Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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. Lehrlingsmonatskarten. Diese Karten werden an Lehr⸗
linge, Lehrmädchen, Schüler und Schülerinnen von Fort—
bisdungs⸗, Gewerbe- und Handelsschulen, sowie zum Zwecke
des regelmäßigen Besuches von Kursen zu Erlernung von
häuslichen oder Handarbeiten, verausgabt is zum vollendeten
20. Lebensjahr.
Die Lohrlingsmonatskarten berechtigen zu 100 Fahrten
imnerhalb 2 Monaten. Zur Benutzung an Sonn⸗ und Feier⸗
tagen und über 920 Uhr abends müssen sie jedoch besonders
gultig geschrieben sein. Sie können am jedem beliebigen Tage.
ilso nicht nur am Monatsersten, gelöst werden.
Lehrlinge, Lehrmädchen ufw. haben eine beglaubigte Be⸗
scheinigung ihrer Lehrherren vorzulegen, unter genauer An⸗
gabe der Dauer dex Lehrzeit. Sofern Lehrlinge und Lehr⸗
mädchen ein Entgelt, beginnend von 30 Mk. an, erhalten.
müssen Monats- oder Arbeiterwochenkarten gelöst werden.
Im übrigen wird auf die Bestimmung unter 2. (Jahres⸗
und Monat barten) Abs. 8-8 verwiesen.
5. Arbeiterwochenkarten. Derartige Karten werden nur an
solche Personen ausgegeben, welche mit mechanischen oder
Handarbeiten beschäftigt, also zu den Arbeitern und Ar—
ileiinen im engeren Sinne des Wortes gehören und im
leinem Beamtenverhältnisse stehen. Sie haben nur Gültigkeit
zur Benutzung der Straßenbahn nach bezw. von der Arbeits⸗
stelle und zwar nur zum Zwecte der Kufnahme der Arbeit oder
Fur Heimfahrt nach Beendigung derselben, uͤnd sind nicht über⸗
lraghar. Im Uebertretungsfalle oder bei ungebuͤhrlichem Be⸗
ragen im Wagen gegen die Fahrgäste oder gegen das Fahr—
———— kann die Weiter⸗
ausgabe der Karten versagt werden.
Die Verabfolquug von' Arbeiterwochenkarten ist von der
Beib ingung ineg Ausweises über die Beschäftigung als
Arbeiter abhängig. Als Ausweis gilt eine vom Arbeitgeber
ausgestellte und mit dem Amtsstempel einer Behörde oder
Dieuflstelle des Arbeitsortes oder des Wohnortes des Arbeiters
berschene Bescheinigung. Vordrucke zu solchen Bescheinigungen
werden von der Auͤsgabestelle unentgeltlich verabfolgt. Ist der
Arbeitgeber eine staatliche oder kommungle Behörde oder
Dienststelle, so genügt die Beisetzung des Dienststempols (be'
Großfirmen der Firmenstempel).
Die Bescheinigung wird bei der erstmaligen Lösung einer
Ardeterkarte vom Schalterbeamten abgestempelt und ist bei
jeder Lösung von Arbeiterwochenkarten vorzulegen. Sie ist
ruf Verlangen zu erneuern. Unleserliche KReschein qungen sind
ungültig.
Ii Ausweise zur Erlangunqg, von Arbeiterkarten sind auf
Verlangen autzer der Fahrkarte jederzeit vorzuzeigen.
Wer einen nicht auf seinen Namen lautenden oder nicht
mehr gültigen derartigen Ausweis zur Lösung von Arbeiter⸗
farlen benntzt hat. oder wer den zur Fahrkarte gehörigen
Aussweis nicht vorzeigen kann, wird wie ein Reisender mit
3 Fahrkarte behandelt und wegen versuchten Betruos
verfolgt.
Ungültige Ausweise werden eingezogen,
Aetettarsen kännen an eden vbeliebigen Tage gelöst
verden und gelten an sechs aufeinanderfolgenden Arbkelskagen
einmeligen Hin- und Rüchahrt zwischen Wobhnort und
Arbeitsstelle. Für jede Fahrt wird eine Fahrziffer der Karte
durchlocht. Bei Lösung einer Karte hat der Eigentümer sofort
seinen Namen auf der Karte einzutragen.
Rückzahlungen oder Verlängerungen der, Gültigkeitsdauer
mnfolge nicht ausgenutzter Karten finden nicht statt. Für ver⸗
loren gegangene Karten findet kein Ersatz statt.
6. Arbeitermonetstarten. Diese können nur für einen Monat
ausgestellt werden. Für sie gelten, im ührigen die Besti m⸗
mungen der Arbeiterwochenkarten. Ueber Vergütungen wegen
nicht ausgenutzter Karten sind die in Nr. 2 der Jahres⸗ und
Monagalskarten Absaß n vordesehenen Boitimmungen maß⸗
gebend.
7. Die Ausgabe der Jahres⸗, Monats, Schüler⸗, Lehrlings
und Arbeitermochenkarten erfolgt nur bei den von der Be
triebsleitung angegebenen Stellen vormittags zwischen 8 und
12 Uhr und nachmittags zwischen 2 und 5 Ubr ausschließlich
der Sonn⸗ und Festtage.
8. Sonderwagen. Sonderwagen werden gestellt, wenn min—
destens 30 Fahrscheine für einen Motorwägen vorher gelöst
werden und sofern sie sich in den Rahmen des übrigen, Be—
triebes einpassen lassen bezw. andere Gründe betriebstechnischer
Art nicht vorliegen. Bei Rachtfahrten nach 1100 ab Heusweiler
bezw. nach 1200 ab Saarbrücken wird di⸗s IE /afctche tahrpreis⸗
taxe erhoben.
Für jeden Sonderwagen ist mindestens der Betraa von
Mk15 z3u entrichten

