Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

115.) Bekanntmachung.
Nachdem durch Bekanntmachung »m 17. April
1916 — Kreisblatt S. 195 — Hausschlachtungen von
Rindvieh, Schafen und Schweinen allgemein ver—
boten sind, wird die Bestimmung unter d des 81
meiner Anordnung vom 21. 2. 16 — Kreisblatt S.
98 —, wonach von dem Verbote der Hausschlachtungen
nur Schweine unter 120 Pfund betroffen wurden,
als nicht mehr zutrefsend hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 19. Matl 1916.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

bekunntmacungen os benoerülsunhs
21. Armecibus.

416.) Berorduung. F
Ich verbiete, aus meinem außerhalb Esisaß⸗Ldry⸗
reaͤngen liegenden Befehlsbereich Obst auszuführen.
Ausnahmen können die Landräte, der Polize?⸗
direktor in Saarbrücken und der Regierungspräsident
in Birkenfeld zulafsen.
Saarbrücken, den 19. Mai 1916.
Der Kommand. General des Stellv. Generalkommandos
des 21. Armeekorps zugl. für das 16. Armeekorps
v. Moßner.
417.) —F Verordunng.
Ich vervãete den Verkauf militärtsch wichtiger opti⸗
scher Waren, nämlich:
1. Prismengläser aller Art,
2. Ziel und terristrische Ferngläser,
8. Galileische Gläser mit einer vierfachen und
hüheren Vergrößerung,
optische Teile aller vorstehend genannten
Gläser,
photographische Objekte in den Lichtstärken 3,
5.6 und den Brennweiten von mehr als 18em.
Das Verbot gilt für den gewerbsmäßigen wie
nicht gewerbsmaßigen Verkauf.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gene⸗
ralsfkommandos. An Heeresangehörige dürsen Fern⸗
glãser nur gegen Vorlage einer mit Stempel und
Unterschrift versehenen Bescheinigung ihres Truppen⸗
teils verkauft werden, aus der hervorgehen muß, daß
die Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt
And.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Z 9b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Zuni
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 6. Mai 1016.
Der Kommand. General des Stellv. Generalkommandos
des 21. Armeckorps zugleich für das 16. Armeekorps.
v. Moßner.

—

* *
bounntacfungen onderer vehdrücn.
418.) Bekanutmachung
betr. Kaffee.
Der Kriegsccusschuß für Kaffee, Tee und deren Dr—
satzmittel G. m. b. H. Berlin, macht bekannt, daß die⸗
jenigen Mengen an Rohkaffee für die bisher die Ueber—
nahme nicht ausgesprochen ist, unter solgenden Be—
dingungen freigegeben werden:
LDie freigegebenen Mengen dürfen nur an die
Verbraucher di rekt oder seitens des Großhandels
nur an solche Wiederverkäufer des Fachhandels ab
gegeben werden, die sich verpflichten, den Kaffee
Anmittelbar an die Verbraucher abzuführen

In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als /,
Pfund gerösteter Kaffee verlauft werden. Der Ver—⸗
bauf ist nur gestattet, wenn gleichzeitiig an den⸗
selben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmenge
Kaffee⸗Ersatzmittel abgegeben wird.
3. Der Preis für 12/, Pfund gerösteten Kaffee und
1/3 Pfund Kaffee⸗Ersatzmittel darf zusammen M.
2.20 nicht übersteigen.
An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gast⸗
wirtschaften, gemeinnützige Anstalten, Lazarette
usw.) darf an Kaffee nur die Hälfte desjenigen
Quantums in wöchentlichen Raten verkauft werden,
das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Durch—
schnittsverbrauch der letzten drei Betriebsmonate
entspricht; es muß auch in diesem Falle mindestens
die gleiche Menge Ersatzmittel verkauft werden.
Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit
Ersatzmitteln müssen mindestens die Hälfte Kaffee—
Ersatzmittel enthalten. Wer solche Mischungen ver—⸗
lauft, ist verpflichtet, auf der Umhüllung (Ver⸗
packung) anzugeben, wieviel Prozent reiner Boh⸗
nenkaffee in der Mischung enthalten sind. Der
Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50
Prozent Bohnenkaffe enthalten, 2,20 Mark pro
Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischun—⸗
gen einen geringeren Prozentsatz Bohnen'affee, so
ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger zu
stellen.
Denjenigen Verläufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzt
mitteln und sonstigen Mischungen die die obigen Be—
dingungen nicht einhalten, wird durch den Kriegsaus⸗
schuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee abgenommer
werden.

Nriegsausschuß; für Kaffoe, Tee
und deren Ersatzmittel
G. m. B. H.

419.3

Bekanntmachung.

Die Anmeldung zur Landsturmrolle derjenigen
Wehrpflichtigen, die das 17. Lebensjahr vollenden, hat
künftig nicht, wie durch die Bekanntmachung des Be—⸗
zirkskommandos angeordnet, an den letzten Tagen des
Monats, in welchem die Wehrpflichtigen das 17. Le—
bensjahr vollenden, bei dem Bezirkskommando zu er—
folgen, sondern die Betrefsenden sind verpflichtet, sich
an dem Tage, an dem sie dieses Alter erreichen, bei
dem zuständigen Bürgermeisteramt zur Aufnahme in
die Landsturmrolle zu melden. Ferner sind sämtliche
Landsturmpflichtigen, die noch nicht ausgehoben sind,
d. h. die noch nicht gemustert worden sind, sowie alle
diejenigen, die eine endgültige Entscheidung noch nicht
erhalten haben, d. h. die zwar gemustert worden sind,
aber nicht die Entscheidung „Infanterie, Artillerie,
Kavallerie, Train usw., ko. gv. oder Landsturm ohne
Waffe „av.“ erhalten haben, sondern als zeitig garni—
sondienst⸗ oder arbeitsverwendungsunfähig bezeichnel
worden find, beim Verziehen in einen anderen Bezirk
zur An⸗ und Abmeldung bei dem zuständigen Bürger⸗
meisteramt verpflichtet. Ebenso sind die Genannten
verpflichtet, jeden Wohnungswechsel, außer der vorge—
schriebenen polizeilicher Meldung, auch dem Bürger⸗
meisteramt zur Berichtigung der Landsturmrolle anzu⸗
zeigen. Diejenigen, deren Paß den Vermerk „nicht zu
kontrollieren“ trägt, sind zu Meldungen nicht ver—⸗
pflichtet.
Saarbrücken, den 24. Mai 1916
Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission
Saarbrücken⸗Land.
J. V.: Sommer.
            
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