Saarbrüchker Kreisblatt
Aumliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbruden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben dom Königl. Landratbaut 6
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ar. 41. 5
Diendtag.
16. Mai 1916. 42. Jahrg.
Inhalt.
Beschlagnahme und Bestandserbebung von Lumpen und (S. 238). — Der Handel mit Ferkeln und Läuferschweine
neuen Stoffabfallen aller Art (S. 229). — Höcstpreise dafür S, 239). — Sicherung, der Telegraphen⸗ und Fernsprech
S utlerverbrauch in Gast⸗ Schant⸗ und Speise⸗ anlagen (S. 240). — Viebseuche in Kirchbof (S. 240).
wirtschaflen S. 338). — Regelung des Verkehrs mit Butter
*
* —3 Dald Vorhot dor hHaussschtüchlungen wird sptestong am 1. büigher gufgedohen.
Nr. W. IV. 900/4. 16. M. R. A.
betresfend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen uund neuen Stoff⸗
abfällen aller Art.
Vom 16. Mai 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit aufe abfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen Spinn—⸗
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem stoffen oder deren Mischungen bestehen.
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeanord nun—
gen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher—
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungs—
hekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (ReichsGe⸗
setzbl. S. 778) *) und jede Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und La—
gerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über
Vorratserhebungen vom 2, Sebruar 1915 Gteichs—
Gesetzbl. S. 549 in Verbindungen mit den Bekannt⸗
machungen vom 83. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl
S. 648) *) bestraft wird, soweit nicht nach allge—
meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind
83.
Wirkung der Boschlaguahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf
Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwanasvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes
Vorbereitungsverfahren, wie das Einfetten. Reißen.
Schneiden usw
81.
VBon der Bekauntmachnzig betroffenen Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämt—
liche vorhandenen und noch weiter anfallenden Lum—
pen aller Arten (auch karbonisierte) und neue Stoff⸗
2) Mit Gefänganis bis zu einem Jabre oder
mit Geidstrafe bis zn zebntausend Mark wird,
soferg nicht nag allgemeinen Strafgesetzen böbere Strafen
berwirkt find, bestraft:
4. 422
2. wer unbefugt, einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
ftände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln, zu—
widerhandelt;:
wer den nach s 5 erlassenen Ausführunasbestimmungen
zuwiderhandelt.
*sx) Wer vorsützlich die Auskunft, zu der er auf Grund
hißser Voraranung verpffichtet 4nicht in dor geseßten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän⸗
dige Anugaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo—
naten oͤder mit Geidstrafe bis zu zebntausend Mark
bestraft. Auch krönnen Vorräte, die verschwiegen sind,
im ürteit für dem Staat verjallen erklärt werden.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorageschrie—
sen Lagerbücher einzurichten und au führen unter⸗
ßt.
Wer fabrlässig dle Auskunft, zu der, er auf Grund dieser
Veroroͤnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geildstrafe bis zu dreitausend Marf
pder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu seche
Moöonaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr—
iäfsig die vorgeschriebenen Lanerbücher einzurichten pdet
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