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ð Amtliches Anzeigeblatt
sr den Kreis Sgarbrücken
verhunden mit
Oeffeutlichem Anzeiger,
terankgegeben vom Körigl. Laudratsamt Saarbrücen
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27. Mai 1916. 42. Jahrg.
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Samt
Bekanntmachung über Kaffee (S. 253). — Viehhandels—
verband (S. 253). — Anmeldung zur Landsturmrolle (S.
253). — Körplan 1916 (S. 254). — Verbot der Obstaus—
Inhalt.
fuhr (S. 255). — Verkaufsverbot militärisch wichtige—
optischer Waren (S. 255). — Bekanntmachungen der Schul
behörden (S. 255).
Duß Ahmühen und berfüftern von brotgetreibe gig ßrigfuüfsor ü berhosen.
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123.) Belanntmachung
betr. Kaffee.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Er—
satzmittel G. m. b. H. Berlin, macht bekannt, daß die
jenigen Mengen an Rohkaffee für die bisher die Ueber
nahme nicht ausgesprochen ist, unter folgenden Be—
dingungen freigegeben werden:
Die freigegebenen Mengen dürfen nur an die
Verbraucher di rekt oder seitens des Großhandels
nur an solche Wiederverkäufer des Fachhandels ab—
gegeben werden, die sich verpflichten, den Kaffee
unmittelbar an die Verbraucher abzuführen.
In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als
Pfund gerösteter Kaffee verkauft werden. Der Ver—
kauf ist nur gestattet, wenn gleichzeitig an den—
selben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmenge
Kaffee-Ersatzmittel abgegeben wird.
Der Preis für 1/, Pfund gerösteten Kaffee und
/2 Pfund Kaffee-Ersatzmittel darf zusammen M
2.20 nicht übersteigen.
An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gast—
wirtschaften, gemeinnützige Anstalten, Lazarette
usw.) darf an Kaffee nur die Hälfte desjenigen
Quantums in wöchentlichen Raten verkauft werden
das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Durch
schnittsverbrauch der letzten drei Betriebsmonate
entspricht; es muß auch in diesem Falle mindestens
die gleiche Menge Ersakmittel perkauft werden
5. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit
Ersatzmitteln müssen mindestens die Hälfte Kaffee
Ersatzmittel enthalten. Wer solche Mischungen ver
kauft, ist verpflichtet, auf der Umhüllung (Ver
packung) anzugeben, wieviel Prozent reiner Boh—
nenkaffee in der Mischung enthalten sind. Der
Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50
Prozent Bohnenkaffe enthalten, 2,20 Mark pro
Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischun—
gen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so
ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger au
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Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee⸗Ersatz
mitteln und sonstigen Mischungen die die obigen Be—
dingungen nicht einhalten, wird durch den Kriegsaus—
schuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee abgenommen
werden.
Kriegsausschuß für Kaffee, Tee
und deren Ersatzmittel.
G. m. b. H.
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124. Betanntmachung.
Auf Grund des 86 der Anordnung der Landes—
zentralbehörden vom 19. Januar 1916 (Ministerials
blatt der Handels- und Gewerbeverwaltung Seite 26
ff.) und des 8 18 der Satzung zur Regelung des Vieh—
ankaufs in der Rheinprovinz vom 4. Februar 1916
wird verordnet wie folgt:
8 19 der vorerwähnten Satzung erhält zugleich
unter Berücksichtigung des Satzungsnachtrages, betref—
fend den Anschluß des Fürstentums Birkenfeld an den
Rheinischen Viehhandelsverband, die folgende Fassung:
„Die Bekanntmachungen des Vorstandes erfolger
in den Amtsblättern der Provinz; im Fürstentum
Birkenfeld in dem Amtsblatt für das Fürstentum Bir
kenfeld“.
Coblenz, den 18. Mai 1916.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: Momm.
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4254 Bekanntmachung.
Die Anmeldung zur Landsturmrolle derjenigen
Wehrpflichtigen, die das 17. Lebensjahr vollenden, hat
künftig nicht, wie durch die Bekanntmachung des Be—
zirkskommandos angeordnet, an den letzten Tagen des
Monats, in welchem die Wehrpflichtigen das 17. Le—
bensjahr vollenden, bei dem Bezirkskommando zu er—
folgen, sondern die Betreffenden sind verpflichtet, sick
an dem Tage, an dem sie dieses Alter erreichen, be
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