessor.
cehuumachungen dnderer dedorüon
Bolizeiverordnung über den Wochenmarktverkehr.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats
betreffend den Wochenmarktverkehr vom 2. März 1917
Reichsgesetzblatt Seite 125 und der 88 5 und G des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird in Ergänzung der Marktordnung der Ge—
meinde Friedrichssthal vom 29. August 1914 unter
Zustimmung des Gemeindevorstandes folgendes ange
orDdnet
81.
Auf dem Marktplatze in Friedrichsthal und Bild—
stock ist der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen
des Wochenmarktverkehrs Dienstags und Donnerstaas
vor 10 Uhr vormittaas verboten.
82.
Außerhalb des Marktplatzes in Friedrichsthal und
Bildstock ist der gewerbsmäßige Einkauf von Gegen—
ständen des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb
in die Gemeinde Friedrichsthal gebracht werden
Dienstags und Donnerstaas vor 12 Uhr Mittaas ver
bofen
83.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 3 der Ver—
ordnuna vom 29. Auaust 1914 mit Geldstrafe bis
30 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft.
84.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt am dritte
Tage nach Erscheinen des die Verkündigung enthalten
den Kreisblattes in Kraft.
Friedrich sthal, den 30. Mai 1916.
Die Polizeiverwaltung
Der c. Bürgermeister.
Ballke
Bekanntwachung.
GBemeinde⸗Augelegenheiten von Sulzvach
Gemeinderatssitzung vom 31. Mai ds. Is
Anwesend waren 13 Milglieder.
Die Tagesordnung wurde wie folgt erledigt:
Zu 1: Dem Antrage der Bergbehörde entsprechend, soll
das Wassergeld von dem Wohnungs-Inhaber un—
mittelbar eingezogen werden.
„ 2: Den Gemeindearbeitern werden Kriegs-Teuerungs
Zulagen bewilligt.
„3: Die Einnahme-Reste werden als unbeibringlich
niedergeschlagen.
„4: Die Erhöhung des Servis-Zuschusses für den Be
zirksfeldwebel wird abgelehnt.
„ 5: Zum Schiedsmann wird Herr L. Zeitz-Eberhard'
wiedergewählt, als Stellvertreter Herr N. Wagner
„6: Die Gemeinde tritt dem Verein gegen den Miß
brauch geistiger Getränle bei.
7: Das Abkommen mit H. Zeitler betr. Bewässerungs
Anlage wird genehmigt.
8: Die Gemeindevertretung nimmt davon Kenntnis
daß der Kegelklub „Geselligkeit“ 100 Mark und
Herr Peter Thommes 500 Mark für die Hinter
bliebenen-Fürsorge gestiftet haben.
Sulzbach-Saar, den 2. Zuni 1916.
Der Bürgermeister:
Eymael.
461.) Vekanntrnachung.
Die unter dem Pferdebestande des Gemeindedor
stehers Walter in Fechingen ausgebrochene Influenze
ist erloschen. Die angeordneten Sperr- und Schutzmaß
nahmen sind aufgehoben.
Brebach, den 26. Mai 1916.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Becker.
Saarbrücken, den 6. Zuni 1916.
Der Könialiche Landrat.
J. V.: Sommer, Regierungsassessor.
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