1. Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder Geld⸗
strafe bis zu 1500 Mark,
2. die sofortige Einziehung des Erlaubnisscheines
sowie unter Umständen die völlige Untersagung des
Handelsbetriebes für das ganze Reichsgebiet zur Folge.
89.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Mai 1916.
. 13540. Der Kreisausschuß.
Landrat und Vorsitzender des Kreisausschufses.
bohunnemachungen aorör dohdrten.
388).. Bekanntmachnunug.
betrefsend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fern⸗
sprechaulagen gegen Veschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Zsolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch UAnvorsichtig
keit bein Baumfällen oder bei Spreng-—
arbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 16 Mk—
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewäührt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlicher
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Te—
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen ar
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben
der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen
Zede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung vor
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern—
sprechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist
DJer Versuch der Beschädigung wird wie die vollen
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Geietz—
Anm 13 Mni 18015*
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrie
weiner zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Tei
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verä
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis vr
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezei
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentliche
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert ode
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre ode
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft
8 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 889
nd 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen no
die allgemeinen Strafbestimmungen wege
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich di
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und recht
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bi
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausen
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstra
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte e
kannt werden.“
Trier. 14 März 1916.
Kaiserliche Ober⸗-Postdirektion
Gentzsch.
389 Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in Kirchhof, Gemen—
Altrich, ist erloschen. Die unterm 21. März ds, 8
geordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
Wittlich, den 8. Mai 1916.
Der Königl. Landrat
J. V.: Hassse.
Saarbrücken, den 16. Mai 1916.
Der Könialiche Landrat:
von Miauel.
Gute Deutsche Veine
Weiss u. Rot.
dũngere im Fass. Aeltere mit flaschentager
Nenhutebeastaon C. F. Eccardt
C KRloster. Kellerei Kreuznach, Rhein Nahe.
J5 —* * * 2
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