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betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräuße—
rung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europüischer
Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen
aus Bastfasern, erhalten folgende geänderte Fassung:
81.
Von der Bokanntmachung betroffene Gegenstänude.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Bastfasern im Stroh oder im rohen, ganz
oder teilweise gebleichten, kremierten oder ge⸗
färbten Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung
sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer
Hanf, außereuropäischer Hanf (MManilahanf, Sisal⸗
hanf oder die indischen Hanfarten, Neuseelande
flachs und andere Seilerfafern) sowie alle bei der
Bearbeitung entstehenden Wergarten und Abfälle
Erzeugnisse aus Bastfasern.
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von
Bastfaserrohstosfen oder ⸗erzeugnissen oder ⸗abfällen aller
Art, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichs⸗
auslande nachweisbar eingeführt worden sind. Die von
der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete
gaten nicht als Auslond im Sinne dieser Bekaunt⸗
machung.
82.
Beschlagnahme
Beschlagnahmt werden hiermit:
die im 8 14 bezeichneten Bastfasern mit Aus—
nahme des Bastfaserstrohs, des Kardenabfalls und
des Fabrikkehrichts;
b) die fadenartigen Bastfaserhalberzeugnisse, wie
Garne, Webzwirne und Seilfäden;
alle nach Maßgabe des 8 4 Abs. 2 auf Vorrat
fertiggestellten Halb⸗ und Fertigerzeugnisse aus
Bastfasern.
83.
Allgemeine Verarbeitungs⸗Erlaubnis:
1. Das Bleichen und Färben roher Garne in
Nummern bis 38 englisch einschließlich bleibt er⸗
aubt.
2. Ferner bleibt erlaubt:
Die Herstellung von Seilerwaren in den hand⸗
werksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur
Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den
betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bast⸗
fasern oder Halberzeugnisse erfolgt.
Die Verarbeitung des zehnten Teiles des am
leweiligen Monatsersten vorhandenen Vorrats von
folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren:
Manila brown,
Manila daet,
Maunila strings,
TZTamandoque,
Mexico fair average
und geringer.
Saarhrücken. den 26. Mai 1916
e) Die Herstellung von Garnen und ihre Weiter—
verarbeitung zu Fertigerzeugnissen aus gerissenen
Bastfaserlumpen, Fadenabfällen, Spinnabfällen
und Kardenabfällen.
d) Die Herstellung von Geweben und Klöppelspitzen
aus Bastfaserrohgarn feiner als Leinengarn Nr.
51 englisch oder aus ganz oder teilweise gebleich
tem oder gefärbtem Garne feiner als Leinengarn
Nr. 29 englisch. Garne, welche nur gelocht sind
gelten nicht als gebleicht.
e)
Die Verarbeitung der am 27. Dezember 1913 auf
Kettbäumen befindlichen und der bis 1. Juni 1916
beschlagnahmefreien Garne, welche sich auf Kett⸗
bäumen befinden, allgemein sowie der am 36.
Mai 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für
die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten
Garne der Nummern aßb bis 50 englisch roh, ohne
Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware
Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummern
verwendet werden. e
Das Ausspinnen der Feinspinnstühle bis zum 20.
Juni 1916 mit Garnen feiner als Leinengarn
Nr. 238 aus Rohstoffen, welche bis 1. Juni 1916
beschlagnahmefrei waren. Die gesponnenen Garne
— als Nr. 50 können beliebig verwendet wer⸗
eu
)
85.
Berãußeruugserlaubnis sür Bastfaserrohstofse.
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Ver—
äußerung und Lieferung von Bastsaserrohstoffen und
beschlagnahmten Abfällen an Bastfaferspinnereien oder
eseilereien zulässig; außerdem ist die Veräußerugg und
Lieferung von Fadenabsällen an die Kriegswolldedarf⸗
Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann—⸗
straße 3, erlaubt. Eine Veräüußerung oder Lieferung
von Bastfaserrohstoffen an andere Personen ist nur
dann zuläjsig, wenn diese den schriftlichen Auftrag
einer Bastfaserspinnerei oder -seilerei zur Beschaffung
von Bastfaserrohstosfsen vorweisen.
—X
Uebergangsvorschriften.
Bis zum 1. Februar 1916 getätigte Verkäufe
von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916 beschlag⸗
nahmefreien Bastfaserrohstoffen dürfen ersüllt werden
Ebenso dürfen vor dem 26. Mai 1916 übernommene
Kriegslieferungen, sür welche Nähgarn und Nähzwirn
Verwendung finden, ohne besonderen Belegschein sulr
das Nähaarn ausgeführt werden.
Artikel M.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Zuni 1916
in Katt
Königlich Preußisches Stellvertretendes Generallommando 21. Armeckorps.
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