Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Bekanntmachungen Nr. WASs/ 9. 15. und
30071. 16 K. R. A. werden durch diese Bekanntmachung
ufgehobden.
Saarbrücken, den 31. Mai 1916.
ftönigl. Preuß. Stellvertretendes Generallonimaudo
21. Armeekorps.

35.) Bekaunturachung.
Die unterm 4. Februar 1916 erlassenen Satzungen
ür die Regelung des Viehverkaufs in der Rheinprovinz
verden in Gemaͤßheit des 86 der Anordnung der Lan—
deszentralbehörden vom 19. Januar 1916 (Ministerial⸗
latt der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung Seite 26
jf) und des 8 18 der vorerwähnten Satzungen durch
folgenden Nachtrag ergänzt:
81.
Das Gebiet des Fürstentums Birkenfeld wird mit
Zustimmung der Königlich-Preußischen Landes⸗Zentral—
behörden und des Großherzoglich Oldenburgischen Mi—
nisterium dem Rheinischen Viehhandelsverband an—
geschlossen.

82.
Die Satzung des Verbandes gilt vom Tage der
Beröffentlichung dieses Nachtrages ab in dem ange—
schlossenen Gebiet.

83.
Die Anmeldung der Mitglieder gemäß 8 8 Nr.8
Absatz 2 der Satzung hat längstens binnen vier Wochen
bom Tage des Erlafses dieses Nachtrages ab beim Ver⸗
hande zu erfolgen.

84.
Die Gebühren nach 8 16 Absatz 2 der Satzung wer⸗
den in dem angeschlossenen Gebiet nach dem jährlichen
Ertrag des Gewerbes abgestuft derart, daß bei jähr⸗
lichem Ertrag bis zu 1500 Mark eine Gebühr von 10
Mark, von 1500 bis 4000 Mark eine solche von 20
Mark und von 4000 bis 20000 Mark eine solche von
50 Mark erhoben wird.

85.
Die Bekanntmachungen des Vorstandes — 8 19 der
Zatzung — sind auch in dem Amtsblatt für das Fürsten⸗
tum Birlenfeld zu veröffentlichen.
Coblena, den 18. Mai 1916.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
J. V. gez Momm.
136.) Verordnung.
Mit Zustimmung des Herrn Oberpräsidenten der
Rheinprovinz bestimmen wir auf Grund der 88 2
und 11 unserer Satzung für die Regelung des Vieh—
ankaufes vom 14. Februar 1916 und unter Bezug—
nahme auf 88 der Ausführungsanweisung vom 29.
März d. J. zur Verordnung über Fleischversorgung
vom 27. 3. (cR. G. BI. S. 199) folgendes
81.
Jede Ausfuhr von Rindvieh (Kälbern), Schwei—
nen und Schafen — gleichviel ob es sich um Schlacht
vieh, Zuchtvieh, Nußzvieh, Arbeitsvieh, Milchvieh usw
handelt — aus dem Verbandshezirk ist bis auf Weiteres
perßoten

82.
Die Ausfuhrerlaubnis für Zucht-, Nutz- und Milch—
vieh kann in einzelnen Fällen ausnahmsweise vom
Verbande erteilt werden. Der Antrag ist bei dem
zuständigen Kreis-Vertrauensmann zu stellen, von dee
sent zu begutachten und durch die Hand des Landrates
bezw. Oberbürgermeisters dem Viehhandelsverband zur
Entscheidung vorzulegen. Dem Antrag ist eine Be
scheinigung des Kommunalverbandes des Bestimmungs—
ortes darüber beizufügen, daß das ausgeführte Viek
nicht zum Schlachten verwertet wird

83.
Nicht unter dieses Verbot fällt die Ausfuhr von
Zucht-, Nutz⸗, (Mager-) und Milchvieh nach der Pro
vinz Westfalen, wie auch umgekehrt die Einführung
aus Westfalen in die Rheinprovinz frei bleibt.
84.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehendes Ausfuhr
verbot werden neben der sofortigen Entziehung der
Ausweiskarte auf Grund des 8 7 der Anordnung der
Landeszentralbehörden vom 19. 1. 16 mit Gefängnie
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mart
1508.— bestraft.
85.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffent
lichung in Kraft.
Cöln, den 12. Mai 1916.
Rheinischer Biehhandelsverbaud.
Der Vorstand.

437.) Viehbestaudsaufnahme am 2. Juni 1916.
Am 2. Juni 1916 findet eine Viehbestandsauf
nahme statt. Jeder Besitzer oder Verwalter eines Ge
höftes oder Anwesens, einer Stallung, Weide oder
Koppel ist verpflichtet, die Zahl der in diesen Räum
lichkeiten in der dem Aufnahmetag vorhergehende;
Nacht vorhandenen Rinder, Schafe und Schweine an
zugeben.
Hierbei sind besonders anzugeben
a) bei Rindvieh:
1. Kälber, unter 3 Monate alt,
2. Jungvieh, 3 Monate bis noch nicht 8 Jahre all
3. Bullen, Stiere und Ochsen von 2 Jahren und
älter,
4. Kühe (auch Färsen, Kalbinnen) von zwei Jahren
und älter und die Gesamtsumme.
b) bei Schweinen:
1. Ferkel unter 8 Wochen,
2. Schweine von 8 Wochen bis noch nicht i/ß Jahr
3. Schweine von 153 Jahr bis noch nicht 1 Jah
alt,
4. Schweine von 1 Jahr und älter und die Ge
samtsumme.
Bei Schafen ist nur die Gesamtsumme einschl. der
Lämmer anzugeben.
Die Aufnahme wird von Saus zu Haus in der
einzelnen Gemeinden erfolgen. Sollte ein Anzeige
pflichtiger dabei etwa übergangen werden, so muß
derselbe spätestens am 3. Juni seinen Viehbestand in—
der vorgeschriebenen Weise unmittelbar bei dem zu
ständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlis
angeben.
Die Anzeigepflicht für die in der Nacht vor den
Aufnahmetage auf dem Transport befindlichen Tiere
liegt deren Begleiter ob. Sie sind in dem Gemeinde
bezirke des Entladeortes anzumelden. Wird diesen
am Aufnahmetag nicht mehr erreicht, so hat die An
meldung unmittelbar nach der Ankunft am Entlade
ort zu erfolgen.
Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht ebenso wi
die Erstattung unrichtiger Angaben wird nach 8 5 de
Bundesratsverordnung vom W. Februar 1915 (R. G
Bl. S. 54) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oda
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Saarbrücken. den 26. Mai 1916.
Dder Königliche Landrat
J. B.: Wohtt

Saarbrücken, den 31. Mai 1916
Der Königliche Landrot
“. Mionuel
            
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