239
usw.). Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für
Rechnung der Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung eingelagerten
Bestände zu melden.
Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohn⸗
färbern, Lohnwebern, Lohnwirkern oder Lohnstrickern
Mengen von weniger als insgesamt 100 Kilogramm
an Garnen befinden, hat die Meldung nur vom Eigen⸗
tümer der Garne zu erfolgen.
Die nach dem Stichtage eintreffen den, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom
Empfänger zu melden.
Neben demfenigen, der die Ware im Gewahrsaw
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der
———
eines anderen übergeben hat.
84
Stichtag uns Mesdefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Be
ginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tat⸗
sächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in
gleicher Weise alle Monate spätestens bis zum 10
Tage des betreffenden Monats (Meldefrist) zu melsden
Erstmalig ist die Meldung über die bei Beginn de—
1. Juni 1916 vorhandenen Spinnstoffe und Garne spä
testens bis zum 10. Juni 1916 an das Webstoffmeldeam
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede
mannstraße 11, zu erstatten.
8 5
Meldescheine.
Die Mesdungen haben nur auf den amtlichen
Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolgen.
Für die Meldungen sind vier Arten von Melde—
scheinen bei den örtlich zuständigen amtlichen Ver⸗
tretungen des Handels GHandelskammer usw.) erhält⸗
lich, und zwar:
meive D jar Wolle und Wollgarne.
für Baumwolle u. Baumwollagarne,
tür Bastfasern und Bastfasergarne,
sMeldeschein · fur Seidenabfälle u. Bourettegarne.
————— —
Aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland)
eingeführte meldepflichtige Gegenstünde der Gruppen 1
3 und 4 dieser Bekanntmachung sind an dem ersten
dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf einem
besonderen Meldeschein der für die betreffende Gruppe
vorgeschriebenen Art zu melden. Besetzte feindliche Ge
biete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser
Bestimmung. Der Meldeschein hat den Vermerk: „Ein—
geführt am (Tag der Einfuhr) aus (Herkunftsland)“ zu
tragen. Für zu verschiedenen Zeiten oder aus ver—
schiedenen Ländern ersolgte Einfuhr sind besondere
RMeldescheine zu verwenden. Die Unterlassung dieser
Meldung erschwert den Beweis, daß die Gegenstüände
aus dem Auslande eingeführt sind, und daß für sie
die besonderen für die aus dem Auslande eingeführ—
ten Gegenstände geltenden Bestimmungen zur Anwen—
dung kommen. An den folgenden Stichtagen sind die
bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände
nicht mehr besonders zu behandeln.
Die Anforderung soll auf einer Postkarte (nicht
mit Brief) erfolgen, die nichts anderes enthalten soll,
als die kurze Anforderung der gewünschten Melde—
scheine, die dentliche Unterschrift mit genauer Adressfe
und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen
ünd genau zu beantworten.
24
Weitere Mitteilungen dürfen die
Meldescheine nicht enthalten: auch dürsen bei
Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen dem—
selben Briefumschlage nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen mur die
Vorräteeines Unddesselben Eigentümers
oder die Bestände einer und derselben
Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß fraukt'sert
an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteifung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, einzusenden.
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Melde—
scheinen benutzten Briefumschläge ist, je nach dem In—
halt. der Bermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein
für Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide“.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube
halten.
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur anuf
besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu üder⸗
senden.
87.
Lagerbuch
Zeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen
aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen melde
pflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersicht⸗
lich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein
derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes
Lagerbuch einzurichten.
Ueber die gemäß 83, Ziffer 4 und 6 der Be—
tanntnachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener
Spinunstoffe und Garne (MW II 1700/2. 16 K. R. A. vom
1. April 1916) von dem Veräußerungs⸗— und Verarbei⸗
tungsverbot ausgenommenen Baummollspinnstoffe und
⸗garne ist ein besonderes Lagerbuch zu führen.
Ueber Nähfäden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und
Stickgarne in handelsfertiger Ausmachung für den
Kleinverkauf sowie über Strick⸗- Stopf⸗ und Häklel⸗
garne aus Baumwolle und baumwollenen Spinnstoffen,
soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung
für den Kleinverkauf vorhanden waren, ist kein Lager⸗
buch zu führen.
Beauftragten der Polizei⸗ oder Militärbehörden
ist jederzeit die Prüfung des Zagerbuches sowie die
Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde—
pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten
sind.
Aufragen und Antrage.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be—
kanntmachung betreffen. sind an das Webstoffmeldeamt
zu richten.
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind
für Wolle, für Baumwolle, für Bastfasern und für
Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben
müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des
Briefes einen Hinweis tragen, ob sie Wolle, Baum—
wolle, Bastfasern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs⸗ oder Bearbeitungs⸗
verbote vorstehender Spinnstoffe betreffen, sind un—⸗
mittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König⸗
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48
— nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten
89.
Zukrasttreten u. Aufhebung ãlterer Bekanntachungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Maĩ 1916 in
Kraft.
88.