bohunntmochungen des benerusforunlhe
21. Mrmeckorö.
427.) Verordnung.
Ich verbiete, aus meinem außerhalb Elsaß-Loth—
ringen liegenden Befehlsbereich Obst auszuführen.
Ausnahmen können die Landräte, der Polizeidirektor
in Saarbrücken und der Regierungspräsident
in Birkenfeld zulassen.
Saarbrücken, den 19. Mai 190916.
Der Kommand. General des Stellv. Generalkommandos
des 21. Armeekorps zugl. für das 16. Armeekorps.
v. Moßner.
428.) Verordnung.
Ich verbiete den Verkauf militärisch wichtiger opti—
scher Waren, nämlich:
1. Prismengläser aller Art,
2. Ziel und terristrische Ferngläser,
3. Galileische Gläser mit einer vierfachen und
höheren Vergrößerung,
optische Teile aller vorstehend genannten
Gläser,
photographische Objekte in den Lichtstärken 8,
5. 6 und den Brennweiten von mehr als 18m.
Das Verbot gilt für den gewerbsmäßigen wie
nicht gewerbsmäßigen Verkauf.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gene⸗
ralkommandos. An Heeresangehörige dürfen Fern—
gläser nur gegen Vorlage einer mit Stempel und
Unterschrift versehenen Bescheinigung ihres Truppen—
teils verkauft werden, aus der hervorgehen muß, daß
die Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt
sind
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
—1851 bestraft.
Saarbrücken, den 6. Mai 1916.
Der Kommand. General des Stello. Generalkommandos
des 21. Armeekorps zugleich für das 16. Armeekorps.
v. Moßner.
bekunnsmochungen glleror behdellen.
1429.) Bekanntmachung.
Nachträglich ist der bestellte Sonnenblumensamen
eingetroffen und muß von den einzelnen Schulen au
dem Bürgermeisteramte umgehend in Empfang genom—
men werden. Die zugeteilten Mengen entsprechen nicht
den Bestellungen, die vielfach das Bedürfnis weit
überstiegen, sondern den Anbauflächen. Außerdem
konnten die angeforderten Mengen wegen Mangel an
Samen nicht ganz geliefert werden. Die Kosten hat der
Kreis Saarbrücken übernommen. Die Herren Ortsschul
inspektoren, Rektoren u. s. f. werden ersucht, gfl. Vor
sorge zu treffen, daß die Anpflanzung sofort sach—
gemäß an Hand der „Anleitung“ geschieht; insbesondere
ist jegliche Samenvergeudung zu verhüten. Die „An—
leitung“ ist in jeder Klasse erneut zu besprechen und
zu klarem Verständnisse zu bringen. Das Wachstum
der Pflanzen ist seitens der Schule zu überwachen. Hin—
sichtlich der Verwertung der Ernte ergehen seinerzeit
besondere Weisungen. Bezüglich der Aussaatmenge
wird auf die nachstehende Reaierunasvperfügung vom
29. 4. 16 verwiesen.
Saarbrücken, den 25. Mai 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
1:3 II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marr, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx
255 —
430.) Bekanntmachung.
In der „Anleitung zur Anpflanzung und Aberntung
der Sonnenblumen“ findet sich unter Nr. 4 eine irrige
Angabe. Bei Bemessung der Aussaatmenge muß es statt
15 Gramm 30 Gramm und statt 8 Pfund 3 Kilo—
gramm heißen. Wir ersuchen, bei Verteilung des Samens
diese Aenderung zu beachten.
Trier, den 29. April 1916.
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen
J. A.: Zirfas.
Bekanntmachung.
Die Königliche Regierung macht bei Wiederbeginn der
landwirtschaftlichen Arbeiten auf die Verfügung vom 12
2. 15 1E 323 — Amtliches Schulblalt Seite 63 auf—
merksam mit dem Ersuchen, dafür Sorge zu tragen, daß
die darin angeordneten Belehrungen auch in diesem Jahre
in den Schulen erteilt werden. Sollten hierzu weitere
Stücke der im vorigen Jahre seitens der Rheinischen land—
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestell⸗
ten Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sein, so ist
die genannte Berufsgenossenschaft gern bereit, sie auf An—
fordern zu liefern.
Saarbrücken, den 24. Mai 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
73 II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx
432. Maiküser als Hühner⸗ und Schweinefutter.
Der Herr Minister der geistlichen und Unterrichts—
angelegenheiten macht durch Erlaß vom 8. 5. 16 GUII
A. Nr, 5441 darauf aufmerksam, daß die Maikäser
als vorzügliches Hühner- und Schweinefutter zu ver—
wenden sind. Ihre Einsammlung durch die Schulkinder
geeigneter Ortschaften ist schon auch aus diesem Grunde
im laufenden Jahre besonders zu empfehlen und zu
fördern, ganz abgesehen davon, daß diese Kerse großen
Schaden anrichten können. Die eingesammelten Käfer
werden in siedendem Wasser getötet. Wenn ihre als—
baldige Verfütterung nicht möglich ist, können sie ge—
dörrt und in Beuteln an trockenen Orten aufgehängt
bängere Zeit aufbewahrt werden.
Es ist bedenklich, an Schweine Maikäfer in rohem
Zustande zu verfüttern, da diese Käfer Zwischenträ—⸗
ger eines Darmparasiten der Schweine sein können.
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren u. s. f.
werden hierdurch ermächtigt, den erforderlichen Ur—
laub zu erteilen.
Völklingen, den 16. Mai 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
—17 II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx
433.)
Verbot des Ansichtskartenverkauss durch Schulkinder.
Eine Anzahl von Geschäften fordert in Zeitungs—
ankündigungen zum Verkauf von Künstler-, Kriegs- und
patriotischen Postkarten auf und verspricht demjeni—
gen, der für die Firma 100 solcher Ansichtskarten
innerhalb einer bestimmten Zeit für einen bestimmten
Preis verkauft, eine Uhr, oder Uhr mit Kette, oder
Uhr, Uhrkette und Ring und dergleichen als Beloh—
nung. Nachgewiesenermaßen haben sich an vielen Or—
ten Schulkinder zum Vertrieb solcher Karten bestim—
men lassen, ohne zu wissen, daß sie sich dadurch eines
strafbaren Vergehens gegen die Gewerbeordnung schul—
dig machen können. Die Karten waren meist recht
minderwertig, teilweise ausländischen Ursprungs und
oft auch nach dem Gegenstande der Abbildungen zum
Vertriebe durch Kinder wenig geeignet. Die als Be—
lohnung übersandten Uhren und dergal. waren min—
derwertiq.