arbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mil
Oesfentlichem Anzeiger,
tzeraudge ge beu vom Nönigl. Landratbamt Saavorsicken
Sezezoadreit str das ——— »Auieitenacoatrear ¶
aa ldtene Zeile vder deren Raus 20 Vha.
Ersveinunaßtane: Dienklan Ai Jerueg.
23. Mai 1916. 42. Jahrg.
maeliton der nichtamttichen Teiles Vruc uud Vertag von C O Ssen sa va
cree Vriingenn — Zernlprecher der Geschäftestelle Sobrnbeltrae e
— [ [
— —
— 47
Diendtag.
Inhalt.
Das Schlachten von Ziegenlämmern (S. 241). — DasVerbot des Hausierens mit Kriegsandenken (S. 2435. —
Verfüttern von Kartoffeln (S. 241). — Generalkonfulat Enteignung in Sulzbach (S. 243). Bekannimachung der
sder Niederlande (S. 242). — Bestandsaufnahme der Kar⸗ Schulbehörden (S. 248). — Gemeinderatssißungen in Pütt—
toffelvorräte (S. 242). — Nacheichung der Meßoeräte (S. lingen und Friedrichsthal (S. 243). — Tierseuchen in Reun—
242). — Slurschäden bei Flugzeugnotlandungen (S. 249). kirchen und Wengerohr (S. 244).
— Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten (S. 242).
E
Ddß Aomhden und brfttorn don beosgesfbie gig rinfüftter if versoten.
—ã—
bennntachungen gor zrshehrüen.
400)
Anordnunnug
über das Schlachten von Ziegenmuüutterlämmern.
Auj Grund des 8 4 der Bekanntmachung des Stell—
vertreters des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot
jür trächtige Kühe und Sauen vom 26. Nugust 19108
(Reichs-Gesetzbl. S. 515) wird hierdurch solgendes be—
stimmt:
81.
Das durch Anordnung vom 13. April d. Is.
für die Zeit bis zum 15. Mai d. J. ausgesprochene
Verbot der Schlachtung der in diesem Jahre geborenen
Ziegenmutterlämmer wird bis zum 31. August d. Is.
perländert
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlach—
tungen, die erfolgen, weil zu besfürchten ist, daß das
Tier au einer Erkrankung verenden werde, oder weil
es insolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden
nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort
zufñändigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
83.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus drin—
geunden wirtschaftlichen Gründen vom Landrat, in Stadt—
kreisen von der Ortspolßzeibehörde zugelassen werden
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den gemüß 85 der eingangs erwähnten Bekanntmach—
ung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gesänanis
—
83.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Belannut—
machung im Deutschen Reichs- und Vreußischen Stoats
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 1916
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
26100 SZreiherr von Schorlemer
Bebanutmachunug über das Verfüttern von Rartofjseln,
401. Vom 13. Mai 1916.
Auf Grund des 82 der Bekanntmachung über
das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916
NReichs⸗Gesetzoöl. S. 284) wird solgendes bestimmt:
8
Bis zum 15. August 1916 dürfen Kartoffelbe—
sitzer an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Kartoffeln
verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu die—
sem Tage nach dem Satze von
höchstens zwei Pfsund Kartoffeln für den Tag
und das Schwein
entsällt. 4
84 der Bekauntmachuag über das Verfüttern
von Kartofseln vom 15. April 1916 (Reichs-sheseßbl
S. 284) bleibt unberührt.
An die einzelnen Tiergattungen dürsen jedoch
nur insoweit Kartoffeln verfüttert werden, als an
sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kar—
toffeltrocknerei verfüttert worden sind
Kartofjselstärke und Kartoffelstärkemehl dürsen nicht
verjüttert werden
82
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre öder mit
Goldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer
den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 81 ist
der Mindestbetrag der Geldstrase gleich dem zwanzig⸗
jachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kiindung in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichssskanzlers
Delbriück