Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die
Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915
Meichs⸗Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915
Reichs⸗Gesetßzbl. S. 605) und vom 283. März 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) bestraft wird, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver—
wirkt sind.

81.

Bon der Bekanntmachung betrofsene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämt—
liche vorhandenen und noch weiter anfallenden, in
der beigefügten Uebersichtstafel verzeichneten Lumpen
aller Arten (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle
die aus pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen oder
deren Mischungen bestehen.

Ausgenommen sind alle nach dem 1. Mai 1916
aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten
Lumpen und neuen Stofsabfälle. Die von der deut—
schen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten
nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung

Höchstp reise.

82.

Die von der Kriegs-Wollbedarf-Altiengesellschafi
in Berlin oder der Aktiengesellschaft zur Verwertung
von Stoffabfällen in Berlin für die im 81 bezeichne—
ten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in
der beifolgenden Preistafel für die einzelnen Normal
sortierungen von Lumpen und neuen Stoffabfällen
festgesetzten Preise nicht übersteigen.

Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und
die Alktien-Gesellschaft. zur Verwertung von
Stoffabfällen sind ermächtigt, im Einzelfalle
für den Ankauf von besonderen Sorten (Spe—
zialsortierungen) der im 8 1 bezeichneten Gegenstände,
die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhan—

— —

*) Mit Gefängnis bis zu einem Zahr und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet: n
2. wer elnen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf⸗
fordert, durch den die Hbobstpreife üͤberschritten werden
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
8. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
G2.3 des Gesetzes betreffend Hochstpreise) betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädiat oder zerstört;

szB6
ð. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest—
gesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenühber ver—
beimlicht;:
z. wer den nach 35 des Gesetzes betreffend Höchstpreise
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderbandelt
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und
nt die Geldstrafe mindefiens auf das Vobpelte des Be—
trages zu bemessen, um den der Söchipreis über
ritten worden ist oder im den dällen der RKer. 2 über
schritten werden sollte; Ubersteigi der Mindestbetrag zebn
ausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Zalle
mildernder Umstände kann vdie Geldstrafe bis auf“ di—
Hälfte des Mindestbetrages ermäßiat werden.
Bei Zuwiderbandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben
er Strafe angesordnet werden, daß die Verurteilung au⸗
kosten des Sguldioen öffentlich bekanntzumachen ist, aug
kann neben Gefangnisstrafen auf weriußn ber urgerlicher
xkuhrenrechte erkenn wt

232
wden sind, die in der Preistafel festgesetzten Preise
bis zur Höhe von 10 v. H. zu überschreiten.

Die Kriegs⸗-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die
Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen
sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Ver—
kauf der Lumpen und Stoffabfälle entfstehende Un—
kosten den festgesetzten Höchstpreisen unter Kontrolle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi⸗
schen Kriegsministeriums zuzuschlagen.
Anmerkungs: Das Angebot der Lumpen und Stoff—
abfälle wird gemäß den Anordnungen der Bekanntmach⸗
ungen W. W. 900/4. 16. K. R. A. durch die von der
Kriegs⸗-Wollbedarf-Aktien-Gesellschaft und der Aktien-Gesell
schaft zur Verwertung von Stoffabfällen gemeinschaftlich
gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale in Berlin SW48
Verl. Hedemannstr. 126, entgegengenommen.
Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten
döchstpreise dieijenigen Preise sind, die die Kriegs-Woll—
bedarf⸗Aktien-Gesellschaft und die Aktien⸗Gesellschaft zur
Verwertung von Stoffabfällen bhöchstens bezablen dürfen
Bei den gemäß der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16
K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschüften über Lumpen
und neue Stoffabfälle müssen deshalb die Preife entspre
chend niedriger angesetzt werden.

Es ist ferner zu beachten, daß die festgesetzten Preise
die böchsten Preise sind, die beide Gesellschaften für die
in der Preistafel bezeichneten Sortimente bezahlen dürfen
für minderwertige Sortimente werden beide Gesell—
schaften einen entspr-Hend niedrigeren Vreis bezahlen

Nahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförde—
rung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur
nüchsten Schifsladestelle und die Kosten der Verladung
sowie die Besorgung der Bedeckung ein. Die Kosten
für den Gebrauch der Decken sind jedoch nach den
Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Ab—
gangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken
des Verkäufers, vom Käufer zu tragen.
Für Kapzüchen sind 70 Pfg. für 1 Kg. für
sonstige Säcke oder Preßballenemballagen 25 Pfg. für
1 Kg. vom Käufer zu erstatten. Eine besondere Ver—
gütung für die vom Verkäufer bei Preßballenpackung
zu verwendende Draht- und Bandeisenvberschnürung
findet nicht statt.

Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Bar—
zahlung innerhalb 14 Tagen vom Eingangstage der
Rechnung. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu 2 v. H. Jahreszinfen über Re'chskankdiskont
zugeschlagen werden.

Ausnalmen.

Die Kriegs⸗Rohstofs⸗Abteilung des Königlich Preu—
ßischen Kriegsministeriums in Berlin SW. 48, Verl
Hedemannstraße 9/10 kann Ausnahmen von den Be—
stimmungen dieser Bekanntmachung gestatten

Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkuündung
am 16. Mai 1916 in Kraft.

85.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.