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Vorstehende Preise erhöhen sich bei Ablieferungen ge
schlossener Wagenladungen von 10 000 kg wie solat:
Innerhalb der Gruppe eheren der i gtß
UV 53 i
P 5
M mit Ausnahme
von 126 u. 127
N
D
2
8
U mit Ausnahme
von 225 u. 231
J V mit Ausnahme
101 von 233 u. 234
Karbonisierteßumpen sind gesondert anzubieten.
Aa, b, c, d
—A
O a, D
D a, b, c, d (mit
Ausnahme von
Klasse 53)
so
Ua, b J
—
Kea, b
P
Saarbrücken, den 16. Mai 1916.
— — — 72 J J 6 4 *
König isches Stellpertretendes Generalkommandg 21. Armeekorps.
D imneIn 96 gzagmigge/ a608.) Anordnung.
dohnne q31 subs uhl. Lunrutsamigs. über die Regelung des Verkehrs mit Butter im Krreiß
3835.) Bekaunutmachumg. Saarbrücken.
Auf Anordnung des Herrn Regierungspräsiden
ten wird auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
betrefsend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der
Fafsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 191—
(RGEBl. S. 516) der 88 5 und 10 der Bekanntmachung
über die Regelung der Butterpreise vom 12. Oktober
1915 (RGBIl. S. 689), sowie der 88 12, 15 und 17 der
Bundesratsbekanntmachung über die Errichtung vor
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung von
25. September/ 4. November 1915 (RGBI. S. 607 un
728) für den Kreis Saarbrücken-Land solgen
des angeordnet:
81.
Der Butterverbrauch der Gast-, Schank- und Speise,
wirtschaften, der Vereins- und Erfrischungsräume, so
wie der Bäckereien und Konditoreien wird auf höchstens
/3 des Durchschnittsverbrauchs im Zahre 1915 est
gesetzt. In dieser Buttermenge ist auch die Butter ein
begriffen, die von den vorerwähnten Betrieben un
mittelbar angekauft oder von auswärts bezogen wird
81.
Der Höchstpreis für den Verkauf vo
Butter wird für das Pfund
Landbutter einschl. Centrifugenbutter auf 2,20
Molkereibutter auf 2. 55 AM
festgesetzt.
Die Höchstpreise gelten nicht bei der Abgabe vor
Butter durch den Kommunalverband. In diesem Fall'
werden die Selbstkosten berechnet.
Neben dem Höchstpreise sind irgend welche Neben
vergütungen unzulässig. Insbesondere wird das For
dern und Bezahlen eines Bringer- und Botenlohne
gusdrücklich untersagt.
82.
Die Betriebe haben keinen Anspruch auf Ueber
weisung von Butter durch die Gemeinden.
83.
Die Anordnung, wonach jeder, der Butter, Fett
und Speck in den Landkreis Saarbrücken einführt,
verpflichtet ist, binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen
der Ware dem zuständigen Bürgermeisteramte unter
Angabe der Menge Anzeige zu erstatten, wird durch
porsteheude Bestimmung nicht berührt.
82.
Der Handel mit Butter und das Aufkaufen der
selben im Umherziehen im Kreise Saarbrücken ist nur
auf Grund von dem Landrate besonders erteilter schriit
licher Erlaubnis zulässig.
Der Erlaubnisschein ist stets mitzuführen. Er gilt
nur für den Umsang des Kreises oder der darin
bezeichneten Bürgermeistereien und nur für die ir
dem Scheine namentlich aufgeführten Personen, nich!
auch für Angestellte oder sonstige Personen (Haus
halts⸗ oder Geschüftsangehörige). Er ist unühertraabar
83.
Landwirte dürfen Butter nur an solche Händler
verkaufen, die den in 88 vorgeschriebenen Erlaubnis
schein besißen und vorzeigen.
84.
Sämtliche bisher zum Butterhandel ausgestellter
Erlaubnisscheine verlieren mit dem 6. Mai ihre Gül
tiakeit und sind sofnet dem Kandrafsomt z2urückzutgeben
84
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe
bis 1500 Mark bestraft. Auch können Geschäfte, deren
Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung der
Pflichten, die ihm durch diese Verordnung auferlegt
sind. unzuverlässig erweist, geschlossen werden.
g 5.
Diese Verordnung tritt sofort nach der Verkündung
in Kraft.
Zaarbrücken, den 12. Mici 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Miquel,
Könidlicher VRondrat.