Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Februar, am 1. März und am 15. März 1916
weiter um je 1 Mark für die Tonne. Vom
1. April 1916 ab gelten die Höchstpreise der
88 1, 2.“
dem 8 7 wird als Abs. 3 angefügt: „Die Kom—
munalverbände und die Reichsgetreidestelle sind
bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken
an die Höchstpreise nicht gebunden.“
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
72.) Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:
81.
Zur Förderung der Lieferung vonGerste und Hafer
auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung ge—
zahlt werden, die für die Tonne beträgt:
1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29.
Februar 1916 einschließlich bei den Proviant—
ämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem
Schiffe verladen ist: 60 Mark,
wenn die Ablieferung oder Verladung in der
Zeit vom 1. März bis15. März 1916 einschließlich
erfolgt: 30 Mark.
Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise
auch dann gewährt werden, wenn die Ablieferung oder
Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Getreides
nicht innerhalb der bezeichneten Fristen hat erfolgen
können aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht
zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs
liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellst
werden.
Ueber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der
Vergütung betreffen, entscheidet die von den Landes
zentralbehörden bestimmte Behörde endaültid
82.
Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unternehmer
befindliche, der Enteignung unterliegende Vorräte an
Gerste und Hafer nicht bis zum 31. März 1916 frei—
willig dem Kommunalverbande zur Abnahme ange
boten werden, wird im Falle der Enteignung der Ueber—
nahmevpreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück

73)

Bekanntmachung
über die Einfuhr von Salzheringen.
Vom 17. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:;
8 1.
Salzheringe, die aus dem Ausland eingeführt wer—
den, sind an die Zentral-Einkaussgeseltschaft m. b. H.
in Berlin z3u liefern.

82.
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen
für die Lieferung festsetzen und erläßt die erforderlichen

Aussührungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß
Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Mo—
naten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft und daß die Salzheringe, auf die sich
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
83.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er
kann Vorschriften über die Durchfuhr von Salz—
heringen erlassen.

84.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.

Bonnnangen gugerer dDehhren

Bekanntmachung.
An der landwirtschaftlichen Winterschule in Mor—
bach, Kreis Berncastel, finden im Jahre 1916 Obstbau—
kurse für Volksschullehrer statt. Der Frühjahrkursus
wird in der Zeit vom 3.515. April, der Sommer—
kursus in der Zeit vom 17.-521. Juli 1916 abgehalten
verden. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung des
Obstbaus für die Volksernährung und die wesentliche
Förderung, die dem Obstbau auf dem Lande gerade
durch die Lehrer zuteil werden kann, ist die Teilnahme
an den Kursen dringend erwünscht. Weniger günstig
gestellten Lehrern kann zur Bestreitung der Kosten eine
Beihilfe von 50 Mk. für beide Kurse gewährt werden
(30 Mk. Frühjahrkursus; 20' Mk. Sommerkursus.) Mel'
dungen sind mit Angabe, ob auf Beihilfe gerechne
wird, bis spätestens 30. Januar 1916 bei uns anzu—
hringen.
Saarbrücken, den 20. Januar 1916.
Kgl. Kreisschulinspektion
1: X Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx u. Hirtz. Hirß i Me Marx

745

75.) Bekanntmachung.
In der gestrigen Sitzung des Gemeinderates wurde
bei Anwesenheit von 16 Mitaliedern Folagendes beraten
und beschlossen:
. Den Haushaltsplan für das Elektrizitätswert
für 1916 in Einnahme auf 108890 Mark, in
Ausgabe auf 91490 Mark,
den Haushaltsplan für das Wasserwerk für 1916
in Einnahme auf 113680 Mark in Ausgabe auf
118 480 Mark,
den Haushaltsplan für die Volksschulen
für 1916 in Einnahmen auf 6800 Mark. in Aus—
gabe auf 145 597 Mark,
den Haushaltsplan für die Fortbildungsschule in
Einnahme und Ausgabe auf 2325 Mark,
den Haushaltsplan für die Realschule für 1916
in Einnahme und Ausaabe auf 48600 Mark fest⸗
gesetzt,
die Stromgebühr für Gewährung eines An—
schlusses an die elektrische Leitung des Wasserwerks
im Spiesermühlental anderweitig und zwar auf
40 Pfge. für jede Kilowattstunde neben der Mes—
sermiete festzusetzen,
die Vergütung für die Schulkehrfrauen wegen der
Verteuerung des Putzmaterials um monatlich 4
Mark 3u erßhöZhen
            
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