9. Gepäck. Kleine Gepäckstücke, jsoweit sie der Reisende auf
seinem Platze unterbringen kann, können unentgeltlich mitge—
führt werden. Größere Gepächstücke können, sfoweit Platz vor—
handen ist, auf den Vordervorplätzen mitgenommen werden.
Für jedes nicht mehr als einen Platz beanspruchende und im
Gewicht 60 Kg nicht überschreitende Gepächkstück ist ein Fahr—
schein für Erwachsene zu lösen. Für noch umfangreichere oder
schwerere Gepäckstücke ist der nach vorstehendem entsprechende
Mehrpreis zu zahlen.
Die Mitnahme von Gepäckstüchen, welche durch Umfang,
ublen Geruch oder Unreinlichkeit die Mitfahrenden belästigen
oder durch leichte Entzündlichkeit gefährlich werden können,
ist in den für Personen bestimmten Wagen oder Wagen—
abteilen nicht gestattet. Der freie Durchgang im Wagen darj
durch Gepäckstücke nicht behindert werden. Die Mitnahme von
geladenen Gewehren, Fahrrädern u. dergl. ist verboten.
10. Hunde. Mit Maulkorb versehene Hunde jeglicher Art
dürfen an einer Leine kurz gehalten auf der vorderen Platt—
sorm, jedoch gleichzeitig nicht mehr als 2 Hunde, gegen Lösung
je eines Fahrscheines für Erwachsene befördert werden. Für
abgerichtete Polizeihunde in Begleitung uniformierter Polizei—
beamten oder von Kriminalbeamten, soßern sich die letzteren
als solche durch ihre Erkennungsmarken ausweisen können,
sowie für Jagdhunde ist ein Maulkorb, mit Ausnahme während
der Zeit einer Hundesperre, nicht erforderlich Bei Berechnung
der zulassigen Plätze sfind die Hunde mitzuzählen. Schoßhunde,
für welche ebenfalls ein Fahrschein für Erwachsene zu lösen ist,
können auf dem Hinterplatze oder im Wageninnern mitge—
nommen werden, wenn damat keine Belästiguwg des Publikums
vperbunden ist. Ueber die Zulassung hat in allen Fällen der
diensttuende Schaffner zu entscheiden.
11. Allgemeine Bestimmungen. Durch Lösung bezw. Be—
nutzung eine der vorstehend aufgeführten Fahrschein- oder
Fahrkartensorte unterwirft sich der Fahrgast den aeltenden
Fahrbedingungen.
Wer bei der Nachprüfung ohne gültigen Fahrschein oder
Fahrkarte angetroffen wird, hat den Fahrpreis für die ganzo
von dem Zuge bisher zurück gelegte Strecke nachzuzahlen.
Strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Bei Weigerung
der Zahlung des Fahrgeldes hat der Fahrgast cuf Anweisung
des Schaffners den Wagen zu verlassen, unbeschadet des
Rechtsanspruches quf Nachzahlung des Fahrgeldes. Das gleiche
gilt bei ungebührlichem Betragen eines Fahrgastes im Wagen,
Der durch Beschädigung eines Wagens entsteendene Schaden
ist vom Urheber zu erfetzen. Für Verunreinigung eines Wagens
ist eine Reinigungsgebühr von M. 1,00 sofort an den
Schaffner zu entrichten. der hierfür Fohrscheine an dieser Höhe
zu verabfolgen hat.
Von Fahrgästen in den Wagen zurückgelassene Gegenstände
werden beim Vorfinden vom Schaffner an die Betriebsleitung
in Heusweiler abgeliefert, von wo sie der Verlièrer gegen
Empfangsbestätigung abholen kann. Eine Haftung für verloren
gegangene Gegenstände lehnt die Straßenbahn in iedem
Falle ab.
12. Schlußbemerkungen. Jede Haftpflicht für etwaigz gus
Betriebsstörungen, Verspätungen usw. hergeleitete Ersatzansprüche
 ist ausgeschlossen.
Eine Verpflichtung der Straßenbahn zur Beförderung von
areiee nach Verkauf der vorstehend aufgeführten Fahr—
chein- und Kartensorten besteht nur insofern, als die Straßen—
bahn nicht durch höhere Gewalt an der übernommenen Be—
förderungsverpfblichtung behindert wird. Sie hört gänzlich auf
bet Stockungen und Störungen des Betriebes, die durch
Straßensperrungen, Unglücksfälle. Stroiks oder durch sonstige
Gründe hervorgerufen werden.
Für die Fahrt zwischen den Haltestellen Saarbrücken Bergamt
 und Schleifmühle der der Gesellschaft für Straßenbahnen
im Saartal gehörenden Straßenbahn haben deren Beförde—
rungsbestimungen auf den Wagen der Straßenbahn Saar—
brücken⸗Heusweiler keine Gültigkeit. inndern nur die vor—
stehenden.
Festgesetzt in der Sitzung des Gemeinderats Guichenbach
hom 80. März 1916
Riegelsberg, den 31. März 1916
SZg8 — 3J j
zuraßenbuhn 2arbrücten- Uiegelzherg-heuzweilet
der Gemeinde Guichenbach.
Der Bürgermeister:
Langer

Genehmigt im Einvernehmen mit der Kal. Eisenbahn-Direk—
tion Saarbrücken, durch Verfügung des Herrn Regierungs—
Präsidenten zu Trier vom 20. 4, 16 ID 1736. Piese Bae—
stimmungen treten am 15. Mai 1916 in Kraft.
Riegelsberg, den 28. April 1916.
Der Bürgermeifter: Langer.
            
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