Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblutt
für den Kreis Saarbröcken

ver dunden mit
Oeffentlichenn UAnzeiger,
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Freitug,

4 42. Zahrg.

Inhalt.
Eintragungen ins Stgatsschuldbuch (S. 209. N. Au⸗— gesuchen (S. 211). — Hausschlachtungen (S. 211). — Zucht
melbung der Kaffee- und Teevorräte S. ). Biehver-eberverkauf (S. 212. — Belanntmachung der Schulbehörder
sicherungs-Betträge (S. 210). 7, Zerminkalender S. 210. 6G. 212). — Sommerzeit S. 212). — Erbschaftssache S. 212)
— Jagdscheine S. 211). — Anbrinugung von Unterstützungs⸗
24

3 am

337.) Bekanntmachung.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
kanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staatsschuldbuch
 gegen Sinreichung der Werlpaßleré eintra—
gen zu lassen Eine solche Eintragung gewährt man—
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
ges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef⸗
fekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Hinsscheinbogen.
Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
ämtern abgehoben werden. Dabei werden lausende
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Juli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
Kreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer⸗
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld⸗
verschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An—
tragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin—
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
auch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan—
leihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schüldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
über die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom—
menden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
unvoͤrbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen anKurtage und Stempel
heit dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier⸗
durch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka—
pitalbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge⸗
geben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
Kzniglichen Kasse ein Konto im Staatsschuldbuch ohne
jede Schreiberei und Umständlichkeit und möglichst biltig
zu erwerben.
Diefelben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
übhernehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichshankstellen, jeboch gegen Erhebung einer geringen
Beosion

*
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
anlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
Kostenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge—
eignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats—
schuldbuch und zwar besonders auch in den Kreisen
kleinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
teilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millio—
nen Mark dort eingetragen sind, wobei noch hemerkt
sein mag, daß übgr 36 Prozent der Konten auf Posten
bis zu 40009 Magßk einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen
Staatsauleihen und das Staatsschusobuch sind auch für
die Reichsanseihen und das Neichsschuldbuch getroffen

358.) Bekaunntmachung
zur Anumeltaug der Koffecs und Teevorräte.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die
gesetzliche Pflicht zur Anmeldung aller Kaffee- und
Teevorräte in zahlreichen Fällen noch nicht erfüllt
worden ist, obgleich die Unterlassung der Anmeldung
mit strenger Strafe bedroht ist. Der Kriegsausschuß
für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H.
Berlin W9, Bellevuestr. 14 erinnert deshalb wie—
derholt an diese allen Beteiligten obliegende Ver—
pflichtung. Anmeldepflichtig sind: bei Kaffee Mengen
von 10 Kilogramm und mehr: bei Tee Mengen non
3Kilogramm und mehr.
Bei Tee bestehen im Publikum noch Zweifel da—
rüber, ob die in Paketen befindliche Ware ebenfalls
der Anmeldungspflicht unterliegen. Dies ist der
Fall: alle Teemengen über ükg sind an—
meldepflichtig, auch wenn sie schon ver—
packt sind. Es ist serner vorgeschrieben, daß wer
Kaffee und Tee in Gewahrsam hat, verpflich
tet isi, die vorhandenen PMengen getrennt nach Art und
Eigentümer unter Bezeichnung dos Eigentümer und
des Lagerungsortes anzuzeigen. Der Ausdruck „Ge⸗
wohrsam“ wird vielfach nicht richtig verstanden. Mit
diefem Wort soll ausgedrückt werden, daß derjcnige
der Kaffee oder Tee aufbewahrt, im Hause hat, soi
es im Hushalt oder in Berkaufsgeschäften
Lagerhäusern, ohne Unterschied, ob die BRare
ihm oder einem anderen gehört. ve rpffichtet iß
bie Ware anzumelden
Es wird noch besonders darauf aufinerksam ge
acht Saßß die Befkanntmechuneen des Herrn RPoeich—
            
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