Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—“

Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sor⸗
tieren der Lumpen und Stoffabfälle erlaubt und er⸗
wünscht.

—

4

Verãußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände erlaubt mit Ausnahme der Veräußerung
oder Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände

Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines
Eigentümers eine Menge von 10000 Kilogramm, so
ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch
an eine der von der Kriegs-Rohstoff-Ab⸗—
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
Berlin SWuas, Verl. Hedemannstraße 8/10, beauftrag⸗
ten Sortierbetriebe zulässig, deren Namen im Deut⸗
schen Reichsanzeiger bzw. in den Amtsblättern der
Bundesstaaten veröffentlicht sind.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines
Eigentümers die Menge von 30000 Kilogramm, so
ist ein Verkauf nur noch an die Kriegs-Wollbedarf
Aktiengesellschaft in Berlin oder an die Aktiengesell—
schaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Verlin
zulässig. Angebote derartiger Mengen sind an die
bon den beiden vorgenannten Gesellschaften gemein⸗
schaftlich gebildete Lumpen-Verwertungszentrale, Ber⸗
lin SWuas, Verl. Hedemannstraße 126, zu richten.
Angebote unter 30000 Kilogramm der beschlag
nahmten Gegenstände werden von der Lumpen-Ver
wertungs⸗Zentrale nur entgegengenommen, wenn nach⸗
weislich ein beauftragter Sortierbetrieb den Ankauf
der angebotenen Gegenstände abgelehnt hat.

An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekannt—
machung betroffenen Gegenstände ausschließlich von der
Kriegs⸗Wollbedarf⸗Aktiengesellschaft oder der Altien—
gesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen veräußert
oder geliefert werden.

Die Veräußerung oder Lieferung ist nur zulässig
wenn die in der Bekanntmachung W. 1V. 950/4. 16
K. R. A., betreffend Höchstpreise getroffenen Anord—
nungen nicht überschritten werden.

8 5.

Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung
der Gegenstünde erlaubt, die sich bei Inkrafttreten die
sler Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungs⸗
verfahren befanden.
Ferner dürfen verarbeiten:
Betriebe, die Lumpen oder Stoffabfälle zu Spinn⸗
stoffen vearbeiten, 10 v. H. ihrer bei Inkraft⸗
treten dieser Bekanntmachung vorhandenen Vor—
räte; in keinem Falle jedoch mehr als 10 000 Kilo—
gramm. In diese Menge sind diejenigen Gegen—
stände einzurechnen; welche sich bei Inkrtafttreten
der Bekanntmachung bereits in einem Vorberei
tungsverfahren befanden:

M Seilereien und Seilfabriken die bei Inkrafttreten
der Bekanntmachung vorhandenen und nach dem
Inkrafttreten anfallenden Abfallstücke der Seiler—
warenherstellung;

Nalle übrigen Lumpen oder Stoffabfälle verarbei—
tenden Betriebe (Papier⸗, Pappenfabriken usw.)
von den vorhandenen Bestünden eine Menge, die
einem Drittel der in der Zeit vom 1. Januar
1916 his ꝛm 1 Märe 1918 im einenon Beee

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verarbeiteten beschlagnahmten Gegenstände ent—
spricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche
sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits in einem
Vorbereitungsverfahren befanden. Von der Ver—
arbeitungserlaubnis ausgeschlossen sind in jedem
Falle die in der Preistafel 2 der Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoff⸗
abfälle aller Art N. W. IV. 950/4. 16. K. R.
A. unter Klasse Mgenannten Nummern 120, 181,
unter Klasse Ngenannten Nummern 139 und 140.
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser
Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) nur er⸗
laubt mit Zustimmung der Kriegs-RohstofseAbteilung
des Königlich Preußischen Kriegsminifteriums. Amn—
träge sind durch Vermittlung des Kriegs-Wollbedarft
Aktiengesellschaft, Berlin SWuas, Verl. Hedemannstraße
126, bzw. der Altiengesellschaft zur Verwertung von
Stoffabsällen, Berlin W, Bellevuestraße 122, vorzu⸗
legen.
Die Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Be—
stimmungen ist nur gestattet, wenn ein Abdruck dieser
Bekanntmachung an den Arbeitsstätten an sichbarer
Stelle ausgehangen wird. Abdrucke der Bekannt⸗
machung sind beim Webstoff-⸗Meldeamt der Kriegs-Roh—
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminie
steriums, Berlin SWeas, Verl. Hedemannstraße 11, er⸗
hältlich. Anträge sind mit der Aufschrift „betrifft
Lumpenbeschlagnahme“ zu versehen.

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Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) alle Lumpen uñd neuen Stoffabfälle in privaten
Haushaltungen,
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland
(nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und neue
Stoffabfälle.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feind—
lichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne
dieser Bekanntmachung.

Meldepflicht und Meldestelle.

87.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge—
genstände (ß 1) unterliegen, mit Ausnahme der im
83.6 Ziffer a bezeichneten, einer Meldepflicht, sofern
die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten
Person usw. (6 8) mindestens 3000 Kiloaramm be—⸗
trägt.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Er—
reicht der Vorrat an meldepflichtigen Gegenständen bei
einer zur Meldung verpflichteten Person (8 8) ins—
gesamt mindestens 30 000 Kilogramm, so hat die Mel—
dung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu er—
folgen.
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt
der Kriegs⸗-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegsministeriums, Berlin SWe18, Verlängerte
Hedemannstraße 11, mit der Aufschrift „betrifft Lum—
penbeschlagnahme“ versehen zu erftatten.

Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle naturlichen
und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen
Beriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und
»Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an melde—
pflichtigen Gegenständen (8 7) haben, oder hei denen
ich sosche under 20IIouffickt Gotindo-88.


            
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