Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

231 —

Vorräte, die sich am Stichtag (ß 9) nicht im Ge—
wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden,
der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter
usw.).

Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörde ist
die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung
der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Ge—
genstände zu vermuten sind.
812.
Anfragen und LAnträge.

Die nach dem 16. Mai 19186 eintreffenden, vor
dem 16. Mai 1916 aber schon abgesandten Vorräte sind
nur von dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der
sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung
eines Dritten übergeben hat.

Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und
Meldungen (88 7 bis 11) betreffen, sind an das Web—
stofs⸗Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hede—
mannstraße 11, alle übrigen Anfragen und Anträge,
die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehen—
den Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die
Kriegẽ-Rohstoff⸗Abteilung, Sektion W. IV. des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 11, zu richten und am Kopfe
des Schreibens mit der Aufschrift:
„betrifft Lumpenbeschlagnahme“
zu versehen.

89.
Stichtag und Meldepflicht.

Fuͤr die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der am Beginn des 16. Mai 1916 EGtichtag), bei den
spüteren Meldungen der bei Beginn des 15. Tages
des betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Be—
stand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25
Mai 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25
Tage eines jeden Monats zu erstatten.
810.
Meldeicheine.

813.

Frühere Bekanntmachungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Belanntmachung
werden folgende Bekanntmachungen aufgehoben:
W. U. 285/5. 15. s detrefsend Bestandserhebung u.
n g R A Beschlagnahme von alten
n I8 Baumwollumpen und neuen
vom 1. 6. 1915, baumwollenen Stoffabfällen;

Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen
amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei dem Web—
stoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö—
niglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SWe48.
Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut
licher Ueberschrift und genauer Adresse zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu
der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt
werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzu—
behalten.

J Nachtragsverordnung zu der
W. II. 4379/8. 15. VBekanntmachung, betrefsend
K. R. A. Bestandserhebung und Be—
vom 28. 9. 1915, schlagnahme von alten Baum—⸗
wollumpen und neuen baum—
wollenen Stoffabfällen:

betrefsend Beschlagnahme, Ver—
außerung und Verarbeitung
von wollenen und halbwolle—
nen Wirk- und Strickwaren⸗
LBumpen und von wollenen
und halbwollenen Abfällen
der Wirk- und Strickwaren⸗
herstellung.

811.

W. V. 145/10.
— —
vom 1. 12. 1918.

Lagerbuch und Auskunftserteilung
Jeder Meldepflichtige (88 7 und 8) hat ein La—
gerbuch zu führen, aus dem jede Nenderung in den
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein
muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht
eingerichtet zu werden. *
Saarbrücken, den 16. Mai 1916.
er 2
Hoͤniglich Vreußischeß Stellvertretendes Generalkommands 21. Armeckorps.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Berkundung
dam 16. Mai 1916 in Kraft.

Bekanntmachung
Nr. MW. IV. 950/4. 16. K. R. A.
betressend Höchstpreise für Lumpen und neue Stossabsälle aller Art.
Vom 16. Mai 1916.

394.)
Auf Grund des wesetzes über den Belagerungs—
zustand vom 24. Juni 1851 — in Bayern auf Grund
des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird nachstehende

Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen
die Anordnungen auf Grund des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S
3399 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs
            
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