Amtliches Anzeigeblatt R
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
tzerausgegeben vom Nönigl. Laudratsaurt Saarbrden
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Biciiag
31. Mai 1916. 42. Jahrg.
Rãattion des nichtalichen Teilon. Dxuc end Verlag voa . O. S dearx ta dev
CανNX Batied — Zernsprecher der Geschüitetee Sabnhofftrate
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Nr. 453.
Mitiwog
JZuhalt.
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Seilsäden (S. 257). — Viehhandelsverband der Rhein—
Spinnstofsen und daraus hergestellten Garnen und provinz (S. 260). — BViehbestandsaufnahme (S. 260).
—
Dus Aßmühon und borsültern bon brotgesreide gis brünfüftor ist derbofen.
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Bekanntmachung
Nr. W. Mae 57/4. 16. RA,
betrefsend Vestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle
Baumwolle, Flachßs, Ramie, Hans, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen
und Seilfäden.
Vom 31. Mai 1916.
434.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juli 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in
Verbindung mit der Kgl. Verordnung vom 31. Juli
1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt be—
treffend — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede
Zuwiderhandlung — worunter auch — oder
unvollständige Meldung fällt — wird, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzzen höhere Strasen ver—
wirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorrats
erhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S
54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt
machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 684) bestraft. *).
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Meldepfliche
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per—
sonen usw. (meldepflichtige Personen) unterliegen hin—
sichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer mo—
natlichen Meldepflicht.
Meldepflichtige egen taͤnde
⁊
Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung be—
findlichen Vorräte der nachstehend näher bezeichs
neten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe,
) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen
Spinnstoffen hergestellte Garne und Seilfäden, und
zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vor
gesehenen Einteilung:
Grupve 1: Sämtliche Vorräte an
Melde * 1. ungefärbter und gesärbter reiner
schein1 Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Al⸗
— pakawolle, Kaschmir, ungewaschen,
rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen,
karbonisiert:
ungefärbten und gefärbten Spinnstof—
fen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar
Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, also
Kammzug, Kämmlinge und Abgänge
jeder Art dieser Svpvinnstoffe aus
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsfätzlich die vorgeschriebenen Vagerbücher »inzuricö⸗
fen I„der 21 fükßren unterläkt
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
diejer Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige pder unvollständige Angaben
macht. wird, mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfakle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
hestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsähtzlich die vor—
se riebenen Laaerbücher einzurichten oder zu führen unter—
155.